Transparenz

Erläuterungen und Hinweise

Die Transparenz ihres Handelns ist der Bundesnetzagentur wichtig. Wir handeln im öffentlichen Auftrag und nehmen öffentliche Interessen durch die Regulierung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen wahr. Daher stellen wir auf unseren Internetseiten ein umfängliches Angebot von Informationen zu Grundlagen, Verfahren und Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur Verfügung.

Ergebnis der Verfahren der Beschlusskammer 8 im Rahmen der Kostenregulierung der Stromnetzbetreiber sind sog. Erlösobergrenzen und Effizienzwerte. Erlösobergrenzen und Effizienzwerte werden alle fünf Jahre bestimmt und können in Einzelbeschlüssen in der Beschlussdatenbank der Bundesnetzagentur eingesehen werden.

Ab dem Jahr 2023 veröffentlichen die Landeregulierungsbehörden und die Bundesnetzagentur die Daten nach § 23b EnWG zentral auf einer gemeinsamen Webseite:

Gemäß § 23 b EnWG sind darüber hinaus mit dem Ziel der Transparenz der Erlösobergrenzen und Netzentgelte zahlreiche Netzbetreiberdaten von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Das diesbezügliche Datenblatt und weitergehende Informationen finden Sie hier.
Eine Vielzahl von Informationen aus dem Energiesektor – auch zu Entwicklungen und Endkundenpreisen – wird jährlich im Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamts veröffentlicht.

Monitoringberichte

Die Monitoringberichte sind hier abrufbar: Monitoringbericht

Hinweise zur Schwärzung von zu veröffentlichenden Beschlüssen

Die Bundesnetzagentur ist gem. § 74 EnWG gesetzlich verpflichtet, ihre Beschlüsse zu veröffentlichen. Veröffentlicht werden regelmäßig der Tenor und die Begründung der Beschlüsse. Hinterlegt werden diese in der Beschlussdatenbank.

Gleichzeitig ist die Behörde verpflichtet, berechtigte Interessen von regulierten Unternehmen oder Adressaten von Entscheidungen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Der umfassende Informationsanspruch der Behörde insbesondere gem. § 69 EnWG gegenüber dem regulierten Unternehmen kann nicht eins zu eins in einen öffentlichen Informationsanspruch überführt werden. Dies ergibt sich aus § 71 EnWG und § 30 VwVfG .

Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BuG) gemäß §§ 71 EnWG, 30 VwVfG erhalten die Adressaten die Möglichkeit zur Schwärzung der Beschlüsse. Dies kann dazu führen, dass zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung in der Beschlussdatenbank einige Zeit vergeht.

Allgemeine Hinweise zur Schwärzung:

1. Allgemeine Hinweise

Mit der Vorlage der „geschwärzten“ Fassung eines Beschlusses der Beschlusskammer 8 ist bei Beachtung dieser Hinweise eine weitere, detaillierte Begründung zunächst verzichtbar. Bei Schwärzung von Textpassagen aus den Prüffeststellungen ist allerdings ausführlich und detailliert für jede Schwärzung gesondert darzulegen und zu erläutern, warum die geschwärzten Passagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollen und worin ein wettbewerblicher Nachteil liegen könnte. Die Übermittlung hat ausschließlich auf elektronischem Wege zu erfolgen. Nutzen Sie für die Übermittlung einer geschwärzten Beschlussfassung das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur über die Internetseite https://www.bundesnetzagentur.de, unter Verwendung des Verfahrens: „Übermittlung der gem. § 71 EnWG zu schwärzenden Beschlüsse (Strom)“. Sämtliche Dokumente sind vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit dem im Internet bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm zu verschlüsseln. Wegen der Dateigröße beachten Sie bitte, dass die Auflösung 150 dpi nicht übersteigen sollte. Das Datenportal wurde inzwischen auf sehr große Dateigrößen ausgeweitet, sollten dennoch 40 MB überschritten werden, so komprimieren Sie die Datei (ZIP-Datei) und zerlegen Sie sie gegebenenfalls in mehrere Teile.
Die Begründung der Schwärzung soll unter Verwendung einer tabellarischen Darstellung erfolgen. Eine entsprechende Vorlage finden Sie hier.

