Transparenz
Den Fernleitungsnetzbetreibern obliegen Transparenzanforderungen gem. Art. 33 Verordnung (EU) 2024/1789.
Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die Veröffentlichung der Liste der nach Art. 33 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1789 genehmigten maßgeblichen Punkte erfolgt auf dieser Seite:
Stand: 04.06.2025