Qualitätsregulierung und Qualitätselement
Seit 2012 werden für die Netzzuverlässigkeit Qualitätsvorgaben gebildet und individuelle Zu- und Abschläge im Rahmen der Erlösobergrenzen angesetzt. Bei der Bestimmung von Qualitätsvorgaben werden bundesweit alle Netzbetreiber im Regelverfahren einbezogen.
- Qualitätsregulierung
- Der Begriff Versorgungsqualität
- Qualitätselement
- Verfahrensliste
- Gutachten zum Qualitätselement
- Versorgungsunterbrechungen
- Höhere Gewalt
- Vierte Regulierungsperiode
- Methodik zum Qualitätselement 2024 - 2028
- Daten zum Qualitätselement 2024
- Festlegungen und Berichte der Qualitätselemente 2024–2028
- Dritte Regulierungsperiode (2019 – 2023)
- Zweite Regulierungsperiode (2014 – 2018)
- Erste Regulierungsperiode (2009 – 2013)
- Festlegungen, Erhebungsbögen, Konsultationen
Qualitätsregulierung
Trotz Preis-, Kosten- und Erlösregulierung darf die Versorgungssicherheit nicht gemindert oder gefährdet werden. Regelungen zur Förderung und Sicherung der Versorgungsqualität sind deshalb ein wichtiger Bestandteil der Anreizregulierung.
Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass die Netzbetreiber die ihnen vorgeschriebenen bzw. möglichen Erlösabsenkungen realisieren, indem sie erforderliche Investitionen in ihre Netze unterlassen, an sich notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserungen ihrer Versorgungsqualität vermeiden, um Kosten einzusparen. Um dem entgegenzuwirken, sehen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Anreizregulierungsverordnung (ARegV) die Einführung einer Qualitätsregulierung vor, die über ein Qualitätselement (Q-Element) umgesetzt wird.
Nach § 19 Abs. 1 ARegV können Qualitätsvorgaben hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der -leistungsfähigkeit gemacht werden. Qualitätsvorgaben dienen dazu, den langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb des Versorgungsnetzes zu sichern (gem. § 18 ARegV). Weicht ein Netzbetreiber hiervon ab, werden entsprechende Zu- bzw. Abschläge in der Erlösobergrenze berücksichtigt.
Der Begriff Versorgungsqualität
Grundsätzlich kann die Versorgungsqualität in vier Komplexe unterteilt werden:
Netzzuverlässigkeit | Beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie unter Einhaltung bestimmter Qualitätsparameter von einem Ort des Netzes zu einem anderen zu transportieren. Findet ein unterbrechungsfreier Transport von Energie unter Einhaltung der Produktqualität statt, so liegt die Netzzuverlässigkeit bei 100 Prozent. |
Produktqualität | Hierbei handelt es sich um die technische Qualität des Produktes Strom bzw. Gas. Im Strombereich kann dies z. B. die Spannungshaltung sein, im Gasbereich beispielsweise die chemische Zusammensetzung des Gases unter Einhaltung eines bestimmten Druckniveaus. |
Servicequalität | Beschreibt das Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und seinen Kunden. Sie umfasst beispielsweise Dienstleistungen wie die Einhaltung von Terminen oder die Qualität der Rechnungslegung. |
Netzleistungsfähigkeit | Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach der Übertragung von Energie zu befriedigen. Beschreiben lässt sich Netzleitungsfähigkeit z. B. mit der Dauer oder der Häufigkeit von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Netzengpässen. |
Qualitätselement
Seit 2012 werden Qualitätsvorgaben für die Netzzuverlässigkeit der Stromverteilernetze ermittelt und angewandt. Grundlage der Netzzuverlässigkeit sind dabei die nach § 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen.
Aus den Abweichungen der Netzzuverlässigkeit von den ermittelten Qualitätsvorgaben bestimmen sich Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen der betroffenen Verteilernetzbetreiber, d. h. die Qualitätselemente.
Verfahrensliste
Die Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom basieren auf netzbetreiberindividuellen Festlegungen, die in der Beschlussdatenbank veröffentlicht sind. Eine Übersicht zu den Verfahren mit Aktenzeichen (nur für Verteilernetzbetreiber Strom im Regelverfahren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur) finden Sie in der Verfahrensliste Qualitätselement (xls / 118 KB) .
Gutachten zum Qualitätselement
2020
Mit dem Ziel, einerseits das bestehende Qualitätselement grundsätzlich zu überprüfen und andererseits mögliche Optionen für dessen Weiterentwicklung zu erarbeiten, beauftragte die Bundesnetzagentur in der dritten Regulierungsperiode ein wissenschaftliches Gutachten.
Vorschläge und Anregungen für eine mögliche Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung (pdf / 1 MB) hat ein Beratungskonsortium (E-Bridge Consulting GmbH, Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH sowie Forschungsgemeinschaft für elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e. V.) ausgearbeitet und am 22. Juli 2019 in Bonn vorgestellt.
Festzuhalten ist, dass das bisher angewendete Konzept bestätigt und grundsätzlich fortgesetzt werden kann. Ergebnis der Untersuchung zur Weiterentwicklung ist das vom beauftragten Beraterkonsortium erstellte wissenschaftliche Gutachten zur Konzeptionierung eines Qualitätselementes (PDF / 10 MB) vom Januar 2020.
