Mit­tei­lung Nr. 69

zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas

- Beschlusskammer 6 -
- Beschlusskammer 7 -

Az. BK6-06-009
Az. BK7-06-067

19.12.2022

Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern in Mittelspannung und Mitteldruck gem. § 118c EnWG – Abwicklung der Zuordnung

Mit Beschluss vom 15.12.2022 hat der Gesetzgeber in § 118c EnWG eine Regelung getroffen, wonach der Verteilnetzbetreiber berechtigt ist, die Entnahmestelle eines Letztverbrauchers in Mittelspannung bzw. Mitteldruck, die ab dem 1. Januar 2023 keinem Energielieferanten zugeordnet ist, ab dem 1. Januar 2023 befristet bis spätestens zum 28. Februar 2023 dem Bilanzkreis desjenigen Energielieferanten zuzuordnen, der den betroffenen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 an der jeweiligen Entnahmestelle mit Energie beliefert hat.

Hierzu stellt sich die Frage, ob und wie die von § 118c EnWG erfasste Konstellation im Rahmen der bestehenden Marktkommunikation abgewickelt werden kann.

Sofern nicht der Fall vorliegen sollte, dass die betroffene Entnahmestelle ohnehin zuvor von dem für die Ersatz-/ Grundversorgung zuständigen Unternehmen beliefert worden ist und dem Netzbetreiber für die Wiederzuordnung zum bisherigen Lieferanten der Prozess „Beginn der Ersatz-/Grundversorgung“ zur Verfügung steht, so ist in allen übrigen Konstellationen festzustellen, dass eine automatisierte Abwicklung über die Marktkommunikation in der Regel ausscheidet.

Es ist in den betreffenden Fällen anzuraten, dass der jeweilige Verteilnetzbetreiber und der von der Wiederzuordnung betroffene Lieferant sich zunächst bilateral über das weitere Vorgehen abstimmen. Hierbei muss geklärt werden, wie die Wiederzuordnung operativ abzuwickeln ist. In Betracht käme einerseits die beiderseitige Vereinbarung, dass die bereits vom bisherigen Lieferanten übermittelte „Lieferende“-Meldung im System des Netzbetreibers als gegenstandslos zu betrachten sei. Alternativ kommt eine Vereinbarung dahingehend in Betracht, dass der bisherige Lieferant seinerseits eine neue Lieferanmeldung für den jeweiligen Anschlusszeitraum an den Netzbetreiber übermittelt.


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