Hin­wei­se der Be­schluss­kam­mer 8 für Netz­be­trei­ber zur re­gu­la­to­ri­schen Um­set­zung des § 25a ARegV

- Forschungs- und Entwicklungskosten -

Stand: 12.05.2022

Von der Regulierungsbehörde ist auf Antrag ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung (im Folgenden: F&E) in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen des § 25a ARegV vorliegen. Hierbei sind nur F&E-Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieförderung, die durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes bewilligt wurde und fachlich betreut wird, berücksichtigungsfähig.

Bei welcher Regulierungsbehörde ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei der Regulierungsbehörde zu stellen, die gemäß § 54 EnWG für die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen des antragstellenden Netzbetreibers zuständig ist. Stromnetzbetreiber, die sich in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur befinden oder die sich in Zuständigkeit einer Landesregulierungsbehörde befinden, für die die Bundesnetzagentur im Rahmen der Organleihe tätig wird, stellen einen solchen Antrag bei der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur; Gasnetzbetreiber entsprechend bei der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige F&E-Vorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, zu stellen. Kosten aus F&E-Vorhaben nach § 25a ARegV sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 12a ARegV dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten und fließen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV mit einem Verzug von t-2 in die Erlösobergrenze ein. Fallen die Kosten aus F&E-Vorhaben beispielsweise im Jahr 2021 an, so ist der Antrag rechtzeitig vor dem Jahr 2023 zu stellen.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Nachweise für die F&E-Kosten vorzulegen. Als Nachweis für die F&E-Kosten dient neben dem Zuwendungsbescheid u. a. der Jahresabschluss. Die Vorlage des Jahresabschlusses ist in der Regel zum 30.6. des Folgejahres möglich. Somit sollte der Netzbetreiber zeitnah nach der Erstellung des Jahresabschlusses, spätestens jedoch zum 31.7. eines Jahres, den Antrag bei der zuständigen Regulierungsbehörde einreichen.

Können auch Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren einen Antrag stellen?

Die Möglichkeit, Kosten für F&E-Vorhaben in die Erlösobergrenze einzubringen, ist Netzbetreibern im regulären Verfahren vorbehalten. Die Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund von Zuschlägen nach § 25a ARegV erfolgt nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 ARegV.

§ 25a ARegV sieht zwar keine Einschränkung des Adressatenkreises vor, jedoch findet entsprechend den besonderen Vorschriften für kleine Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Satz 1 ARegV lediglich eine Anpassung der Erlösobergrenze zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung von dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 ARegV statt. Die sich aus F&E gemäß § 25a ARegV ergebenden Kosten sind hier nicht explizit genannt. Damit ist eine Anpassung der sich aus § 25a ARegV ergebenden F&E-Kosten nicht möglich.

Welche Dokumente sind beizufügen?

Nach § 25a ARegV sind ausschließlich Kosten berücksichtigungsfähig, die aufgrund eines F&E-Vorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung anfallen. Das F&E-Vorhaben muss nach § 25a Abs. 2 ARegV durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt worden sein und fachlich betreut werden. Die Zuwendungsbescheide und ggf. Zwischennachweise/Verwendungsnachweise auf Kostenbasis über den öffentlich geförderten Anteil der Gesamtkosten sind dem Antrag beizufügen. Ebenso ist eine Gesamt-/Teilvorhabenbeschreibung (Projektskizze) einzureichen.

Wer ist antragsbefugt?

Erforderlich für eine Kostenanerkennung im Rahmen von § 25a ARegV ist, dass die geltend gemachten F&E-Kosten beim Netzbetreiber selbst anfallen und der Netzbetreiber unmittelbar Zuwendungen aus der staatlichen Energieforschungsförderung erhält. Wird der Netzbetreiber lediglich in der Rolle eines Dienstleisters oder Unterauftragnehmers tätig, macht er gegenüber dem Zuwendungsgeber unmittelbar auch keine Kosten geltend und erhält auch nicht direkt eine Zuwendung aus dem öffentlich geförderten Anteil der Gesamtkosten des F&E-Vorhabens. In diesem Fall ist der Netzbetreiber nicht Zuwendungsempfänger und es findet durch die nach § 25a Abs. 2 Satz 1 ARegV zuständige Prüfungs- und Genehmigungsbehörde keine unmittelbare Kontrolle der Forschungskosten des Netzbetreibers statt. Demzufolge ist der Netzbetreiber nicht antragsbefugt.

Welche Kosten sind berücksichtigungsfähig?

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 ARegV müssen sich die berücksichtigungsfähigen Kosten aus den Kostennachweisen des Netzbetreibers ergeben. Dies bedeutet, dass die aus den Jahresabschlüssen abgeleiteten und mit Zwischennachweis/Verwendungsnachweis auf Kostenbasis gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesenen Kosten auch von den Regulierungsbehörden zugrunde gelegt werden. Es erfolgt aber insbesondere eine Prüfung, ob die geltend gemachten Forschungs- und Entwicklungskosten eindeutig dem Netzbereich zuzuordnen sind. Ebenso sind F&E-Kosten, die bereits bei der Anpassung der Erlösobergrenzen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 ARegV geltend gemacht werden, nicht berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus werden gemäß § 25a Abs. 2 ARegV die Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 ARegV, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a ARegV oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV anerkannt wurden, nicht anerkannt. Des Weiteren müssen die F&E-Kosten in der Gesamtvorkalkulation enthalten sein, die wiederum Teil des entsprechenden Zuwendungsbescheides des Zuwendungsgebers ist. Eine Doppelberücksichtigung von Kosten ist in jedem Fall unzulässig.

Bezüglich des Abgleichs der geltend gemachten F&E-Kosten mit den Kosten, die bereits im Ausgangsniveau berücksichtigt wurden, gilt Folgendes: Eine Berücksichtigung von F&E-Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn es zu einem Anstieg der F&E-Kosten gegenüber den bereits im Basisjahr berücksichtigten Kosten gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019, VI-3 Kart 45/17 [V], S. 11). Als Basisjahr ist dabei das Basisjahr des Kalenderjahres heranzuziehen, für das der Zuschlag beantragt wird (und nicht das Basisjahr des Kalenderjahres, das für die Ist-Kosten relevant ist). Hierbei ist keine projektbezogene, sondern eine gesamtkostengezogene Betrachtung vorzunehmen, d.h. sowohl im Basisjahr, als auch in den für die Ist-Kosten relevanten Jahren sind alle Projekte und Kosten zu betrachten, die unter § 25a ARegV fallen. Dabei ist jeweils neben den F&E-Kosten die öffentliche Förderquote heranzuziehen, um die verbleibenden F&E-Kosten nach Abzug der rechnerischen, öffentlichen Förderung zu bestimmen. Für die Antragstellung ist es mithin erforderlich, für das relevante Basisjahr die F&E-Kosten vollständig darzulegen. Insofern sind für Anträge in der dritten Regulierungsperiode die F&E-Kosten des Basisjahres 2016 maßgeblich. Für die vierte Regulierungsperiode ist das Basisjahr 2021 heranzuziehen.

Der Zuschlag beträgt gemäß § 25a Abs. 1 ARegV 50 Prozent der berücksichtigungsfähigen (nicht öffentlich geförderter Anteil) Kosten. Im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die folgende Regulierungsperiode bleiben die bereits erstatteten F&E-Kosten unberücksichtigt.

Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu von der für die fachliche und administrative Prüfung des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten Bescheid bei der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Stand: 09.06.2022

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