Kapitalkostenabgleich
- Kapitalkostenabgleich für Netzbetreiber
- Kapitalkostenabzug
- Kapitalkostenaufschlag
- Erhebungsbogen und Hinweise zum Kapitalkostenaufschlag
- Kapitalkostenaufschlag im Regulierungskonto
- Verfahrensliste
Kapitalkostenabgleich für Netzbetreiber
Seit Beginn der 3. Regulierungsperiode (Strom ab 2019) gelten die Regelungen der ARegV-Novelle 2016 zum Kapitalkostenabgleich. Für die Kapitalkosten der Netzbetreiber findet dabei ein jährlicher Abgleich statt, so dass die Erlösobergrenze bei Änderung der Kapitalkosten angepasst werden.
Der Kapitalkostenabgleich setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen, einem Aufschlag und einem Abzug.
Kapitalkostenabzug
Beim Kapitalkostenabzug werden die Kapitalkosten des Kalenderjahres, auf dem die Kostenprüfung basiert (das sogenannte Basisjahr), jährlich um entfallene Kapitalkosten reduziert. Dies sind beispielsweise die Kosten von Anlagen, die im betrachteten Kalenderjahr vollständig abgeschrieben sind. Auch der durch die fortlaufenden Abschreibungen auf Vermögensgegenstände stetig sinkende Wert des Vermögens wird durch eine Anpassung der Verzinsung berücksichtigt. Der Betrag für den Kapitalkostenabzug steigt über die Regulierungsperiode an.
Der Kapitalkostenabzug wird im Rahmen der Kostenprüfung zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegt.
Kapitalkostenaufschlag
Der Kapitalkostenaufschlag, berücksichtigt nach dem Basisjahr neu hinzugekommene Investitionen und erhöht die festgelegte Erlösobergrenze im Verlauf der Regulierungsperiode. So wird eine schnellere Refinanzierung neuer Investitionen ermöglicht.
Der Kapitalkostenaufschlag wird nach Maßgabe des § 10a ARegV ermittelt. Vereinfacht gesprochen besteht er aus der Summe der auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6 Absatz 4 StromNEV, kalkulatorischen Verzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer.
Beim Kapitalkostenaufschlag handelt es sich um ein Antragsverfahren. Sowohl Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Regelverfahren als auch im vereinfachten Verfahren können einen Kapitalkostenaufschlag beantragen.
Der Antrag auf Kapitalkostenaufschlag kann jährlich bis zum 30. Juni gestellt werden.
Erhebungsbogen und Hinweise zum Kapitalkostenaufschlag
Zu den Erhebungsbögen für Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber gelangen Sie hier.
Hinsichtlich der Antragsfrist gilt Folgendes:
Der schriftliche Antrag nebst etwaiger Erläuterungen ist ohne besondere Formanforderungen in jedem Fall zum 30.06. zu stellen.
Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über das Energiedaten-Portal einzureichen.
Zum Energiedaten-Portal gelangen Sie hier .
Dort können Sie sämtliche Unterlagen im Rahmen des Antrags unter der Verfahrensbezeichnung: „BK8 Kapitalkostenaufschlag gemäß §10a ARegV“ übermitteln.
Kapitalkostenaufschlag im Regulierungskonto
Hinweise zum Plan-Ist-Abgleich zum Kapitalkostenaufschlag im Regulierungskonto finden Sie hier .
Verfahrensliste
Eine Übersicht zu den jährlichen Verfahren ab 2018 (alle VNB in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur) bzw. seit dem Kapitalkostenabgleich 2024 (Antragsjahr 2023) für ÜNB mit Geschäftgszeichen finden Sie hier: