Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren

Allgemeines

Das neue Regulierungssystem sieht ab der fünften Regulierungsperiode drei Verfahren vor: Regelverfahren, vereinfachtes Verfahren und Kleinstnetzbetreiberverfahren.

Zunächst unterliegen alle Netzbetreiber dem Regelverfahren. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zum vereinfachten Verfahren oder zum Kleinstnetzbetreiberverfahren wechseln. Das hängt von einem wirtschaftlichen Schwellenwert und der fristgerechten Antragstellung ab. Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren bzw. am Kleinstnetzbetreiberverfahren gilt für die gesamte Regulierungsperiode. Ein nachträglicher Wechsel in oder aus einem Verfahren ist nicht möglich.

Der Effizienzvergleich findet nur für Netzbetreiber im Regelverfahren statt.

Das vereinfachte Verfahren sieht Verfahrenserleichterungen und Pauschalierungen vor. Es dient der Entlastung kleiner Unternehmen. Statt eines individuellen Effizienzwerts erhalten alle Netzbetreiber des vereinfachten Verfahrens einen pauschalen Effizienzwert. Im vereinfachten Verfahren erfolgt keine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund von Forschung und Entwicklung, außerdem bleibt die Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für die fünften Regulierungsperiode ausgesetzt. Wie bisher auch können Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren vorgelagerte Netzkosten sowie Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber in tatsächlicher Höhe gemäß MsbG entstehen, jährlich anpassen. Neu ab der fünften Regulierungsperiode ist, dass sie auch Kosten für Versorgungsleistungen anpassen können. Für die fünfte Regulierungsperiode ist auch die Anpassung der Betriebskosten nach der RAMEN-Festlegung für Teilnehmer am vereinfachten Verfahren anwendbar (sog. OPEX-Aufschlag).

Das Kleinstnetzbetreiberverfahren führt dazu, dass die betroffenen Netzbetreiber von den regulatorischen Verpflichtungen der RAMEN-Festlegung ausgenommen werden. 

Vereinfachtes Verfahren

Kleine Netzbetreiber können statt des Effizienzvergleichs die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach den Tenorziffern 16.2 bis 16.6 RAMEN Strom wählen.

Zur Ermittlung, ob ein Netzbetreiber als klein einzustufen ist, wird ein wirtschaftlicher Schwellenwert herangezogen, der als Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steht. Als Datenbasis dienen die angepassten Erlösobergrenzen des Basisjahres abzüglich vorgelagerter Netzkosten und vermiedener Netzentgelte aller Netzbetreiber. Für die Ermittlung des Schwellenwerts werden die Netzbetreiber nach der Höhe der angepassten Erlösobergrenze beginnend mit dem Größten gereiht und die Marktabdeckung der Branche berechnet. Als Schwellenwert wird der Wert herangezogen, der sich bei Einbeziehung aller Verteilnetzbetreiber bis zum Erreichen von 90% aller angepassten EOGs des jeweiligen Basisjahres ergibt. Netzbetreiber, die eine Marktabdeckung von 90% gewährleisten, sind Teil des Regelverfahrens.

Voraussetzung für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren ist, dass ein Netzbetreiber mit seiner angepassten Erlösobergrenze des Basisjahres unterhalb des veröffentlichten Schwellenwerts liegt.

Der Schwellenwert wird durch die Bundesnetzagentur in der ersten vollständigen Woche des Kalenderjahres nach dem Basisjahr veröffentlicht (d.h. für die fünfte Regulierungsperiode im Januar 2027). Die Datengrundlage der angepassten Erlösobergrenzen ist nach § 23b EnWG zu veröffentlichen und wird zeitgleich mit Veröffentlichung des Schwellenwerts auf der Internetseite www.netzentgelttransparenz.de zur Verfügung gestellt.

Um am vereinfachten Verfahren teilnehmen zu können, haben Netzbetreiber bis zum 31. März des auf das Basisjahr folgenden Jahres (d.h. für die fünfte Regulierungsperiode bis zum 31.03.2027) einen Antrag auf Teilnahme bei der zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen. Anträge der Netzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sind über das Energiedatenportal oder alternativ über das Postfach Poststelle.BK8@BNetzA.de an die Beschlusskammer 8 zu richten.

