Schwarz­start­fä­hig­keit


Nach den Gesetzesmaterialien zu § 12h EnWG wird Schwarzstartfähigkeit wie folgt definiert: „Die Fähigkeit einer Stromerzeugungsanlage (darunter fallen auch Speicher), ohne Zufuhr elektrischer Energie von außen, gegebenenfalls mit Hilfe einer Hilfsstromquelle, einen vorgegebenen Netzabschnitt aus einem vollständig abgeschalteten Zustand innerhalb eines festgelegten Zeitraums wieder unter Spannung zu setzen und Spannung und Frequenz in gewissen Grenzen stabil zu halten (BT-Drs. 19/21979 v. 31.08.2020, S. 14).“

Die Schwarzstartfähigkeit ist unerlässlich für den Netzwiederaufbau nach einem Blackout (langanhaltender Stromausfall in weiten Teilen des Landes) des Verbundsystems oder eines Teils davon und bildet die Grundlage für die Wiederversorgung sämtlicher Kunden mit Elektrizität in Deutschland nach einem Blackout.

Die Regelungen des § 12h EnWG basieren auf den Vorgaben aus Art. 31 Abs. 6 bis 8 und Art. 40 Abs. 5 bis 7 i.V.m. Abs. 1, 4 der in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Strommarkt-Richtlinie).

Mit Inkrafttreten des § 12h EnWG am 27.11.2020 sind die nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen (nfSDL) u.a. zur Schwarzstartfähigkeit grundsätzlich in marktgestützten Verfahren zu beschaffen, soweit sie für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.

Die Anerkennung von Kosten in der Weiterentwicklung der Schwarzstartkonzepte erfolgte in zwei Schritten:

Schritt 1: Verfahrensregulierung zur Anpassung der vertraglichen Modalitäten für Schwarzstartanlagen

Die Beschlusskammer 6 hat zunächst den Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB gemäß Art. 4 Abs. 4 E&R-Verordnung für die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau zur Genehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. b E&R-Verordnung mit Datum vom 20.05.2020 genehmigt.

Die daraus entstehenden Kosten hat die Beschlusskammer 8 dann als sog. „verfahrensregulierte Kosten“ anerkannt („Festlegung FSV Schwarzstart“). Die Beschlusskammer 8 hat am 06.07.2023 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern einen Beschluss zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund der durch die vertraglichen Modalitäten bedingten Umstellung gemäß Beschluss BK6-18-249 vom 20.05.2020 unter dem Aktenzeichen BK8-22-009-A erlassen.

Schritt 2: Festlegung zu Spezifikationen und technischen Anforderungen der „Schwarzstartfähigkeit“ für Übertragungsnetzbetreiber

Mit der Entscheidung vom 13.01.2023 hat die Beschlusskammer 6 gem. §§ 12h Abs. 5, 29 Abs. 1 EnWG zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ durch die deutschen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gem. § 12h Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG (BK6-21-023) ein Beschaffungskonzept für die ÜNB mit Systemverantwortung festgelegt.

Festlegung zur Ausnahme von Verteilernetzbetreibern

Mit der Festlegung vom 22.02.2023 hat die Beschlusskammer 6 eine Entscheidung zur Ausnahme der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ (BK6-21-360) getroffen.

Festlegung zur Feststellung einer Verfahrensregulierung

Mit Blick auf die zusammenhängenden Kosten hat die Beschlusskammer 8 daraufhin am 07.03.2024 auch hier eine Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Kosten aus der Vorhaltung von Schwarzstartfähigkeit aufgrund von Ausschreibungen der ÜNB (=marktgestützten Beschaffung) erlassen.

Stand:  11.09.2025

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