EU-Ver­ord­nun­gen zu Netz­an­schluss­be­stim­mun­gen

 

Im Jahr 2016 sind drei nach Maßgabe des Dritten Energiebinnenmarktpakets entwickelte EU-Verordnungen zu Netzanschlussbestimmungen in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um die

  • RfG-Verordnung mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger
    (amtl. Bezeichnung: VO (EU) 2016/631),
  • DCC-Verordnung mit Netzanschlussbestimmungen für Lasten
    (amtl. Bezeichnung: VO (EU) 2016/1388),
  • HVDC-Verordnung mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung
    (amtl. Bezeichnung: VO (EU) 2016/1447)
RfG – Requirement for Generators
DCC – Demand Connection Code
HVDC – High Voltage Direct Current


Mit diesen Verordnungen gelten nunmehr gesamteuropäisch harmonisierte Vorschriften für die an die Stromnetze anzuschließenden Anlagen. Als im Wege der EU-Verordnung erlassener Rechtsakt, sind die in den Verordnungen enthaltenen Vorschriften für alle Betroffenen verbindlich und haben unmittelbare Geltung in Deutschland; d.h. sie müssen nicht zuerst durch den deutschen Gesetzgeber in deutsches Recht transformiert werden.

Die nationale Umsetzung dieser Verordnungen in den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt in Deutschland durch den VDE/FNN im Rahmen der Technischen Anschlussregeln.

   

Gemäß der Art. 61 RfG-VO, Art. 51 DCC-VO und Art. 78 HVDC-VO veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Kriterien zur Gewährung von Freistellungen
AktenzeichenVerfahrenAntragsteller
BK6-16-259Kriterien zur Gewährung von Freistellungenvon Amts wegen

 

 

Gemäß Art. 3 Abs. 3 RfG-VO genehmigt die Bundesnetzagentur Vorschläge für die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C, D.
AktenzeichenVerfahrenAntragsteller
BK6-16-166Genehmigung eines gemeinsamen Vorschlages der ÜNB für die Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C, und D ÜNB

 

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