Zer­ti­fi­zie­rung

Die Aufgabe der Zertifizierung von Betreibern von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen wird in Art. 15 (EU) 2024/1789 geregelt und ist durch die Einführung des § 4e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hinsichtlich der Zuständigkeiten und des prozessualen Verfahrensablaufs konkretisiert. Adressat der Regelung sind Betreiber von unterirdischen Erdgasspeicheranlagen, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben und in Deutschland gelegen sind. Gegenstand der Zertifizierung ist die Prüfung, dass durch eine potenzielle Einflussnahme auf den Betreiber der Erdgasspeicheranlage die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates nicht gefährdet sind. Verantwortlich für das Zertifizierungsverfahren ist die Bundesnetzagentur unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Vor Erlass der Entscheidung über die Zertifizierung durch die Beschlusskammer sind die Entscheidungsentwürfe der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 6 EU) 2024/1789 zur Stellungnahme vorzulegen. Die Beschlusskammer hat zahlreiche Anträge auf Zertifizierung von Gasspeicheranlagenbetreibern erhalten und bearbeitet. Stellungnahmen der Kommission stehen derzeit noch aus.

Stand:  09.07.2024

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