An­nex-Fest­le­gung Kleinst­netz­be­trei­ber

Festlegung wegen der Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitätsverteilnetzbetreiber (BK8-26-04#1 bis BK8-26-04#5)

Die Bundesnetzagentur hat am 26.05.2026 die Festlegung der Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegungen RAMEN Strom nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG erlassen.

Die Festlegung richtet sich an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der originären Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sowie in der Zuständigkeit für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe).

Gemäß den Regelungen in der Festlegung kommen die Verfahrensregelungen aus der Festlegung RAMEN Strom (GBK-25-01-1#1) auch für diese Netzbetreiber zur Anwendung.

Anlage
Festlegung Annex-Festlegung Kleinstnetzbetreiber (pdf / 3 MB)

Konsultation zur Festlegung
Konsultation

BK8-26-04#1 bis BK8-26-04#5

Stand:  01.06.2026

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