Um der Transparenz der Entscheidungen der Bundesnetzagentur und dem Schutz sensibler Daten bei der Veröffentlichung angemessen Rechnung zu tragen, hat die Bundesnetzagentur eine aktualisierte Version ihres Hinweispapiers hier veröffentlicht.

Die Hinweise sind bei der Schwärzung sowie deren Begründung in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser vorübergehenden Praxis keinesfalls eine Anerkennung der von den Netzbetreibern geschwärzten Fassungen in jeder Einzelposition verbunden ist. Sollte im Einzelfall ein erhöhtes Informationsbedürfnis bestehen oder sollte ein Antrag nach IFG vorliegen, behält sich die Beschlusskammer eine erneute Prüfung und Bewertung der Schwärzungen vor. In diesem Fall ist eine detaillierte Begründung erforderlich.

2. (unstreitige) Netzübergänge gemäß § 26 Abs. 2 ARegV

Die Beschlusskammer wird die Beschlüsse gem. § 26 Abs. 2 ARegV anhand des auf der Internetseite der Beschlusskammer 8 veröffentlichten Musters veröffentlichen.

Die Musterschwärzung finden Sie hier: Musterschwärzung für Beschlüsse gemäß § 26 Abs. 2 ARegV (pdf / 53 KB)

Auf diese Musterschwärzung werden die betroffenen Netzbetreiber mit jeder Beschlussübersendung hingewiesen. Falls die Netzbetreiber mit einer Veröffentlichung anhand des Beschlussmusters nicht einverstanden sind, wird ihnen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage einer abweichend geschwärzten Fassung eingeräumt. Die allgemeinen Hinweise zur Zulässigkeit von Schwärzungen gelten in diesem Fall entsprechend. Falls die Netzbetreiber mit der Veröffentlichung aufgrund der Musterschwärzung einverstanden sind, ist die Vorlage einer geschwärzten Fassung nebst Begründung nicht erforderlich.

Soweit in der Musterschwärzung Werte von „0“ exemplarisch ungeschwärzt sind, bedeutet dies, dass die Beschlusskammer Werte von „0“, die keine eigenständige Aussagekraft besitzen, nicht schwärzen wird. Keine eigenständige Aussagekraft besitzt dieser Wert dann, wenn er nicht Gegenstand des konkreten Teilnetzübergangs und damit nicht Gegenstand der Entscheidung der Beschlusskammer war.

3. Genehmigung des Regulierungskontosaldos

Im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten des § 23b EnWG ist die Schwärzung bestimmter Zahlenwerte in den Beschlüssen nicht zulässig. Dies ist folgender Übersicht für die Anlagen 1 und 3a zu entnehmen (gelbe Markierung):

Anlage_1_Muster (pdf / 19 KB)
Anlage_3a_Muster (pdf / 37 KB)

4. Genehmigung des Kapitalkostenaufschlags

Gemäß § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG veröffentlicht die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde „den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert“. Daher ist eine Schwärzung dieses Wertes nicht zulässig.

5. Festlegung Qualitätselement

Gemäß § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EnWG werden von der Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde „die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen und der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen“ veröffentlicht. Schwärzungen in den Beschlüssen zum Qualitätselement dürften vor diesem Hintergrund in der Regel nicht zulässig sein.

6. Sonstige Entscheidungen

Die hier beschriebenen Grundsätze gelten auch für andere Entscheidungen der Beschlusskammer, z.B. für Missbrauchsverfahren gem. §§ 30, 31 EnWG oder Entscheidungen in Fragen der Kraftwerksreserven gem. §§ 13b ff EnWG und Allgemeinfestlegungen nach § 29 EnWG. Die Bewertung von schützenswerten Informationen muss in diesen Verfahren im Einzelfall erfolgen.


Stand: 26.06.2023

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