Er­lö­so­ber­gren­zen bzw. Er­lös­re­gu­lie­rung

In unserer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung sorgt der Wettbewerb für günstige Preise, gleicht Angebot und Nachfrage aus und motiviert die Unternehmen Kosten zu senken, nach neuen Produkten und Lösungen zu suchen.

Während der Wettbewerb bei den Stromlieferanten funktioniert und die Stromerzeugung über eine Strombörse vermarket wird, gehören die Strom- und Gasnetze zu den sogenannten „natürlichen Monopolen“, in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. Denn in der Regel ist es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in einem bestimmten Versorgungsgebiet parallele Strom- oder Gasleitungsnetze von verschiedenen Unternehmen aufzubauen. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht besteht in der Regel kein Anreiz, eine parallele Leitungsstruktur als Konkurrenz zu einem etablierten Anbieter zu errichten. Damit die Netzbetreiber jedoch keine Monopolgewinne erzielen und die Netze trotzdem so kostensparend wie möglich betrieben werden, werden die Strom- und Gasnetzbetreiber reguliert.

Im Interesse der privaten Verbraucher, Gewerbe- und Industriekunden sowie Energieversorgungsunternehmen müssen die Entgelte für die Durchleitung von Strom und Gas transparent und angemessen kalkuliert werden. In der Anreizregulierung bestimmt die Regulierungsbehörde nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt). Vielmehr prüft sie die Kosten und überwacht die Einhaltung der für die Preisbildung bestehenden Regelungen. Dazu findet sich insb. der § 17 StromNEV. Mit Ihren Aufsichtsinstrumenten kann sie im Einzelfall auch Netznutzungsentgelte oder Preiselemente prüfen.

Aufgaben der Beschlusskammer 8

Die Beschlusskammer 8 nimmt einen wesentlichen Teil der Aufgaben der wirtschaftlichen Regulierung der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen wahr. Dies tut sie maßgeblich durch die Kostenprüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Weitere selbständige Teilverfahren mit Einfluss auf die Kosten kommen hinzu.
Ein wesentliches Element der Anreizregulierung sind die Regulierungsperioden von jeweils fünf Jahren.

Die Regulierungsbehörden legen jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode fest, welche Erlöse dem Netzbetreiber Jahr für Jahr während der Regulierungsperiode zur Verfügung stehen sollen. Dafür werden zunächst die betriebsnotwendigen Kosten des Netzbetreibers geprüft. Diese Kosten gehen in einen Effizienzvergleich ein und sind der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Erlöse. Mit den genehmigten Erlösen kann das Unternehmen seine Aufgaben als Netzbetreiber erfüllen.

Da die Erlöse bereits vor der Regulierungsperiode fixiert werden, sind die tatsächlich entstehenden Kosten und die Erlöse des Netzbetreibers für die Dauer der Regulierungsperiode grundsätzlich voneinander entkoppelt. Dadurch wird der Anreiz gesetzt, dass der Netzbetreiber seine Produktivität steigert und die Kosten senkt auf bestimmte Zeit darf er Erlöse auch bei gesenkten Kosten behalten, muss allerdings Kostensteigerungen in bestimmten Positionen auch aus der genehmigten Erlösobergrenze tragen.

Dem Netzbetreiber steht neben den Gewinnen aus Kostensenkungen auch eine angemessene Verzinsung seines eingesetzten Kapitals zu. Die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes wird durch die Beschlusskammer 4 gemäß den Vorgaben der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung vor Beginn der Regulierungsperiode festgelegt. Die sich daraus ergebende sogenannte kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung geht in die Erlösobergrenze ein.

Tätigkeitsbereiche

Auf den folgenden Seiten finden Sie neben den Verfahrenslisten der unternehmensbezogenen Festlegung der Erlösobergrenze

verfahrensbezogene Übersichten zu den unselbständigen Teilentscheidungen zur Bestimmung der Erlösobergrenze. Dazu gehören

Darüber hinaus gibt es zahlreiche selbstständige Entscheidungen mit Wirkung auf die Erlösobergrenzen zu den Themen:

Angesichts der zahlreichen Aufgaben im europäischen und nationalen Verbund gibt es eine Reihe von Besonderheiten in der Regulierung von Übertragungsnetzbetreibern.

