Transparenz

Den Fernleitungsnetzbetreibern obliegen Transparenzanforderungen gem. Art. 33 Verordnung (EU) 2024/1789.

Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die Veröffentlichung der Liste der nach Art. 33 Abs. 4 Verordnung (EU) 2024/1789 genehmigten maßgeblichen Punkte erfolgt auf dieser Seite:

Liste maßgebliche Punkte (Stand 03.06.2025) (pdf / 149 KB)

Stand:  04.06.2025

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