Still­le­gung

Stilllegungen von Erdgasspeichern bedürfen nach § 35j EnWG der Genehmigung und sind mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist.

Soweit ein Erdgasspeicher auf Wasserstoff umgestellt wird, so ist dies gemäß § 35j Abs. 8 EnWG spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die geplante Umstellung kann innerhalb einer Frist von vier Monaten durch die Bundesnetzagentur beanstandet werden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen.

Mastodon