Eng­pass­ma­na­ge­ment

Beim „Engpassmanagement“ geht es im engeren Sinne nicht um „Systemsicherheitsmaßnahmen“ nach § 13 EnWG, sondern um vorgelagerte Weichenstellungen insbes. zu der Beschränkung von Netzzugangskapazitäten für den Stromhandel zwischen Gebotszonen sowie um die marktliche Bewirtschaftung dieser beschränkten Kapazitäten. Die hierfür geltenden Regelungen sind durch die europarechtlichen Vorgaben nach Art. 14 ff. Elektrizitätsbinnenmarkt-VO 2019 grundlegend neu gestaltet worden, was bei der Anwendung der Engpassmanagement-Regelungen nach § 15 StromNZV zu beachten ist.

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass Engpässe in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen entstehen. Wenn sich die Entstehung eines Engpasses nicht mit netzbezogenen oder marktbezogenen Maßnahmen wie beispielsweise dem Countertrading oder Redispatch verhindern lässt - was auch die Zusammenarbeit der ÜNB untereinander einschließen kann, müssen Betreiber von Übertragungsnetzen die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei bewirtschaften.

Die Verordnung der Europäischen Kommission 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement regelt die Bestimmungen zur Kapazitätsberechnung und der Kapazitätsvergabe auf Verbindungsleitungen in den wichtigen Bereichen des Day-Ahead und Intraday-Handels.

Die im Zuge eines Engpassmanagement mittelbar ausgelösten und zugunsten der marktlichen Kapazitätsbewirtschaftung beschränkten „Systemsicherheitsmaßnahmen“ sind – sowohl national als auch europäisch – eigenständig geregelt (vgl. insbes. „strom- und spannungsbedingte Anpassungen“ iSv § 13 Abs.1 Satz 2 EnWG sowie „RedispatchiSv Art. 13 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019 und gehören somit nicht zum eigentlichen „Engpassmanagement“ (iSv § 15 StromNZV und Art. 14–19 Elt-VO 19).

Der Begriff des Engpassmanagement wird in der Praxis oft in einem weiteren Sinne verwendet als eine Art Sammelbegriff mit uneinheitlich gehandhabter Reichweite verwendet („Engpassmanagement“ im weiterten Sinn). Je nach Kontext geht es dann zum Teil allgemein um Engpässe und um verschiedene Maßnahmen, wie Netzbetreiber auf Engpässe reagieren können (insbes. um „strom- und spannungsbedingte Anpassungen“ nach § 13 Abs.1 Satz 2 EnWG, teilweise auch um bedarfsgerechten Netzausbau nach § 11 Abs. 1 EnWG Maßnahmen grundlegend dazu Sötebier in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG § 13).

Erlöse aus dem grenzüberschreitenden Engpassmanagement

Erlöse der Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu verwenden, dafür zurückzustellen oder entgeltmindernd in den Netzentgelten zu berücksichtigen.

Die ÜNB müssen diese Erlöse dokumentieren und die Dokumentation der Bundesnetzagentur vorlegen. (§ 15 StromNZV)

Bericht der Bundesnetzagentur

Mit Beginn des Jahres 2020 hat die Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt Geltung erlangt. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 dieser Verordnung jährlich einen Bericht über die Höhe und die Verwendung der Erlöse der nationalen ÜNB aus dem Engpassmanagement. Der Bericht umfasst den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum.

Gemäß der alten Rechtsgrundlage in Punkt 6.5 der Engpassmanagement-Leitlinien im Anhang I zur Stromhandelsverordnung EG/714/2009 bezog sich die Berichterstattung in der Vergangenheit auf den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Veröffentlichungsjahres.


Stand: 01.03.2022

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