Ka­pa­zi­täts­ma­na­ge­ment

Kapazität lässt sich sinngemäß mit dem Recht des Kunden zur Nutzung der Infrastruktur nach Maßgabe des Ein- bzw. Ausspeisevertrages umschreiben. Der Regulierungsbehörde obliegt die Überwachung der Einhaltung europarechtlicher und gesetzlicher Vorgaben zum Kapazitätsmanagement im Rahmen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung, das Angebot und die Zuweisung von Kapazität durch die Netzbetreiber sowie die Nutzung von Kapazität durch die Netzkunden. Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit konkretisierende Vorgaben zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen für den Netzzugang festlegen.

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