Be­schluss­kam­mer 6

Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen Strom (MPES)

Mitteilung MPES Nr. 4
zur Umsetzung des Beschlusses MPES

- Beschlusskammer 6 -

24.11.2021

Umgang mit ausgeförderten EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung und/ oder ohne weiteren Zahlungsanspruch;


Hier: Aktualisierung Umsetzungsfrage und erforderliche Abgabe der Mitteilung bis 30.11.2021

Mit der Mitteilung Nr. 2 zur MPES vom 27.11.2020 hat die Beschlusskammer 6 bereits Hinweise zum Umgang mit Erzeugungsanlagen, die zum 01.01.2021 aus der EEG-Förderung fallen und mit noch förderfähigen EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung angeschlossen sind, veröffentlicht.

Da zum 1. Januar 2022 weitere Anlagen aus der Förderung fallen hat der BDEW hierzu in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur eine Aktualisierung und Ergänzung der entsprechenden Umsetzungsfrage vorgenommen und den Lösungsweg konkretisiert.

Gemeinsam gemessene Anlagen
Die förderfähigen und nicht mehr förderfähigen Strommengen werden dabei, wie bereits im letzten Jahr, als Tranchen geführt, die unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet werden können. Die Aufteilung des gemeinsamen Messergebnisses am Übergabepunkt folgt der Logik des § 24 Abs. 3 EEG 2021: Die Strommengen werden anhand der Referenz- bzw. Standorterträge bei Windenergieanlagen, im Übrigen nach der installierten Leistung aufgeteilt.
Dies entspricht im Übrigen dem zukünftig in der MPES vorgesehenen Prozedere, das gemäß der Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) zum 01.04.2022 in Kraft tritt.

Die entsprechende Anmeldung der Tranchen für die jeweiligen Bilanzkreise ist gemäß den Fristvorgaben des EEG 2021 für eine Wirksamkeit zum 01.01.2022 spätestens zum 30. November 2021 vorzunehmen.

Ausgeförderte Anlagen ohne weiteren Zahlungsanspruch
Strommengen aus einer ausgeförderten EEG-Anlage können auch dann weiter im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers bilanziert werden, wenn für die Strommengen kein Anspruch auf weitere Zahlungen des Netzbetreibers nach dem EEG 2021 (mehr) besteht, die ausgeförderte Anlage jedoch aufgrund der Fiktionswirkung der automatischen Zuordnung nach § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021 nach dem Förderende als einspeisevergütete Anlage gilt und der eingespeiste EE-Strom somit als „nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütet“ gilt. Ein Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber besteht in diesen Fällen jedoch nicht: Die Voraussetzungen der „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 bleiben insoweit maßgeblich. Zu den Rechtsfolgen der Zuordnungsfiktion wird auf den Hinweis 2021/1 zur Zuordnung von ausgeförderten EE-Anlagen (pdf / 294 KB) verwiesen (insb. Abschnitt 4).

Für die konkrete Umsetzung wird auf die MPES-Umsetzungsfragen MPES_003 und MPES_004 verwiesen:

https://www.bdew.de/service/anwendungshilfen/umsetzungsfragenkatalog-zur-marktkommunikation/

----------Ende der Mitteilung--------

Mastodon