Mit­tei­lung Nr. 20 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas Ver­bind­li­che Nach­rich­ten­ty­p­be­schrei­bun­gen gül­tig zum 01.04.2010


- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -


Az.: BK6-06-009                                                                                                               01.10.2009

Az.: BK7-07-067                                                                                                                                

 

Mitteilung Nr. 20 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas


1.         Inkrafttreten überarbeiteter Nachrichtentypversionen zum 01.04.2010

2.         Einheitliche Absendeadresse im Rahmen der 1:1-Kommunikation

3.         Fehlende Mitwirkung von Lieferanten bei Umstellung auf elektronische
Netznutzungsabrechnung mittels INVOIC/REMADV und Reaktionsmöglichkeiten des Netzbetreibers



1.         Inkrafttreten überarbeiteter Nachrichtentypversionen zum 01.04.2010

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 31.07.2009 bis 31.08.2009 neue sparteneinheitliche Nachrichtentypversionen konsultiert, die von der Expertengruppe EDI@ENERGY unter Projektführung des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber, der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur diskutiert, erforderliche Überarbeitungen an den konsultierten Versionen sind sodann vorgenommen worden.

Als Ergebnis des Konsultationsverfahrens veröffentlichen Bundesnetzagentur sowie BDEW zum 01.10.2009 auf ihren Internetseiten

www.bundesnetzagentur.de/enid/mitt-gpke-geli      sowie

www.edi-energy.de

 

folgende neue Nachrichtentypbeschreibungen nebst Anwendungshandbüchern:

Allgemeine Festlegungen 1.0a

APERAK 2.0c MIG

APERAK / CONTRL 2.0b AHB

INVOIC 2.3 MIG

REMADV 2.3 MIG

INVOIC / REMADV 1.3 AHB

MSCONS 2.1b AHB

UTILMD 4.2a MIG

UTILMD 4.2a AHB

Artikelnummernliste des BDEW 3.0a

OBIS-Kennzahlen-System 2.0

Diese Versionen gelten für alle nach GPKE / GeLi Gas umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer  verbindlich ab dem 01.04.2010.



2.         Einheitliche Absendeadresse im Rahmen der 1:1-Kommunikation

An die Bundesnetzagentur ist vermehrt die Anfrage gerichtet worden, ob nach Maßgabe der Grundsätze zur so genannten „1:1-Adressierung“ (siehe hierzu Kommunikationsrichtlinie Version 2.1) auch zu verlangen ist, dass ein Marktteilnehmer sämtliche EDIFACT-Nachrichten nicht nur unter einer einheitlichen Adresse entgegennimmt, sondern auch sämtliche von ihm bzw. von in seinem Auftrag tätig werdenden Dritten versandte EDIFACT-Nachrichten unter einer einheitlichen Absendeadresse versenden muss.

Für die Zulassung verschiedener Absendeadressen spräche zwar, dass gerade solche Marktteilnehmer, die für die Abwicklung ihrer Datenkommunikation externe Dritte (z.B. Dienstleister) einschalten, auf diese Weise nicht gezwungen wären, sämtlichen ausgehenden Datenverkehr über dieselben Mailserver zu leiten, um auf diese Weise die Einheitlichkeit der Absenderkennung sicherzustellen. Gegen die Tolerierung verschiedener Absendeadressen spricht aus Sicht der Kammern aber entscheidend, dass hierdurch bei potentiellen Empfängern ein erhöhter Pflegeaufwand hervorgerufen werden kann: Die aus Datenschutzgründen immer stärkere Verbreitung von Signatur und Verschlüsselung macht es notwendig, dass auf den am Datenaustausch beteiligten IT-Systemen für jede Adresse, mit der eine Kommunikation erfolgt, Zertifikate einzupflegen sind. Im Fall der Zulassung verschiedener Absendeadressen eines Marktteilnehmers würde dies zu einem erhöhten Aufwand führen, der mit den Grundüberlegungen zur 1:1-Adressierung gerade vermieden werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird die Verpflichtung derjenigen Marktteilnehmer, die sich verschiedener Dienstleister bedienen, zum Versand des Datenverkehrs über eine einheitliche Absendeadresse als eher zumutbar eingeschätzt, als der anderenfalls potentiell entstehende Zertifikatpflegeaufwand.

