Er­gän­zen­de Über­gangs­re­ge­lun­gen für Ka­pi­tal­kos­ten der Be­trei­ber von Ener­gie­ver­tei­ler­net­zen – § 34a ARegV

Mit Beschluss des Bundesrats vom 25.06.2021 (BR-Beschluss-Drucksache 405/21) wurde anknüpfend an die Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ARegV aus der 3. Regulierungsperiode mit § 34a ARegV für die Dauer der vierten Regulierungsperiode eine Härtefallregelung in die ARegV aufgenommen.

Damit soll Verteilernetzbetreibern (VNB) in außerordentlichen Fällen die Möglichkeit eröffnet werden, besondere Härten durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich (KKA) geltend zu machen und für die 2024 beginnende 4. Regulierungsperiode (Strom) zusätzliche Erlöse zu erhalten.

Voraussetzung nach § 34a ARegV ist, dass die VNB eine besondere Härte durch den Übergang auf den KKA nachweisen. Die Voraussetzungen sind in der gesetzlichen Regelung klar definiert (link auf Hinweispapier unten einfügen). Geprüft werden nur die Zugangsvoraussetzungen in das Verfahren (das „Ob“ der besonderen Härte), der wirtschaftliche Ausgleich (das „Wie“) erfolgt im Rahmen der Berechnung des Kapitalkostenabzugs für die 4.Regulierungsperiode.

Ein Antrag eines VNB für den Strombereich ist bis spätestens zum 30. Juni 2023 zu stellen. Die Beschlusskammer 8 begrüßt es, wenn die VNB Strom in Bundeszuständigkeit, aus Berlin, Brandenburg, Bremen oder Schleswig-Holstein (Organleihe) ihre Anträge frühzeitig, gerne auch schon in 2022, stellen.

Erhebungsbogen

Zum Zwecke der Antragstellung stellt die Beschlusskammer 8 daher den folgenden Erhebungsbogen schon frühzeitig zur Verfügung.

Übermittlungsweg

Der von der Bundesnetzagentur zum Download bereitgestellte Erhebungsbogen ist in seiner aktuellen Version vollständig und richtig ausgefüllt elektronisch zu übermitteln. Beim Ausfüllen der Excel-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden. Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie die Datei. Nutzen Sie hierfür bitte das bereitgestellte Verschlüsselungsprogramm der Bundesnetzagentur. Der verschlüsselte Erhebungsbogen ist anschließend elektronisch unter der Verfahrensart "BK8_Verfahren nach § 34a ARegV Strom" zu übermitteln.

Hinweispapier

Nähere Informationen zu dem Verfahren können dem gemeinsamen Hinweispapier der Beschlusskammern 8 und 9 entnommen werden:

Antragsteller erhalten auf den Antrag einen Bescheid, in dem über das Bestehen bzw. den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen entschieden wird. Im Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 34a ARegV wird die EOG für die 4. Regulierungsperiode des jeweiligen VNB nach Maßgabe des § 34a Abs. 3 ARegV angepasst. Die genauen Beträge werden im EOG-Bescheid ausgewiesen.

Weiterführende Hinweise:

Hintergrund zur Einführung des § 34a ARegV:

Zur 3. Regulierungsperiode wurde das Instrument des Kapitalkostenabgleichs (KKA) zur besseren Abbildung von notwendigen Investitionen für die VNB eingeführt. Der KKA kombiniert einen jährlichen Antrag auf Kapitalkostenaufschlag (§ 10a ARegV) und einen periodischen Kapitalkostenabzug, der im Basisjahr bestimmt wird (§ 6 Abs. 3 ARegV).

Um die Einführung des KKA zu flankieren, hatte der Verordnungsgeber für Investitionen aus den ersten beiden Regulierungsperioden eine Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 ARegV geschaffen, um allgemeine Härten durch den Systemübergang im Bereich der Kapitalkosten zu vermeiden.

Folge dieser Übergangsvorschrift ist, dass der Kapitalkostenabzug für die im Zeitraum von 2007 bis 2016 getätigten Investitionen bis zum Ende der 3. Regulierungsperiode ausgesetzt bleibt. Die VNB erhalten dadurch in der 3. Regulierungsperiode eine höhere Verzinsung (sog. positiver Sockeleffekt mit Blick auf die Verzinsungsbasis), die dem entspricht, was sie an Verzinsung für ihre Kapitalkosten im Budgetprinzip hätten erwarten können.

Der Bundesrat, der im Jahr 2016 den Vorschlag für die Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ARegV vorgelegt und der Verordnung letztlich nur unter dieser Maßgabe zugestimmt hatte, erteilte damals auch einen zusätzlichen Prüfauftrag an die Bundesregierung zur Gewährleistung der umfassenden Refinanzierung von Einzelinvestitionen angesichts des Übergangs auf den Kapitalkostenabgleich. Im Kontext der letzten Novellierung der ARegV im Jahr 2021 wurde dieser Prüfauftrag fristgemäß abgeschlossen.

Stand: 09.06.2022

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