Mit­tei­lung Nr. 2

zur Umsetzung des Beschlusses WiM

- Beschlusskammer 6 -

AZ: BK6-09-034

02.07.2021

Darstellung der zu übermittelnden Werte

hier: Ergänzung der Tabelle zur Darstellung der zu übermittelnden Werte aufgrund des EEG 2021

Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) enthält mit Geltung seit dem 01.01.2021 eine Ergänzung des § 60 MsbG zur Übermittlung von Daten bei Letztverbrauchern mit eingebautem iMS, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. In diesen Fällen des Eigenverbrauchs gelten nunmehr die gleichen Vorgaben zur Werteübermittlung wie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden. Diese sind daher stets auf Basis von Viertelstundenwerten zu bilanzieren.
Die genannte gesetzliche Änderung ist am 21.12.2020 vom Gesetzgeber beschlossen und am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Im Rahmen der von der Beschlusskammer 6 ebenfalls am 21.12.2020 erlassenen Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom konnte die obige Vorgabe keine Berücksichtigung mehr finden.

Gleichwohl besteht das zwingende Erfordernis, der nun geltenden gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen der Marktkommunikation nach WiM Rechnung zu tragen.

Die Beschlusskammer veröffentlicht daher in der Anlage zu dieser Mitteilung eine entsprechend angepasste Version der Tabelle zur Darstellung der zu übermittelnden Werte (WiM, Kapitel III 2.6.9). Diese wurde so angepasst, dass bei jedem Auslöser einer Werteübermittlung mittels iMS für Fälle, in denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfindet und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird eine Datenübermittlung analog zu den Vorgaben für den Fall „Verbrauch > 10.000 kWh und <= 100.000 kWh“ erfolgt.
Alle für die WiM umsetzungspflichtigen Marktakteure werden gebeten, den gesetzlichen Vorgaben schnellstmöglich Rechnung zu tragen. Die Beschlusskammer wird die obige Änderung zudem bei der nächsten anstehenden Überarbeitung der WiM auch im Rahmen eines formellen Festlegungsverfahrens nachtragen. Im Übrigen wurden die Ergänzungen sowohl in die aktuell als auch zukünftig geltenden Lesefassungen der WiM eingestellt.
Die korrespondierenden Vorgaben in den Datenformaten sind zum 01.10.2021 umzusetzen.

Anlage: Wertetabelle (pdf / 589 KB)

--- Ende der Mitteilung ---

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