Ge­schlos­se­ne Ver­tei­ler­net­ze

Verfahren nach § 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze

Anträge sind grundsätzlich an die jeweiligen Landesregulierungsbehörden zu richten, in deren Bundesland das geschlossene Verteilernetz liegt.

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat seit 2005 ganz oder zeitweise für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen im Rahmen der Organleihe Entscheidungen zu geschlossenen Verteilernetzen getroffen. Darüber hinaus entscheidet die Bundesnetzagentur über Anträge von Unternehmen, die mehrere geschlossene Verteilernetze in verschiedenen Bundesländern betreiben.

Die Verfahrenslisten zu Geschlossenen Verteilernetzen mit Aktenzeichen finden Sie hier:

Für die Antragstellung müssen neben dem unten stehenden Erhebungsbogen weitere Unterlagen in elektronischer Form an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur übermittelt werden. Hierzu muss vorher eine Organisationsnummer und ein Passwort von der Bundesnetzagentur vergeben werden.

1. Mit dem Formular "Organisationsnummervergabe" können Sie die notwendige Organisationsnummer bei der Bundesnetzagentur beantragen.

2. Nach Zuteilung der Organisationsnummer durch die Bundesnetzagentur können Sie mit Hilfe des nachfolgenden Erhebungsbogens den Antrag auf Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß § 110 EnWG stellen:

Der ausgefüllte und in der Struktur unveränderte Erhebungsbogen ist zusammen mit allen weiteren elektronischen Unterlagen in einer gesicherten ZIP-Datei per E-Mail (Poststelle.BK8@BNetzA.de) an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur zu senden.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zum Antragsverfahren:

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