Mit­tei­lung Nr. 2 zum Re­dis­patch 2.0

Hinweis auf das ÜNB-Formblatt zur Deklaration eines Bilanzkreises zur Abwicklung von Redispatch-Prozessen durch den Netzbetreiber (NB) gem. §11a Strom NZV

- Beschlusskammer 6 -

Az. BK6-20-059

05.05.2021

Im Rahmen der zum 01.10.2021 in Kraft tretenden Regelungen zum Redispatch 2.0 ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (NB) gemäß dem neuen §11a StromNZV verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des EnWG und den bilanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c des EnWG zu führen. Der NB ist verpflichtet, den energetischen und bilanziellen Ausgleich der Maßnahmen sowie des bilanziellen Ersatzes ausschließlich über diesen Bilanzkreis durchzuführen und den Bilanzkreis ausschließlich zu diesem Zweck einzusetzen.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben zu diesem Zweck eine Deklarationsvereinbarung entworfen, mittels derer die Einrichtung der Redispatch-Bilanzkreise in standardisierter Form erfolgt. Sie werden in Kürze auf Basis dieser Vereinbarung auf die NB zugehen. Die Beschlusskammer 6 begrüßt diese Vorgehensweise ausdrücklich und sieht die vorgelegte Deklarationsvereinbarung als zielführende Vorgehensweise zur effizienten Einrichtung der erforderlichen Bilanzkreise an.

Das Muster der mit der Bundesnetzagentur abgestimmten Deklarationsvereinbarung finden Sie nachstehend.

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