Füllstandsvorgaben
Die Regelungen der §§ 35a ff EnWG (Gasspeichergesetz) sehen insbesondere Überwachungsaufgaben der Bundesnetzagentur vor. Die Monitoringaufgaben liegen beim zuständigen Fachreferat 625. Soweit Pflichten, insbesondere solche nach § 35b EnWG, von den Adressaten des Gasspeichergesetzes nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, sind Aufsichtsmaßnahmen möglich. Zudem ist die Beschlusskammer zuständig für die Freigabeentscheidung nach § 35d EnWG sowie die Genehmigung der Methodik der Speicherumlage nach § 35e EnWG.