Be­schluss­kam­mer 6

Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Az.: BK6-17-168

26.02.2018

Mitteilung Nr. 1 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-17-168)

Zu vorgenannter Festlegung vom 20.12.2017 sind aus dem Markt Hinweise an die Bundesnetzagentur herangetragen worden, wonach es redaktionellen Anpassungsbedarf in dem veröffentlichten Mustervertrag gibt. Nach Überprüfung weist die Beschlusskammer auf folgende Punkte hin:

  1. § 6 Abs. 7 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Anlage 1 „Lesefassung“ zum Beschluss) besagt, dass „die Ergebnisse [nach Berücksichtigung des Korrekturfaktors] gemäß den anerkannten Regeln der Technik einem virtuellen Zählpunkt zugewiesen werden, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind“. Hier wurde die Begrifflichkeit korrekterweise auf „Marktlokation“ geändert.
  2. In § 10 Abs. 5 des Netznutzungsvertrages wurde eine fehlende Ziffer „Null“ eingefügt, so dass die Angabe korrekterweise nunmehr „100.000 kWh“ lautet.
  3. In den Fußnoten 1, 3, 4 und 5 zum Netznutzungsvertrag wurde der Verweis auf das Aktenzeichen zur bisherigen Festlegung zum Netznutzungsvertrag, BK6-13-042, korrigiert. Das nunmehr gültige Aktenzeichen der aktuellen Festlegung lautet BK6-17-168.
  4. In der Anlage 3 zur Festlegung BK6-17-168 (Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)) wird in Fußnote 1 sowie in Ziffer 5 (Empfehlungen zur Datensicherheit) der Verweis auf die mittlerweile überholten „Sicherheitsrahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr“ gestrichen und durch einen Verweis auf das nunmehr geltende Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version ersetzt.

    Zudem wird unter 4. (Format der Datenübertragung) der Verweis für die Dateinamenskonvention von der bisherigen Kommunikationsrichtlinie der Bundesnetzagentur „Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT Dateien“ auf die nunmehr jeweils von der Bundesnetzagentur vorgegebene Version des Dokumentes „EDI@Energy Allgemeine Festlegungen“ geändert.

  5. In der Anlage 4 zur Festlegung BK6-17-168 (Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen) wurde die Bezeichnung „Entnahmestelle“ jeweils durch die korrekte Bezeichnung „Marktlokation“ ersetzt.
  6. Die Beschlusskammer stellt parallel zur Veröffentlichung dieser Mitteilung eine konsolidierte Fassung des Vertragsmusters (Stand: 26.02.2018) zur Verfügung, in der die obigen Korrekturen eingearbeitet sind.
  7. Zum Vertragsabschluss selbst weist die Beschlusskammer aufgrund eingegangener Rückfragen nochmals auf Folgendes hin: Nach der aktuellen Festlegung haben Netzbetreiber den Abschluss des Vertrages im Wege der Textform zu ermöglichen (Tenorziffer 3). Dieser Verpflichtung genügt ein Netzbetreiber nicht, wenn er für den Abschluss des Vertrages zwingend ein vom Netznutzer gegenzuzeichnendes und zurückzusendendes Beiblatt verlangt. Eine diesbezüglich eingelegte Beschwerde des Netznutzers an die Bundesnetzagentur dürfte nicht von vornherein aussichtslos sein.

Anlagen:
Vertrag (Änderungsmodus) (pdf / 141 KB)
Vertrag (Lesefassung) (pdf / 141 KB)
Anlage 3 - EDI-Vereinbarung (Änderungsmodus) (pdf / 97 KB)
Anlage 3 - EDI-Vereinbarung (Lesefassung) (pdf / 93 KB)
Anlage 4 - Sperrauftrag (Änderungsmodus) (xlsx / 22 KB)
Anlage 4 - Sperrauftrag (Lesefassung) (xlsx / 22 KB)

-- Ende der Mitteilung --

Stand: 26.02.2018

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