Vorherige Gutachten
Kurzgutachten aus 2017
Ursprüngliches Gutachten aus 2010
Versorgungsunterbrechungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen gem. § 52 EnWG der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 30. April eines Jahres einen Bericht über die in ihrem Netz aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen vorlegen.
Mit der Allgemeinverfügung Strom (pdf / 54 KB) vom 22. Februar 2006 (Az. 605/8135) und Anlage zur Allgemeinverfügung vom 22. Februar 2006 (pdf / 98 KB) macht die Bundesnetzagentur von der ihr gem. § 52 S. 5 EnWG verliehenen Kompetenz Gebrauch und trifft Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts.
Weitere Hinweise zur Netzzuverlässigkeit und den Versorgungsunterbrechungen finden Sie hier.
Höhere Gewalt
Bei der Bestimmung der Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit werden Versorgungsunterbrechungen, die aufgrund höherer Gewalt aufgetreten sind, derzeit nicht berücksichtigt.
Versorgungsunterbrechungen können nur dann der höheren Gewalt zugeordnet werden, wenn diese strengen Voraussetzungen genügen und entsprechende Nachweise der Bundesnetzagentur vorliegen.
Infolgedessen sind die Hinweise zur Zuordnung von Versorgungsunterbrechungen zum Störungsanlass „höhere Gewalt“ (pdf / 115 KB) zu beachten.
Vierte Regulierungsperiode
Für die vierte Regulierungsperiode werden die Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit nach den §§ 19 und 20 ARegV jährlich und auf Basis einer einheitlichen Daten- und Methodenfestlegung bestimmt.
Methodik zum Qualitätselement 2024 - 2028
Die Bundesnetzagentur hat am 28.11.2023 eine Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 6, 19, 20 ARegV über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die vierte Regulierungsperiode (Jahre 2024 bis einschließlich 2028 – Methodikbeschluss) unter dem Aktenzeichen BK8-23/006-A erlassen.
Beschluss
Anlage 1
Anlage 2
Im Rahmen der Konsultation zur Festlegung BK8-23/006-A sind die folgenden Stellungnahmen eingegangen:
BDEW_Stellungnahme_Methodik_Qualitätselement_01112023_online
Regensburg Netz_Stellungnahme
20231103_EON-STN_Methodik_Q-Element
2023_11_03_NRM_Stellungnahme Methode Q-Element_4RP
Daten zum Qualitätselement 2024
Auf Grundlage des § 23b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) veröffentlicht die Bundesnetzagentur an dieser Stelle die Daten zum Qualitätselement für das Kalenderjahr 2024, sobald diese festgelegt wurden.
Festlegungen und Berichte der Qualitätselemente 2024–2028
Mit dem Beschluss BK8/23-001-A vom 8 März 2023 hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur u. a. den Teilnehmerkreis, den Umfang sowie die Zeitpunkte für die Übermittlung von Daten zur Bestimmung der Qualitätselemente für die gesamte vierte Regulierungsperiode festgelegt. Netzbetreiber, die Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und Verbraucher konnten im Vorfeld hierzu schriftlich Stellung nehmen. Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Alle Daten zur Bestimmung des Qualitätselements für das Kalenderjahr 2024 sind mit dem Erhebungsbogen bis zum 03. Mai 2023 elektronisch an die Bundesetzagentur zu übermitteln.
Dritte Regulierungsperiode (2019 – 2023)
Für die dritte Regulierungsperiode werden drei Qualitätselemente festgelegt. Zunächst wurde das Qualitätselement für den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber den Netzbetreibern festgelegt.
Seit dem 1. Januar 2021 erfolgt eine jährliche Bestimmung der Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV.
Daten zum Qualitätselement 2023
Festlegungen und Berichte der Qualitätselemente 2021 – 2023
Zweite Regulierungsperiode (2014 – 2018)
Im Laufe der zweiten Regulierungsperiode wurden zwei Qualitätselemente hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom bestimmt. Die Umsetzung des ersten Qualitätselements erfolgte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016. Die Umsetzung des zweiten erfolgte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.
Qualitätselement 2017 – 2018
Qualitätselement 2014 –2016
Erste Regulierungsperiode (2009 – 2013)
Die Anreizregulierung sieht die Einführung einer Qualitätsregulierung spätestens ab der zweiten Regulierungsperiode vor. Da eine hinreichend belastbare Datenbasis vorlag, konnte das Qualitätselement hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom bereits im Laufe der ersten Regulierungsperiode zum 1. Januar 2012 erstmals festgelegt werden.
Qualitätselement 2012 –2013
Festlegungen, Erhebungsbögen, Konsultationen
Überblick
Kontakt
Beschlusskammer 8
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: 0228 – 14 5672
Fax: 0228 – 14 5972
E-Mail: poststelle.bk8@bnetza.de
Referat Anreizregulierung, Vergleichsverfahren
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: 602.anreizregulierung@bnetza.de
Gesetzliche Grundlagen
§ 21a Abs 5 EnWG i. V. m. §§ 18 bis 20 ARegV – Vorgaben zur Bestimmung des Qualitätselementes im Hinblick auf Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit
§ 52 EnWG – Meldepflichten bei Versorgungsstörungen