Mit­tei­lung Nr. 9 zum Re­dis­patch 2.0

Weiteres Vorgehen nach Auslaufen der BDEW-Übergangslösung zum bilanziellen Ausgleich

– Beschlusskammer 6 –
– Beschlusskammer 8 –


03.05.2022

Az. BK6-20-059


Hintergrund


Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) hat am 20.09.2021 eine „Übergangslösung“ zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 (i. V. m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen veröffentlicht. Danach findet in der Regel zunächst kein bilanzieller Ausgleich durch den Netzbetreiber statt. Stattdessen führen die BKV den bilanziellen Ausgleich im Rahmen ihrer Bilanzkreisbewirtschaftung durch und erhalten dafür einen Aufwendungsersatz vom Netzbetreiber. Entsprechend der „Übergangslösung“ sollte spätestens zum 01.03.2022 ein dreimonatiger paralleler Testbetrieb starten. Die Betriebsbereitschaft von allen Prozessteilnehmern war zu diesem Stichtag sicherzustellen. Die Umsetzung der Zielprozesse sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt angestrebt werden. Die Übergangslösung ist auf den 31.05.2022 befristet.


Die Beschlusskammer 6 hat in der Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0 das in der „Übergangslösung“ beschriebene Vorgehen begrüßt. Die Beschlusskammer 8 hat angekündigt, den daraus resultierenden Aufwandsersatz als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile i. S. d § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV im Rahmen der FSV Redispatch bei den ÜNB bzw. i. S. d. § 34 Abs. 8 S. 1 ARegV bei den VNB zu behandeln. Dies gilt nur, sofern und soweit der Aufwandsersatz auf Maßnahmen des Redispatch 2.0 beruht, die zwischen dem 01.10.2021 und dem 28.02.2022 durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen können derartige Aufwendungen auch im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 berücksichtigt werden (siehe Mitteilung Nr. 6 zum Redispatch 2.0).


Mit der Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0 haben die Beschlusskammern 6 und 8 Hinweise zur Herstellung der Betriebsbereitschaft im Sinne der BDEW-Übergangslösung sowie zu einem geordneten und transparenten Start des bilanziellen Ausgleichs durch den jeweiligen Netzbetreiber gegeben (siehe Mitteilung Nr. 8 zum Redispatch 2.0). Danach kann der Nachweis der Betriebsbereitschaft des VNB durch den erfolgreichen Abschluss eines operativen Tests zum Redispatch-Abrufs erfolgen. Die Mitteilung gibt ferner Schritte und Fristen zur Ankündigung und Veröffentlichung des Beginns des bilanziellen Ausgleichs in dem jeweiligen Netzgebiet vor.


Status quo


Seit Beginn der Übergangslösung sind erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung des Redispatch 2.0 erzielt worden. Die Übertragungsnetzbetreiber führen für die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Anlagen bereits weitestgehend den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch. Zahlreiche VNB haben ein Datum bekannt gemacht, ab dem sie den bilanziellen Ausgleich für die an ihr Netz angeschlossenen Anlagen durchführen. Im Übrigen beobachtet die Bundesnetzagentur, dass viele Netzbetreiber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die verbleibenden Problem zu lösen und möglichst bald einen bilanziellen Ausgleich starten zu können.
Zugleich beobachtet die Bundesnetzagentur, dass die Erfassung der Stammdaten der betroffenen Anlagen sowie die elektronische Kommunikation mit den EIV und LF nicht den Abdeckungsgrad erreichen, der für einen reibungslosen Start des bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber erforderlich ist. Dies ist problematisch, da dadurch die Information des Netzbetreibers über bevorstehende Redispatch-Maßnahmen nicht sicher den betroffenen BKV erreicht. Die Übertragungsnetzbetreiber warnen vor einem daraus erwachsenden Risiko für die Systembilanz. Die Gefahr bestehe, dass Redispatch-Maßnahmen doppelt bilanziell und energetisch ausgeglichen werden – sowohl vom anfordernden Netzbetreiber als auch vom Bilanzkreisverantwortlichen.


Ergänzende Mitteilungen


Aufgrund der aktuell nicht auszuschließenden Systembilanzrisiken und des unzureichenden Abdeckungsgrades teilen die Beschlusskammern 6 und 8 daher ergänzend zu den Mitteilungen Nr. 6 und 8 mit:

  1. Die vorstehend beschriebene Übergangslösung endet mit dem 31.05.2022. Für den Übergang zum bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber gilt die Mitteilung Nr. 8.

  2. Soweit ein VNB den operativen Test im Sinne der Mitteilung Nr. 8 noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann er den bilanziellen Ausgleich in seinem Netzgebiet noch nicht beginnen. Der bilanzielle Ausgleich erfolgt somit weiter durch den betroffenen BKV. Kosten, die dem VNB durch Zahlungen an den BKV entstehen, können gemäß der Mitteilung Nr. 8 nur dann in die Netzentgelte gewälzt werden, wenn der VNB nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

  3. Hat ein VNB den operativen Test im Sinne der Mitteilung Nr. 8 zwar erfolgreich absolviert, bestehen aber Gründe der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, die einen Start des bilanziellen Ausgleichs durch den Netzbetreiber nach Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber zunächst ausschließen, teilen die Übertragungsnetzbetreiber und die betroffenen Netzbetreiber dies auf ihren Internetseiten sowie der Beschlusskammer 6 mit. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn aufgrund des voraussichtlichen Redispatch-Volumens und des geringen Abdeckungsgrads Risiken für die Systembilanz drohen. Sobald die Gründe der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht mehr vorliegen, hat der VNB den bilanziellen Ausgleich entsprechend der Mitteilung Nr. 8 zu beginnen. Soweit den jeweiligen VNB Kosten durch Zahlungen an den BKV für Aufwendungsersatz entstehen, können diese längstens bis zu dem veröffentlichten Startdatum entsprechend der Mitteilung Nr. 6 in die Netzentgelte gewälzt werden.


Ergänzend weisen die Beschlusskammern darauf hin, dass EIV und LF dafür verantwortlich sind, dass sie die Abrufprozesse gemäß der Festlegung BK6-20-059 durchführen können. Das beinhaltet insbesondere die Fähigkeit des LF, die Information über einen bevorstehenden Redispatch-Abruf zu empfangen und an seinen BKV weiterzuleiten. Soweit der jeweilige Netzbetreiber den bilanziellen Ausgleich durchführt, muss der BKV diesen abnehmen. Etwaige Unausgeglichenheiten des Bilanzkreises infolge der fehlenden Weiterleitung der Information des Netzbetreibers über einen bevorstehenden Redispatch-Abruf gehen zu Lasten des BKV.


Ferner erinnern die Beschlusskammern zur Vermeidung von Missverständnissen daran, dass gemäß der Mitteilung Nr. 8 die Information der EIV und LF über den Start des bilanziellen Ausgleichs durch den VNB sowie die Mitteilung an den BDEW für den VNB bindend sind. Sie sollten daher nur erfolgen, wenn der VNB seinerseits den operativen Test erfolgreich abgeschlossen hat und sich mit dem vorgelagerten Netzbetreiber über den Zeitpunkt des Beginns des bilanziellen Ausgleichs abgestimmt hat.


– Ende der Mitteilung –

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