Qua­li­täts­re­gu­lie­rung und Qua­li­täts­ele­ment

Seit 2012 werden für die Netzzuverlässigkeit Qualitätsvorgaben gebildet und individuelle Zu- und Abschläge im Rahmen der Erlösobergrenzen angesetzt. Bei der Bestimmung von Qualitätsvorgaben werden bundesweit alle Netzbetreiber im Regelverfahren einbezogen.

Qualitätsregulierung

Trotz Preis-, Kosten- und Erlösregulierung darf die Versorgungssicherheit nicht gemindert oder gefährdet werden. Regelungen zur Förderung und Sicherung der Versorgungsqualität sind deshalb ein wichtiger Bestandteil der Anreizregulierung.

Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass die Netzbetreiber die ihnen vorgeschriebenen bzw. möglichen Erlösabsenkungen realisieren, indem sie erforderliche Investitionen in ihre Netze unterlassen, an sich notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserungen ihrer Versorgungsqualität vermeiden, um Kosten einzusparen. Um dem entgegenzuwirken, sehen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Einführung einer Qualitätsregulierung vor, die über ein Qualitätselement (Q-Element) umgesetzt wird.

Nach § 19 Abs. 1 ARegV können Qualitätsvorgaben hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der -leistungsfähigkeit gemacht werden. Qualitätsvorgaben dienen dazu, den langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb des Versorgungsnetzes zu sichern (gem. § 18 ARegV). Weicht ein Netzbetreiber hiervon ab, werden entsprechende Zu- bzw. Abschläge in der Erlösobergrenze berücksichtigt.

Der Begriff Versorgungsqualität

Grundsätzlich kann die Versorgungsqualität in vier Komplexe unterteilt werden:

Netzzuverlässigkeit

Beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie unter Einhaltung bestimmter Qualitätsparameter von einem Ort des Netzes zu einem anderen zu transportieren. Findet ein unterbrechungsfreier Transport von Energie unter Einhaltung der Produktqualität statt, so liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Prozent.

Produktqualität

Hierbei handelt es sich um die technische Qualität des Produktes Strom bzw. Gas. Im Strombereich kann dies z. B. die Spannungshaltung sein, im Gasbereich beispielsweise die chemische Zusammensetzung des Gases unter Einhaltung eines bestimmten Druckniveaus.

Servicequalität

Beschreibt das Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und seinen Kunden. Sie umfasst beispielsweise Dienstleistungen wie die Einhaltung von Terminen oder die Qualität der Rechnungslegung.

Netzleistungsfähigkeit

Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach der Übertragung von Energie zu befriedigen. Beschreiben lässt sich Netzleitungsfähigkeit z. B. mit der Dauer oder der Häufigkeit von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Netzengpässen.
Netzzuverlässigkeit, Produkt- und Servicequalität werden unter dem Begriff der Versorgungsqualität zusammengefasst. In Deutschland umfasst die Qualitätsregulierung die Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit (siehe § 21 a Abs. 5 EnWG).

Qualitätselement

Seit 2012 werden Qualitätsvorgaben für die Netzzuverlässigkeit der Stromverteilernetze ermittelt und angewandt. Grundlage der Netzzuverlässigkeit sind dabei die nach § 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen.

Aus den Abweichungen der Netzzuverlässigkeit von den ermittelten Qualitätsvorgaben bestimmen sich Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen der betroffenen Verteilernetzbetreiber, d. h. die Qualitätselemente.

Verfahrensliste

Die Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom basieren auf netzbetreiberindividuellen Festlegungen, die in der Beschlussdatenbank veröffentlicht sind. Eine Übersicht zu den Verfahren mit Aktenzeichen (nur für Verteilernetzbetreiber Strom im Regelverfahren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur) finden Sie in der Verfahrensliste Qualitätselement (xls / 118 KB) .

Gutachten zum Qualitätselement

2020

Mit dem Ziel, einerseits das bestehende Qualitätselement grundsätzlich zu überprüfen und andererseits mögliche Optionen für dessen Weiterentwicklung zu erarbeiten, beauftragte die Bundesnetzagentur in der dritten Regulierungsperiode ein wissenschaftliches Gutachten.

