Mit­tei­lung Nr. 31 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 7 -

23.12.2011

Az.: BK6-11-150

Az.: BK7-11-075


Mitteilung Nr. 31 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas

1. Erläuterung zum Zeitpunkt des Bilanzkreiswechsels bei SLP-Kunden sowie zum Verhältnis zwischen der Zuordnungs- bzw. Bestandsliste und den Einzelmeldungen
2. Veröffentlichung konsolidierter Lesefassungen
3. Inkrafttreten der neuen Artikelnummernliste

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1. Erläuterung zum Zeitpunkt des Bilanzkreiswechsels bei SLP-Kunden und zum Verhältnis zwischen Zuordnungs- bzw. Bestandsliste und Einzelmeldungen
Einige Rückfragen von Marktteilnehmern veranlassen die Beschlusskammern zu folgenden Klarstellungen:

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bilanzkreiszuordnung bei SLP-Kunden
Wie in der Begründung zu den GPKE- / GeLi Gas-Änderungsfestlegungen vom 28.10.2011 erläutert wurde, ist bei SLP-Kunden der Bilanzkreiswechsel weiterhin stets nur zum Monatsersten möglich. Da es zugleich sowohl in den Fällen von Ein- / Auszügen als auch bei den zukünftig möglichen untermonatigen Lieferantenwechseln zum untermonatigen Beginn/Ende der Belieferung/Netznutzung kommen kann, wird es weiterhin regelmäßig zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Bilanzierungswechsel einerseits und der Belieferung/Netznutzung andererseits kommen („Asynchronmodell“).
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Bilanzkreiswechsel eines SLP-Kunden zum kommenden Monatsersten ist (wie bislang) die Bestätigung der jeweiligen Netzanmeldung bis zum Ablauf des jeweils 15. WT des aktuellen Monats. Der Bestand der ab dem folgenden Monatsersten für den neuen Lieferanten zu bilanzierenden Entnahmestellen wird sich daher – eine korrekte Widergabe der eingegangenen Meldungen vorausgesetzt – regelmäßig aus der am 16. WT versandten Bestandsliste ergeben. Netzanmeldungen, die nach Ablauf des 15. WT des aktuellen Monats vom Netzbetreiber bestätigt werden, wird als Bilanzierungswechsel der Monatserste des übernächsten Monats zugewiesen.

b) Verhältnis zwischen Zuordnungs- bzw. Bestandsliste und Einzelmeldungen
Die in der GPKE-Änderung zum Thema „Zuordnungslisten“ gemachte Ergänzung „Verbindliche Grundlage für die Zuordnung von Entnahmestellen zu Lieferanten und zu Bilanzkreisen sind allein die ausgetauschten Einzelmeldungen …“ ist dahingehend zu verstehen, dass im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen einer Zuordnungsliste und den Einzelmeldungen immer die Einzelmeldung maßgebend ist. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Frage, ob eine Entnahmestelle für einen Liefermonat überhaupt dem fraglichen Bilanzkreis zugeordnet ist. Da die Beschlusskammern den Zuordnungs- bzw. Bestandslisten nur noch eine informatorische Bedeutung zumessen, ist auch hierfür ausschließlich der Inhalt der jeweiligen Einzelmeldung ausschlaggebend.


2. Veröffentlichung konsolidierter Lesefassungen
Nachfolgend werden die unverbindlichen konsolidierten Lesefassungen aller Festlegungen veröffentlicht, die durch die Änderungsbeschlüsse vom 28.10.2011 geändert wurden. Hierbei handelt es sich um:

Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Strom (GPKE) (pdf / 331 KB)

Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) (pdf / 1 MB)

Wechselprozesse im Messwesen (WiM) (pdf / 329 KB)

Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) (pdf / 95 KB)


In der Festlegung GeLi Gas wurde im Abschnitt A.4. (Identifizierung von Entnahmestellen) ein offensichtlicher Schreibfehler korrigiert. Bei der Regelung betreffend den Fall, dass der Anfragende keine Datenkombination zur Identifzierung vollständig mitteilt, wurde das Wort „nicht“ gestrichen, da es sprachlich irreführend zu einer doppelten Verneinung geführt hätte. Korrekt lautet die Regelung: „Ist keine der vorgenannten Datenkombinationen vollständig mitgeteilt worden, so darf der Angefragte die Identifizierung dennoch nur dann ablehnen, wenn ihm auch bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt dennoch keine eindeutige Identifizierung möglich war.“ Diese offensichtliche Unrichtigkeit war klarstellungshalber im konsolidierten Text zu beheben.
Ferner wurde im Abschnitt 1.2.1 (Messwertübermittlung für SLP-Entnahmestellen) in der separaten Prozessbeschreibung der Anforderung von Abrechnungsbrennwert und Zustandszahl durch einen Lieferanten in der Beschreibung des Prozessschritts 2 der Text „Alternativ zu Prozessschritt 2:“ ersatzlos gestrichen. Da sich der ursprüngliche Verweis auf eine Vorgängerversion der Prozessausgestaltung bezog und in der derzeitigen Fassung keine inhaltliche Entsprechung aufweist, ist er aus Gründen der Prozesseindeutigkeit zu entfernen.


3. Inkrafttreten der neuen Artikelnummernliste
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die mit Mitteilung Nr. 30 vom 18.11.2011 veröffentlichte Artikelnummernliste (Version 4.1a) abweichend vom dortigen Text bereits ab dem 01.01.2012 Anwendung findet. Grund hierfür ist die Erforderlichkeit der Verwendung der Artikelnummer 68 für den Sonderkundenaufschlag gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (vergl. auch Entscheidung der Beschlusskammer 8 vom 14.12.2011 (Az.: BK8-11-024).

-- Ende der Mitteilung --

Stand: 23.12.2011

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