Un­ter­neh­mens­be­zo­ge­ne Fest­le­gun­gen

Festlegung der Erlösobergrenze

Das für jeden Netzbetreiber ermittelte Ausgangsniveau seiner Kosten und der ermittelte Effizienzwert die Festlegung der unternehmensindividuellen Erlösobergrenze.

Mit einem rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde, aus dem die zulässige Höhe der Erlöse für jedes Jahr der Regulierungsperiode hervorgeht, schließt dieser Verfahrensschritt ab.

Eine Übersicht zu den Verfahren (ÜNB Regelverfahren, VNB Regelverfahren und vereinfachtes Verfahren) mit Aktenzeichen finden Sie nach Regulierungsperiode hier: Verfahrensliste EOG der RegP (xls / 161 KB)

Unternehmen mit weniger als 30.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden können vor Beginn der Regulierungsperiode für das sogenannte "vereinfachte Verfahren" Gebrauch machen (§ 24 ARegV). Die Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren nehmen nicht am Effizienzvergleich teil und erhalten einen pauschalen Effizienzwert. Ab der 2. Regulierungsperiode wird der Effizienzwert im vereinfachten Verfahren als gewichteter und gemittelter Effizienzwert aller im bundesweiten Effizienzvergleich für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten Effizienzwerte gebildet. Die gemittelten Effizienzwerte sind wie folgt:

Der gemittelte Effizienzwert ergibt sich nach Gewichtung für Verteilernetzbetreiber im vereinfachten Verfahren wie folgt:
RegulierungsperiodeEffizienzwert (in Prozent)
4. Regulierungsperiode97,01 %
3. Regulierungsperiode96,69 %
2. Regulierungsperiode96,14 %
1. Regulierungsperiode87,50 %


Die Beschlüsse sind nach Abschluss der Verfahren am einfachsten durch Eingabe der Aktenzeichen in der Beschlussdatenbank zu finden.

Die Höhe der genehmigten Erlöse wird während der Regulierungsperiode grundsätzlich nicht angepasst. Das System enthält aber viel Flexibilität, um auf Veränderungen angemessen reagieren zu können.

Kommt es innerhalb der Regulierungsperiode z.B. zu einer Änderung einer als dauerhaft nicht beeinflussbar geltenden Kostenposition, kann die Erlösobergrenze angepasst werden (§ 4 ARegV). Dies erfolgt zunächst autonom durch die Unternehmen im Rahmen der Preisbildung für das kommende Kalenderjahr.

Angepasste Werte der jährlichen Erlösobergrenze als Summenwert finden Sie netzbetreiberbezogen in der Transparenzliste nach § 23b EnWG hier.

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