Vorschläge und Anregungen für eine mögliche Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung (pdf / 1 MB) hat ein Beratungskonsortium (E-Bridge Consulting GmbH, Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH sowie Forschungsgemeinschaft für elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e. V.) ausgearbeitet und am 22. Juli 2019 in Bonn vorgestellt.

Festzuhalten ist, dass das bisher angewendete Konzept bestätigt und grundsätzlich fortgesetzt werden kann. Ergebnis der Untersuchung zur Weiterentwicklung ist das vom beauftragten Beraterkonsortium erstellte wissenschaftliche Gutachten zur Konzeptionierung eines Qualitätselementes (PDF / 10 MB) vom Januar 2020.

Vorherige Gutachten

Kurzgutachten aus 2017

Ursprüngliches Gutachten aus 2010

Wissenschaftliches Gutachten zur Konzeptionierung und Ausgestaltung des Qualitätselements im Bereich der Netzzuverlässigkeit Strom sowie dessen Integration in die Erlösobergrenzen (PDF / 5 MB)

Gutachten de Consentec Consulting für Energiewirtschaft und -technik GmbH, der Forschungsgemeinschaft für Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e. V. sowie der Frontier Economics Limited
20. Oktober 2010

Richtigstellung Kapitel 4 des Gutachtens zum Q-Element (pdf / 361 KB)
15. Mai 2012

Versorgungsunterbrechungen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen gem. § 52 EnWG der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorlegen.

Mit der Allgemeinverfügung Strom (pdf / 54 KB) vom 22. Februar 2006 (Az. 605/8135) und Anlage zur Allgemeinverfügung vom 22. Februar 2006 (pdf / 98 KB) macht die Bundesnetzagentur von der ihr gem. § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.

Weitere Hinweise zur Netzzuverlässigkeit und den Versorgungsunterbrechungen finden Sie hier.

Höhere Gewalt

Bei der Bestimmung der Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit werden Versorgungsunterbrechungen, die aufgrund höherer Gewalt aufgetreten sind, derzeit nicht berücksichtigt.

Versorgungsunterbrechungen können nur dann der höheren Gewalt zugeordnet werden, wenn diese strengen Voraussetzungen genügen und entsprechende Nachweise der Bundesnetzagentur vorliegen.

Infolgedessen sind die Hinweise zur Zuordnung von Versorgungsunterbrechungen zum Störungsanlass „höhere Gewalt“ (pdf / 115 KB) zu beachten.

Vierte Regulierungsperiode

Für die vierte Regulierungsperiode werden die Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit nach den §§ 19 und 20 ARegV jährlich und auf Basis einer einheitlichen Daten- und Methodenfestlegung bestimmt.

Methodik zum Qualitätselement 2024 - 2028

Die Bundesnetzagentur hat am 28.11.2023 eine Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 6, 19, 20 ARegV über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die vierte Regulierungsperiode (Jahre 2024 bis einschließlich 2028 – Methodikbeschluss) unter dem Aktenzeichen BK8-23/006-A erlassen.

Beschluss
Anlage 1
Anlage 2

Im Rahmen der Konsultation zur Festlegung BK8-23/006-A sind die folgenden Stellungnahmen eingegangen:

BDEW_Stellungnahme_Methodik_Qualitätselement_01112023_online
Regensburg Netz_Stellungnahme
20231103_EON-STN_Methodik_Q-Element
2023_11_03_NRM_Stellungnahme Methode Q-Element_4RP

Daten zum Qualitätselement 2024

Auf Grundlage des § 23b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) veröffentlicht die Bundesnetzagentur an dieser Stelle die Daten zum Qualitätselement für das Kalenderjahr 2024, sobald diese festgelegt wurden.

