Mitteilung Nr. 3 zum Redispatch 2.0
- Beschlusskammer 6 -
17.05.2021
Az. BK6-20-059
Die Beschlusskammer haben Nachfragen hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Tenorziffer 2 der Festlegung vom 6.11.2021 (BK6-20-059) erreicht. Dies nimmt die Beschlusskammer für folgende Klarstellung zum Anlass:
Tenorziffer 2 der Festlegung vom 6.11.2020 (BK6-20-059) lautet:
„2. Für die Kommunikation im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung und dem bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen gelten die in Anlage 2 "Kommunikationsprozesse Redispatch" beschriebenen Kommunikationsprozesse. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß der Genehmigung vom 20.12.2018 (Az. BK6-18-122) zur Datenlieferung verpflichtet sind.“
Die Einschränkung in Satz 2 ist dahingehend zu verstehen, dass die Basisdatenaustausche gemäß Anlage 2 dann keine Anwendung finden, soweit diese Anlagen zu Datenlieferungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 (SO-VO) verpflichtet sind, die durch Beschluss vom 20.12.2018 (Az. BK6-18-122) genehmigt worden sind. Denn für diese Datenlieferpflichten – dies macht der Beschluss vom 6.11.2020 auf S. 13 deutlich – richten sich die Prozesse nach Art. 40 Abs. 7 SO-VO. Dies schließt nicht aus, dass die Übertragungsnetzbetreiber bei den Vorgaben nach Art. 40 Abs. 7 SO-VO die Inhalte der Anlage 2 des Beschlusses vom 6.11.2020 ganz oder teilweise übernehmen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Beschlusskammer darauf hin, dass die Einhaltung der Vorgaben der Anlage 2 durch die Netzbetreiber keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abruf von Redispatch-Maßnahmen oder die Verpflichtung zur Datenlieferung auf Grundlage der Festlegung vom 23.03.2021 (BK6-20-061) oder der Genehmigung vom 20.12.2018 (BK6-18-122) ist. Weder die Durchführung einer Redispatch-Maßnahme noch die Datenlieferungen können also mit dem Argument verweigert werden, der Netzbetreiber habe die vorgeschriebenen Prozesse nicht eingehalten oder aber die Prozesse seien für den konkreten Fall nicht anwendbar.
Die Beschlusskammer hat keine Bedenken dagegen, wenn die Betroffenen für Anlagen ab einer Leistung von 10 MW neben den Abrufprozessen nach der Anlage 2 der Festlegung vom 6.11.2020 auch abweichende Abrufprozesse konsensual verwenden, solange die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung nach § 13a Abs. 1a S. 4 und 5 EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung – erfüllt werden.
-- Ende der Mitteilung --