Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag
- Zukünftig gültige Fassung
- Bislang gültige Versionen
- Entzug des Netzzugangs
- Mitteilungen zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag
Der Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (NNV/LRV) regelt die Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Netznutzer das Netz diskriminierungsfrei zur Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität gegen ein vom Netznutzer zu zahlendes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der NNV/ LRV regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einem Netzbetreiber und einem Netznutzer. Der Netznutzer ist dabei üblicherweise ein Lieferant, kann aber auch jeder Letztverbraucher sein – insbesondere große Unternehmen. Haushaltskunden schließen in aller Regel keinen eigenen Netznutzungsvertrag. Sie stehen über den Energieliefervertrag mit ihrem Lieferanten, der die Netznutzung für seine Kunden über den Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abwickelt, in einem sog. All-inclusive-Vertragsverhältnis.
Aktuell gültige Fassung
in der Fassung gemäß Festlegung BK6-20-160 (Beschluss vom 21.12.2020), gültig seit 01.04.2022
NNV (konsolidierte Lesefassung)
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Zukünftig gültige Fassung
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Bislang gültige Versionen
Übersicht
Entzug des Netzzugangs
Mitteilungen zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag
Nr. | Betreff | veröffentlicht am: |
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1 | Redaktionelle Änderungen in dem veröffentlichten Mustervertrag | 26.02.2018 |