Festlegungen und Berichte der Qualitätselemente 2024–2028

Mit dem Beschluss BK8/23-001-A vom 8 März 2023 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur u. a. den Teilnehmerkreis, den Umfang sowie die Zeitpunkte für die Übermittlung von Daten zur Bestimmung der Qualitätselemente für die gesamte vierte Regulierungsperiode festgelegt. Netzbetreiber, die Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher konnten im Vorfeld hierzu schriftlich Stellung nehmen. Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

Alle Daten zur Bestimmung des Qualitätselements für das Kalenderjahr 2024 sind mit dem Erhebungsbogen bis zum 03. Mai 2023 elektronisch an die Bundesetzagentur zu übermitteln.

Dritte Regulierungsperiode (2019 – 2023)

Für die dritte Regulierungsperiode werden drei Qualitätselemente festgelegt. Zunächst wurde das Qualitätselement für den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber den Netzbetreibern festgelegt.

Seit dem 1. Januar 2021 erfolgt eine jährliche Bestimmung der Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV.

Daten zum Qualitätselement 2023

Die Bundesnetzagentur hat im Frühjahr 2021 bei den Verteilernetzbetreibern Strom zur Ermittlung der Qualitätselemente (Q-Element) gemäß Beschluss BK8-21-001-A (pdf / 186 KB) Daten zu den Erlösen und Kosten, zur Netzstruktur sowie Kennzahlen zu den Versorgungsunterbrechungen erhoben.

Gemeinsam mit den betroffenen Netzbetreibern plausibilisierte sie anschließend die erhobenen Daten mit dem Ziel, belastbare Datenreihen zu schaffen. Konkret konnten so die individuellen Kennzahlen zur Netzzuverlässigkeit, aus den Netzstrukturgrößen abgeleiteten Strukturparameter (hier Lastdichte), Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben sowie die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen (Qualitätselemente) ermittelt werden. Die Veröffentlichung basiert auf § 23b Abs. 1. S. 1 Nr. 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Es handelt sich hierbei um die Daten von Stromverteilernetzbetreibern, die sich sowohl im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur als auch einzelner Landesregulierungsbehörden befinden.

Die Landesregulierungsbehörden können abweichende Qualitätselemente bestimmen. Dadurch kann es möglicherweise zu anderen als den hier veröffentlichten Werten kommen.

Festlegungen und Berichte der Qualitätselemente 2021 – 2023

Grundlage für die Datenerhebungen und die anschließende Ermittlung der Qualitätselemente bilden die beiden Festlegungen BK8-20/00001-A vom 26. Februar 2020 und BK8-21/001-A vom 3. März 2021.

Grundlage für die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung der Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze der Jahre 2021 bis 2023 bilden die Methodenfestlegungen BK8-20/00003-A - BK8-20/00007-A vom 2. Dezember 2020.

Auf Basis der von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellenden Daten untersucht die Bundesnetzagentur regelmäßig, wie die Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) für die Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit auszugestalten sind. Ergebnisse dieser Untersuchungen sind die einzelnen Berichte zu den jeweiligen Qualitätselementen.

Die gegenüber den Netzbetreibern individuell festgelegten Qualitätselemente sind in der Beschlussdatenbank veröffentlicht.

Qualitätselement 2023

Bericht zur Bestimmung des Qualitätselements 2023 (pdf / 743 KB) vom 4. Oktober 2022

Qualitätselement 2022

Bericht zur Bestimmung des Qualitätselements 2022 (pdf / 951 KB) vom 13. September 2021

Qualitätselement 2021

Bericht zum Qualitätselement (pdf / 1 MB) vom 14. Oktober 2020

Qualitätselement 2019 – 2020

Grundlage für die Datenerhebung zur Ermittlung der Qualitätselemente der Jahre 2019 bis 2020 bildet die Entscheidung BK8-17/0011-A vom 22. Februar 2018.

Auf Grundlage dieser Datenerhebung bestimmte die Bundesnetzagentur mit ihren Festlegungen die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements. Die so bestimmte Methodik wurde gemeinsam mit individuellen Festlegungen zum Qualitätselement gegenüber den Netzbetreibern bestimmt. Die einzelnen Beschlüsse sind in der Beschlussdatenbank der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Auch zum Qualitätselement 2019 bis 2020 veröffentlicht die Bundesnetzagentur an dieser Stelle ihren Bericht zur Bestimmung der Referenzwerte für das Qualitätselement 2019 – 2020 (pdf / 520 KB) vom 21. November 2018.


