Mit­tei­lung Nr. 22 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas In­kraft­tre­ten über­ar­bei­te­ter Nach­rich­ten­ty­p­ver­sio­nen zum 01.10.2010

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 7 -

Az.: BK6-06-009  
Az.: BK7-07-067 

01.04.2010

                                                                                                                               

Mitteilung Nr. 22 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas

Inkrafttreten überarbeiteter Nachrichtentypversionen zum 01.10.2010

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 01.03.2010 neue sparteneinheitliche Nachrichtentypversionen konsultiert, die von der Expertengruppe EDI@ENERGY unter Projektführung des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber, der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur diskutiert, erforderliche Überarbeitungen an den konsultierten Versionen sind sodann vorgenommen worden.

Als Ergebnis des Konsultationsverfahrens veröffentlichen Bundesnetzagentur sowie BDEW zum

01.04.2010 auf ihren Internetseiten

www.bundesnetzagentur.de/enid/mitt-gpke-geli      sowie

www.edi-energy.de


folgende neue Nachrichtentypbeschreibungen nebst Anwendungshandbüchern:

Allgemeine_Festlegungen_1.0b (pdf / 320 KB)

APERAK 2.0d MIG (pdf / 235 KB)

Artikelnummernliste 4.0 (pdf / 44 KB)

CONTRL 1.3c MIG (pdf / 96 KB)

CONTRL / APERAK 2.0c AHB (pdf / 838 KB)

INVOIC 2.3a MIG (pdf / 469 KB)

INVOIC / REMADV 1.3a AHB (pdf / 255 KB)

Kommunikationsrichtlinie_2.1a EDIFACT-Dateien (pdf / 130 KB)

REMADV 2.3a MIG (pdf / 372 KB)

REQDOC (MIG) (pdf / 275 KB)

UTILMD 4.2b MIG (pdf / 807 KB)

UTILMD 1.0 AHB Allgemeine Spezifikationen (pdf / 274 KB)

UTILMD 4.2b AHB (pdf / 232 KB)

 

Diese Versionen gelten für alle nach GPKE / GeLi Gas umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer  verbindlich ab dem 01.10.2010.

 

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens bestand zwischen den Beteiligten Dissens darüber, ob  die Nachrichtentypbeschreibung UTILMD auch um entsprechende Felder erweitert werden soll, um Informationen über Sonderformen von Konzessionsabgaben (insbesondere gezonte und gestaffelte Konzessionsabgaben) zwischen Netzbetreibern und Lieferanten im Anmeldeprozess zu übermitteln. Hiergegen wandte sich der Verband bne mit dem Argument, das eigentlich für Anmelde- und Stammdaten vorgesehene Format UTILMD solle nicht mit Entgeltinformationen angereichert werden; vielmehr fordere man bereits seit längerer Zeit die Einführung eines „elektronischen Preisblattes“, mit dem künftig solche Informationen zwischen den Beteiligten übermittelt werden sollten.

Die Beschlusskammern haben sich dafür entschieden, der Argumentation des bne zu folgen.

Zwar besteht in einen Regionen Deutschlands (insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg) eine besonders ausdifferenzierte Praxis bezüglich der Erhebung von Konzessionsabgaben. Dabei ist die Höhe der erhobenen Abgaben abhängig vom Strombezug des jeweiligen Endkunden. Während einige Lieferanten (namentlich die örtlich zuständigen Grundversorger) diese Zusatzinformationen benötigen, weil sie die aus Sonderkonzessionsabgaben resultierenden Preisvorteile unmittelbar an die Endkunden weitergeben, wird diese Zusatzinformation von vielen (insbesondere überregional tätigen Lieferanten) nicht benötigt. Eine Erweiterung der UTILMD um entsprechende Felder würde aber bedeuten, dass sämtliche Marktteilnehmer in ihren Systemen zumindest grundsätzlich vorzusehen hätten, dass die neuen Datenfelder zumindest in ihre Systeme eingelesen werden können. Die Beschlusskammern halten es vor diesem Hintergrund für effizienter, Informationen über Netzentgelte und sonstige Abgaben gebündelt in einem „elektronischen Preisblatt“ bereitzustellen. Eine solche systematische Herangehensweise würde insbesondere auch die elektronische Rechnungsprüfung auf Lieferantenseite deutlich erleichtern. Anzuerkennen ist, dass die Erarbeitung einer geeigneten Nachrichtenbeschreibung für ein elektronisches Preisblatt allenfalls mittelfristig zu bewerkstelligen sein wird. Für die Übergangszeit besteht nach Auffassung der Kammern allerdings die Möglichkeit, dass betroffene Netzbetreiber den in ihren Netzgebieten tätigen Lieferanten Informationen über bestehende Sonderkonzessionsbedingungen kodiert mittels Freitextfeld zur Verfügung stellen.

 

-- Ende der Mitteilung --

Download der Mitteilung Nr. 22 (pdf / 35 KB)

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