Ver­fah­rens­hin­wei­se

Allgemeine Verfahrenshinweise

Schutz vertraulicher Informationen im Tätigkeitsbereich der Beschlusskammern 6 und 7

Die Beschlusskammern 6 und 7 nehmen bei den Vorgängen in ihrem Tätigkeitsbereich die ihnen insbesondere nach § 30 VwVfG sowie 71 EnWG obliegenden Aufgaben zum Schutz vertraulicher Informationen wahr und wirken zu diesem Zwecke mit den jeweiligen Verfahrensbeteiligten zusammen. In diesem Zusammenhang machen sie darauf aufmerksam, dass gemäß § 71 EnWG Verfahrensbeteiligte unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile zu kennzeichnen haben, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Kenntlich zu machen sind ferner ggf. auch im Text enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sowie personenbezogene Daten, die der Beteiligte in den Unterlagen gegenüber der Beschlusskammer offenbart. Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht als solche kenntlich gemacht, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, BVerfGE 115, 205-259, Rn. 87).

Warum eine Passage als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder als personenbezogenes Datum geltend gemacht wird, ist unter Verwendung der unten veröffentlichten Tabelle „Begründung von vertraulichen Informationen“ unter Angabe der Seite, Zeile und dem Wortlaut des geschwärzten Textes zu begründen. Dabei genügt es nicht, mitzuteilen, dass ein Geheimhaltungswille bestehe bzw. die Veröffentlichung der Information die wirtschaftliche Position des Unternehmens beträfe. Es ist vielmehr auch darzulegen, warum jeweils im Einzelnen aus Sicht des Verfahrensbeteiligten ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Insbesondere ist darzulegen, warum zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung der Information mit wettbewerblichen respektive wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Die Darlegung muss so detailliert sein, dass das Geheimhaltungsinteresse objektiv nachvollzogen werden kann. Die Tabelle ist als elektronisches Dokument in einem zur Weiterverarbeitung durch Standardsoftware geeigneten Form an die Beschlusskammer zu übersenden.

Enthalten die vorgelegten Unterlagen eine der o.g. schutzbedürftigen Informationen, müssen Verfahrensbeteiligte unverzüglich innerhalb der gesetzten Schriftsatzfristen zusätzlich in jeweils zweifacher Ausfertigung eine geschwärzte Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten eingesehen werden kann. Für die Schwärzung der schutzbedürftigen Daten sind geeignete Verfahren zu nutzen, die gewährleisten, dass die geschwärzten Passagen dauerhaft und zuverlässig unkenntlich gemacht werden. Eine einfache Farbveränderung der schutzbedürftigen Textabschnitte in einem elektronischen Dokument ist hierfür nicht ausreichend. Nicht zulässig ist ferner die Weißung schutzbedürftiger Textpassagen, d.h. das Weglassen der zu schwärzenden Abschnitte. Wenn bestimmte Angaben nur gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten offengelegt werden sollen, ist dies separat zu begründen. In diesem Fall sind außerdem unterschiedliche Zweitausfertigungen für diese und die übrigen Verfahrensbeteiligten vorzulegen.

Eine Kurzinformation zum Umgang mit vertraulichen Informationen in Beschlusskammersachen für die Beschlusskammern 6 und 7 finden Sie hier:
Kurzinfo zum Umgang mit vertraulichen Informationen (pdf / 187 KB)

Die Tabelle zur Begründung vertraulicher Informationen finden Sie hier:
Tabelle: Begründung vertraulicher Informationen (doc / 34 KB)

Hinweispapier zur künftigen Veröffentlichungspraxis

Das Hinweispapier zur künftigen Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur in Bezug auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei der Veröffentlichung von Entscheidungen finden Sie hier:
Hinweispapier zu zulässigen Schwärzungen (Stand 22.03.2019) (pdf / 130 KB)


Stand: 04.03.2021

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