Netzzugangsverweigerung
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können gem. § 20 Abs. 2 EnWG den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der Netzbetreiber muss der Regulierungsbehörde die Ablehnung oder Kündigung des Netzzugangs unverzüglich in Textform mitteilen.
Für die Mitteilung aller Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, steht das folgende Online-Formular zur Verfügung.
Online-Formular Netzzugangsverweigerung
Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen, wenden sich bitte zur Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs direkt an die zuständige Landesregulierungsbehörde.