Mit­tei­lung Nr. 7 zum Re­dis­patch 2.0

Erläuterung zu Echtzeitdaten

- Beschlusskammer 6 -

23.09.2021


Az. BK6-20-061

Die Beschlusskammer haben vermehrt Anfragen zur Lieferung von Echtzeitdaten zur Wirkleistung nach 4.2 der Anlage der Festlegung vom 23.03.2021 (BK6-20-061) erreicht. Die Beschlusskammer gibt daher folgende Hinweise zum Verständnis der Festlegung:

Nach der Beschreibung von 4.2 ist die aktuelle Summe der Erzeugung- oder Verbrauchswirkleistung von Erzeugungsanlagen oder Speichern, direkt gemessen am Einspeisepunkt der steuerbaren Ressource mitzuteilen. Nach dem Verständnis der Beschlusskammer entspricht dies dem Begriff der "Ist-Einspeisung" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 bzw. in den vorherigen Fassungen des § 9 EEG.

Der Anschlussnetzbetreiber kann Echtzeitdaten aufgrund der Festlegung in einem Zeitintervall von ≤ 60 s verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Aus Sicht der Beschlusskammer ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Anschlussnetzbetreiber – in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern – auf eine Datenlieferung in einem Zeitintervall von ≤ 60 s verzichtet und stattdessen eine viertelstündliche Auflösung –ausreichen lässt. Diese Möglichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die betroffene Anlage voraussichtlich keine oder nur geringe Wirkung auf möglicherweise überlastete Netzelemente hat und die Erfüllung eines Zeitintervalls von ≤ 60 s Nachrüstungen an der Anlage erforderlich machen würde.

Hinweis: Die Ausstattungspflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 und § 100 Abs. 4 EEG 2021 bleiben unberührt und sind unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen. 

– Ende der Mitteilung –

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