Mit­tei­lung Nr. 62 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas

1. Inkrafttreten überarbeiteter Nachrichtentypversionen zum 01.04.2019
2. Übermittlung von OBIS-Kennzahlen beim Stammdatenaustausch

- Beschlusskammer 6 -

- Beschlusskammer 7 -

Az.: BK6-06-009  
Az.: BK7-06-067                                                                                        

01.10.2018

                                                                                                                               

Mitteilung Nr. 62:

1. Inkrafttreten überarbeiteter Nachrichtentypversionen zum 01.04.2019

Im Rahmen des Änderungsmanagements für Nachrichtentypbeschreibungen hat die Bundesnetzagentur im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 29.08.2018 neue sparteneinheitliche Nachrichtentypversionen konsultiert, die von der Expertengruppe EDI@ENERGY unter Projektführung des BDEW erarbeitet worden waren. Die im Zuge der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen wurden sodann mit Vertretern der Netzbetreiber, der Netznutzer, der Softwarebranche sowie der Bundesnetzagentur diskutiert, erforderliche Überarbeitungen an den konsultierten Versionen sind sodann vorgenommen worden.
Als Ergebnis des Konsultationsverfahrens veröffentlichen Bundesnetzagentur sowie BDEW zum
01.10.2018 auf ihren Internetseiten
 
folgende neue Nachrichtentypbeschreibungen nebst Anwendungshandbüchern:
Diese Versionen gelten für alle nach GPKE / GeLi Gas, MaBiS, WiM und Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer verbindlich ab dem 01.04.2019.
 

2. Übermittlung von OBIS-Kennzahlen beim Stammdatenaustausch

Darüber hinaus hat die Beschlusskammer Kenntnis erlangt, dass es im Markt Unklarheiten bezüglich der Übermittlung von OBIS-Kennzahlen im Bereich des Stammdatenaustausches, insbesondere im Rahmen der Bestätigung der Anmeldung vom NB an den LF, gibt.

Die Beschlusskammer nimmt dies zum Anlass, auf das vom BDEW veröffentlichte Dokument EDI@Energy Anwendungshilfe zu den Datenformaten des Interimsmodells; Version 1.3 (pdf / 2 MB) hinzuweisen. Im Kapitel „Angabe der OBIS-Kennzahlen in der UTILMD bei iMS, kME oder mME“ und den darin enthaltenen Unterkapiteln sind die Mindestanforderungen an die vom NB an den LF zu übermittelnden OBIS-Kennzahlen geregelt. Sie sind bei der Übermittlung der Stammdaten zu beachten.
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