Mitteilungspflichten der Netzbetreiber

Hinweise für VNB zur Anpassung der EOG für das Kalenderjahr 2024

Die Hinweise zur Anpassung der Erlösobergrenze (EOG) und zur Kalkulation der Netzentgelte geben die Rechtsauffassung der BK8 wieder und berücksichtigen das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).

Datenübermittlung

Beim Ausfüllen der Dateien darf keine Veränderung an deren Struktur vorgenommen werden. Für die elektronische Übermittlung ist das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu nutzen. Alle Dokumente müssen vor der Übertragung im Energiedaten-Portal mit dem bereitgestellten Verschlüsselungsprogramm verschlüsselt werden.

Mitteilungspflichten (gem. § 28 Nr. 1 ARegV)

Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres mitzuteilen:

  • Anpassungen der EOG (nach § 4 Abs. 3 ARegV)
  • die den Anpassungen zugrundeliegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen (nach § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 ARegV) und von Kostenanteilen (nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV)

Nach § 4 Abs. 3 ARegV erfolgt eine Anpassung der EOG jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

  • des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 ARegV,
  • von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten;
    bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
  • von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Abs. 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die EOG Anwendung finden soll.

Mit dem folgenden Erhebungsbogen kann die Anpassung der EOG berechnet werden und muss die notwendige Datenmeldung an die Bundesnetzagentur erfolgen. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhilfe".

Hinweis für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV):
Gem.§ 24 Abs. 3 ARegV ist die Anpassung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten beschränkt auf die vorgelagerten Netzkosten, die vermiedenen Netzentgelte dezentraler Einspeiser und die Kosten aus der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Abs. 1 der Systemstabilitätsverordnung. Hierfür gibt es allgemeine und besondere Hinweise in den jährlichen Hinweise zur Anpassung der EOG und Preisbildung für Unternehmen im vereinfachten Verfahren.

Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Anpassung der EOG nach § 4 Abs. 3 ARegV (Strom)".

Mitteilungspflichten (gem. § 28 Nr. 2 ARegV)

§ 28 Nr. 2 ARegV wurde mit der ARegV-Novelle 2016 gestrichen.
Die Datenmeldung zum Regulierungskonto finden Sie nun hier!

Mitteilungspflichten (gem. § 28 Nr. 3 und Nr. 4 ARegV)

Netzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur jährlich zum 1. Januar eine etwaige Anpassung der Netzentgelte schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten EOG nach § 17 Abs. 2 ARegV sind Netzbetreiber verpflichtet, zeitgleich die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 ARegV notwendigen Daten, insbesondere die Verprobungsrechnung der Entgelte und die Dokumentation der Entgeltermittlung, in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Hierzu ist der nachfolgende Erhebungsbogen zu verwenden. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhilfe".

NEU! Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 3 und 4 ARegV 2024 - Stand: 09.10.2023 (xlsx / 430 KB)
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Verprobungsrechnung zur Überprüfung der Netzentgelte (Strom)".

Mitteilungspflichten (gem. § 28 Nr. 7 ARegV - betrifft nur die 1. Regulierungsperiode)

Die Netzbetreiber sind gemäß § 28 Nr. 7 ARegV verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem pauschalierten Investitionszuschlag nach § 25 Abs. 2 ARegV und den Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Informationen zu erfassen. Bei der Bearbeitung der Datei beachten Sie bitte auch die Tabelle "Ausfüllhinweise".

Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 7 ARegV (xls / 76 KB)
Für die Übermittlung des ausgefüllten Bogens nutzen Sie bitte das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur unter der Funktion "Sonstige Datenübermittlungen Strom" unter Auswahl des Verfahrens "Abgleich des pauschalierten Investitionszuschlages nach § 25 Abs. 3 ARegV (Strom)".


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