Festlegung FSV KEI
BK8-23-008-A
Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus Europäischen Initiativen („Festlegung FSV KEI“) gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV
Die Übertragungsnetzbetreiber arbeiten in regional grenzüberschreitenden und Europäischen Initiativen (insbesondere in ENTSO-E, welche zur Schaffung eines einheitlichen Elektrizitätsbinnenmarktes sowie der gemeinsamen Wahrnehmung der Verantwortung für die europäische Systemsicherheit dienen, zusammen.
Diese Zusammenarbeit ist in einer Freiwilligen Selbstverpflichtung nach §11 Abs. 2 ARegV, welche von den Übertragungsnetzbetreibern eingereicht wurde, festgehalten. Darin verpflichten sich die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere, alle sich aufgrund europarechtlicher Vorgaben ergebenden Verpflichtungen zur Mitarbeit bei den Europäischen Initiativen zu erfüllen und die damit verbundenen Aufgaben untereinander koordiniert und effizient durchzuführen.
Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern in diesem Zusammenhang am 03.04.2024 erneut eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus Europäischen Initiativen erlassen und die Abbildung der entstehenden Kosten geregelt.
Die Festlegung enthält eine Definition der grenzüberschreitenden, europäischen Projekte. Die Übertragungsnetzbetreiber legen im Rahmen der Festlegung jährlich Rechenschaft zu den europäischen Projekten mit, an denen sie mit mitwirken.
Zugleich werden mit der Festlegung die bisherigen Festlegungen der wirksamen Verfahrensregulierung für Kosten der Europäischen Initiativen vom 21.10.2011 (BK6-10-203/204/205/206) widerrufen.