Stilllegung
Stilllegungen von Erdgasspeichern bedürfen nach § 35h EnWG der Genehmigung und sind mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. Soweit ein Erdgasspeicher auf Wasserstoff umgestellt wird, unterfällt dies ebenfalls dem Genehmigungserfordernis des § 35h EnWG.