Die Beschlusskammern sind deshalb zu der Ansicht gelangt, dass im Rahmen der 1:1-Adressierung auch der Versand unter einer einheitlichen Absendeadresse je Marktteilnehmer und Marktrolle zu verlangen ist.

 


3.         Fehlende Mitwirkung von Lieferanten bei Umstellung auf elektronische Netznutzungsabrechnung mittels INVOIC/REMADV und Reaktionsmöglichkeiten des Netzbetreibers

Der Bundesnetzagentur liegen zunehmend Meldungen von Netzbetreibern vor, dass die von ihnen unter Verweis auf GPKE Tenorziffer 4 b) bzw. GeLi Gas beabsichtigte Umstellung des Prozesses Netznutzungsabrechnung auf elektronische Abwicklung mittels INVOIC / REMADV nur unzureichend von Lieferantenseite unterstützt werde. Teilweise erfolgten keinerlei Reaktionen auf einen geäußerten Umstellungswunsch, teilweise erfolge die notwendige Mitwirkung des Lieferanten nur äußerst zögerlich. Vor diesem Hintergrund weisen die Kammern auf Folgendes hin:

Die Festlegungen begründen für die Netzbetreiber mit Blick auf die Notwendigkeit zur Einhaltung eines effizienten Netzbetriebs die Möglichkeit und Rechtspflicht, die Netznutzungsabrechnung mit den Lieferanten  auf elektronischem Wege durchzuführen. Hierbei haben sowohl sie als auch die beteiligten Lieferanten die Vorgaben der Festlegung zu den anzuwendenden Prozessschritten und Datenformaten lückenlos umzusetzen. Ohne Zweifel erfordert diese Umstellung von einer herkömmlichen auf eine elektronische Netznutzungsabrechnung aufgrund der hierzu notwendig durchzuführenden Abstimmungsarbeiten einen angemessenen Zeitraum. Hierfür sind nach derzeitiger Einschätzung der Kammern jedenfalls 3-6 Monate noch als üblich und angemessen einzuschätzen. Erfolgt nach Aufforderung des Netzbetreibers zur Umstellung auf elektronische Abrechnung jedoch schuldhaft keine Reaktion des jeweiligen Lieferanten oder wirkt der Lieferant nicht in einer Weise mit, die bei gleichzeitigem ordnungsgemäßen Betreiben der Angelegenheit durch den Netzbetreiber eine Umstellung in oben genannter Zeitspanne ermöglichen würde, so würden die Kammern es grundsätzlich nicht als missbräuchlich ansehen, wenn der Netzbetreiber vor diesem Hintergrund nach angemessener Vorankündigung und Fristsetzung eine Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages und in der Folge eine Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem betreffenden Lieferanten in Erwägung zieht. Dies setzt stets voraus, dass keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung erforderlich machen und der Netzbetreiber alle in seinem Pflichtenkreis liegenden Handlungen vorgenommen hat, um fristgerecht die Durchführung der elektronischen Netznutzungsabrechnung zu ermöglichen. Das Recht des Lieferanten, nach Ausräumung der einer elektronischen Netznutzungsabrechnung entgegen stehenden Hindernisse den Abschluss eines neuen Lieferantenrahmenvertrages zu verlangen, bleibt unberührt.

 

-- Ende der Mitteilung -


Anlagen:

Mitteilung 20 GPKE und GeLi Gas vom 01.10.2009 (doc / 176 KB)

Allgemeine Festlegungen zu den EDIFACT-Nachrichten 1.0a (pdf / 266 KB)

APERAK-MIG-2.0c (pdf / 264 KB)

CONTRL / APERAK-AHB-2.0b (pdf / 762 KB)

Artikelnummernliste-3.0a (pdf / 42 KB)

INVOIC-MIG-2.3 (pdf / 940 KB)

INVOIC / REMADV-AHB-1.3 (pdf / 771 KB)

MSCONS-AHB-2.1b (pdf / 441 KB)

REMADV-MIG-2.3 (pdf / 386 KB)

UTILMD-AHB-4.2a (pdf / 398 KB)

UTILMD-MIG-4.2a (pdf / 1 MB)

OBIS-Kennzahlen-System-2.0 (pdf / 419 KB)



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