Gemäß der Festlegung der Beschlusskammer 8 haben Verteilnetzbetreiber für das zeitvariable Netzentgelt insgesamt drei Tarifstufen anzubieten.
Die sogenannte Standardlasttarifstufe (ST) entspricht dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Eine Hochlasttarifstufe (HT) oberhalb der ST und eine Niedriglasttarifstufe (NT) unterhalb der ST sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Festlegung herzuleiten.
Diese drei Stufen gelten im gesamten Jahr in den von den Verteilnetzbetreiber festgelegten, sich täglich wiederholenden Zeitfenstern. Die Zeitfenster sind für das gesamte Jahr fix und unterscheiden sich nicht nach Quartalen oder Wochentagen. Den Verteilnetzbetreibern ist jedoch die Möglichkeit eingeräumt worden, in maximal zwei Quartalen auf die Abrechnung eines zeitvariablen Netzentgelts zu verzichten. In diesen maximal zwei Quartalen ist dann ST abzurechnen.