Zweite Regulierungsperiode (2014 – 2018)

Im Laufe der zweiten Regulierungsperiode wurden zwei Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom bestimmt. Die Umsetzung des ersten Qualitätselements erfolgte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Die Umsetzung des zweiten erfolgte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Qualitätselement 2017 – 2018

Grundlage für die Datenerhebung und die anschließende Ermittlung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom 2017 bis 2018 bildet die Festlegung BK8-15-001 vom 6. Juni 2016.

Auf Grundlage dieser Datenerhebung bestimmte die Bundesnetzagentur wiederum mit ihren Festlegungen die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze. Die so bestimmte Methodik wurde zusammen mit den gegenüber den Netzbetreibern individuell festgelegten Qualitätselementen der Jahre 2017 und 2018 bestimmt. Die einzelnen Beschlüsse sind in der Beschlussdatenbank der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Qualitätselement 2014 –2016

Zur Ermittlung des Qualitätselements für die Jahre 2014 bis 2016 waren auf Grundlage der Festlegung BK8-13/001 vom 8. Mai 2013 Strukturdaten und Zuverlässigkeitskennzahlen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Ausgehend von dieser Datenbasis legte die Bundesnetzagentur mit ihren Festlegungen BK8-13/002 bis BK8-13/009 vom 20. November 2013 den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für die Stromverteilernetze in den Jahren 2014 bis 2016 fest.

Die für die Jahre 2014 und 2016 gegenüber den Netzbetreibern individuell festgelegten Qualitätselemente sind in der Beschlussdatenbank der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Erste Regulierungsperiode (2009 – 2013)

Die Anreizregulierung sieht die Einführung einer Qualitätsregulierung spätestens ab der zweiten Regulierungsperiode vor. Da eine hinreichend belastbare Datenbasis vorlag, konnte das Qualitätselement hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom bereits im Laufe der ersten Regulierungsperiode zum 1. Januar 2012 erstmals festgelegt werden.

Qualitätselement 2012 –2013

Die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom erfolgte für die Jahre 2012 und 2013 auf Basis der Festlegung BK8-11/001 vom 20. April 2011.

Die Festlegungen über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes traf die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Beschlüsse BK8-11/002 bis BK8-11/008 vom 7. Juni 2011.

Die individuell gegenüber den Netzbetreibern festgelegten Qualitätselemente für die Jahre 2012 und 2013 sind in der Beschlussdatenbank veröffentlicht.

Festlegungen, Erhebungsbögen, Konsultationen

Überblick

Festlegung und Erhebungsbogen über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-21/001-A)
[10. März 2021]

Konsultation zur Festlegung über die Datenerhebung zum 30. April 2021 und zum 30. April 2022 zur Bestimmung des Qualitätselements Strom für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-21/001-A)
[20. Januar 2021]

Festlegung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-20/00003-A bis BK8-20/00007-A)
[2. Dezember 2020]

Festlegung und Erhebungsbogen über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-20/00001-A)
[26. Februar 2020]

Konsultation: Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-20/00001-A)
[15. Januar 2020]

FAQ zum Webinar vom 31.März 2020 zur Festlegung Q-Element (BK8-20/00001-A)
[3. April 2020]

Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-20/0001-A)
[26. Februar 2020]

Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-17/0011-A)
[22. Februar 2018]

Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-15/001)
[22. März 2016]

Festlegung über die nähere Ausgestellung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-13-002 bis -009)
[20. November 2013]

Ankündigung der Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-13-001)
[10. April 2013]

Kontakt

Festlegungen

Beschlusskammer 8
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 5672
Fax: 0228 – 14 5972
E-Mail: poststelle.bk8@bnetza.de
Fachfragen

Referat Anreizregulierung, Vergleichsverfahren
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

E-Mail: 602.anreizregulierung@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

§ 21a Abs 5 EnWG i. V. m. §§ 18 bis 20 ARegV – Vorgaben zur Bestimmung des Qualitätselementes im Hinblick auf Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit

§ 52 EnWG – Meldepflichten bei Versorgungsstörungen

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