Biogas
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ist die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) außer Kraft getreten. Die Anschlussbedingungen nach § 33 Abs. 1–9 GasNZV bleiben gemäß § 118 Abs. 4 EnWG jedoch übergangsweise anwendbar, sofern die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 GasNZV vorgesehene Vorschusszahlung des Anschlussnehmers spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim zuständigen Netzbetreiber eingeht.
Die Zugangsregelungen der §§ 34 und 36 GasNZV sind in die Festlegung „ZuBio“ zum Zugang von Biogas (BK7‑24‑01‑010) überführt worden. Die Verordnung (EU) 2024/1789 führt neue unionsrechtliche Zugangsregelungen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase ein. Diese Regelungen sind unmittelbar anwendbar, wurden jedoch zum Zwecke der Rechtsklarheit in die Festlegung „ZuBio“ integriert.
Unter „Sonstiges“ finden sich FAQs des Referats 621 sowie der Beschlusskammern 7 und 9, in denen häufige Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen für Biogasanschluss und -zugang aufgegriffen werden.