Pauschaler Effizienzwert

Netzbetreiber im VV erhalten einen pauschalen Effizienzwert. Dieser errechnet sich als gewichtetes arithmetische Mittel der Effizienzwerte aller Netzbetreiber aus dem RV der vorangegangenen Regulierungsperiode. Neu bei der Ermittlung des Effizienzwerts ist die besondere Gewichtung kleinerer Netzbetreiber, welche mit der Festsetzung von RAMEN Strom eingeführt wurde. Demnach werden Effizienzwerte der Netzbetreiber aus dem Regelverfahren mit geringerer Kostenbasis höher gewichtet.

Der gemittelte Effizienzwert ergibt sich nach Gewichtung für Verteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren wie folgt:

RegulierungsperiodeEffizienzwert (in Prozent)
4. Regulierungsperiode97,01
3. Regulierungsperiode96,69
2. Regulierungsperiode96,14
1. Regulierungsperiode87,50


Der so ermittelte pauschale Effizienzwert unterliegt keinen nachträglichen Anpassungen. Eine spätere Korrektur ist nicht vorgesehen, um Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbei zu führen. Sie ist nicht notwendig, da die Unternehmen sich im Hinblick auf einen bekannten Effizienzwert für das Verfahren entscheiden. Der zeitliche Versatz zwischen Bekanntgabe des Effizienzwerts für das vereinfachte Verfahren und dem Ende der Antragsfrist gewährleistet, dass die Netzbetreiber ausreichend Zeit haben, das Für und Wider für sich abzuwägen.

Das vereinfachte Verfahren ausführlich erklärt:

Link Webcast: data.bundesnetzagentur.de/Video/GBK/GBKWebcastVereinfachtesVerfahren.mp4

Verweis RAMEN Strom: Bundesnetzagentur - Festlegungsverfahren RAMEN Strom - Festlegungen RAMEN Strom und RAMEN Gas

Kleinstnetzbetreiber

Kleine Netzbetreiber mit einer angepassten Erlösobergrenze abzüglich vorgelagerter Netzkosten und vermiedener Netzentgelte von bis zu 500.000 € können nach den Maßgaben der Tenorziffern 16.8 bis 16.10 RAMEN Strom wählen, von der Anwendung der Anreizregulierung ausgenommen zu werden. Die Verpflichtungen gemäß § 6b EnWG bleiben unberührt.

Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Kleinstnetzbetreiberregelung mittels eigenständiger Festlegung eingeführt hat. Sofern dies der Fall ist, haben Netzbetreiber, die an der Kleinstnetzbetreiberregelung teilnehmen wollen, bis zum 31. März des auf das Basisjahr folgenden Jahres (d.h. für die fünfte Regulierungsperiode bis zum 31.03.2027) einen Antrag auf Teilnahme bei ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen.

Die Bundesnetzagentur hat mit der Annexfestlegung Kleinstnetzbetreiber BK8-26-04#1 bis BK8-26-04#5 und BK8-26-04#14 die Kleinstnetzbetreiberregelung für Netzbetreiber in ihrer Zuständigkeit eingeführt. Dies gilt für die Verfahren der Bundeszuständigkeit und die Organleiheverfahren. Anträge sind über das Energiedatenportal oder alternativ über das Postfach Poststelle.BK8@BNetzA.de an die Beschlusskammer 8 zu richten.

Ab der sechsten Regulierungsperiode hat ein Netzbetreiber, für den in der vorherigen Regulierungsperiode die Kleinstnetzbetreiberregelung galt oder für den noch keine Erlösobergrenze bestimmt worden ist, nebst dem Antrag auf Zugang zur Kleinstnetzbetreiberregelung die Umsatzerlöse aus dem Netzbetrieb aus seinem Tätigkeitsabschluss gemäß § 6b EnWG sowie die Abrechnung der vorgelagerten Netzkosten vorzulegen, um nachzuweisen, dass der Netzbetreiber unter dem Schwellenwert i. H. v. 500.000 € liegt.
 

Annex Festlegung Kleinstnetzbetreiber:

Annex-Festlegung Kleinstnetzbetreiber

Festlegung der Anwendbarkeit verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegungen RAMEN Strom, Methodenfestlegung Effizienzvergleich Strom und EE-Kostenwälzung


Stand:  05.10.2026

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