Be­schluss­kam­mer 6

Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen Strom (MPES)

27.11.2020

Mitteilung Nr. 2:

MPES-Umsetzungsfrage zum Umgang mit ausgeförderten EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung; Abgabe von Mitteilung erforderlich bis 30.11.2020 !

In Bezug auf Erzeugungsanlagen, die zum 01.01.2021 aus der EEG-Förderung fallen und mit noch förderfähigen EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung angeschlossen sind, hat sich die Fragestellung ergeben, wie mit dieser Konstellation im Rahmen der MPES gesetzeskonform umgegangen werden kann.

Der BDEW hat hierzu in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur eine Umsetzungsfrage erarbeitet, die einen entsprechenden Lösungsweg aufzeigt. Die förderfähigen und nicht mehr förderfähigen Strommengen werden dabei als Tranchen geführt, die unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet werden können. Die Aufteilung des gemeinsamen Messergebnisses am Übergabepunkt folgt der Logik des § 24 Abs. 3 EEG 2017: Die Strommengen werden anhand der Referenz- bzw. Standorterträge bei Windenergieanlagen, im Übrigen nach der installierten Leistung aufgeteilt.

Die entsprechende Anmeldung der Tranchen für die jeweiligen Bilanzkreise ist gemäß den Fristvorgaben des derzeit geltenden EEG für eine Wirksamkeit zum 01.01.2021 spätestens zum 30. November 2020 vorzunehmen. Für die konkrete Umsetzung wird auf die MPES-Umsetzungsfrage verwiesen.

Die MPES-Umsetzungsfrage sowie erläuternde Informationen können unter nachfolgenden Links abgerufen werden:
Umsetzungsfrage:
https://www.bdew.de/media/documents/20201126_Umsetzungsfrage_Marktprozesse_f%C3%BCr_Einspeisestellen_Strom_final.pdf

BDEW-Info:
https://www.bdew.de/energie/post-eeg-anlagen-bdew-erreicht-kurzfristig-loesung-fuer-anlagen-zuordnung-bis-30112020/

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