Kraft­werksthe­men

Karte der nationalen Reserveanlagen

Aufwendungen für Versorgungssicherheit durch Kraftwerke

Grafik: VersorgungssicherheitGrafik: Versorgungssicherheit


Die Übertragungsnetzbetreiber sind gesetzlich ermächtigt und verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu ergreifen. Es gibt verschiedene Maßnahmen:

Redispatch: Reduzierung und Erhöhung der Stromeinspeisung von Kraftwerken nach vertraglicher Vereinbarung oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Netzbetreiber unter Erstattung der Kosten.

Netzreservekraftwerke: Die Vorhaltung und der Einsatz von Kraftwerken zur Bereitstellung noch fehlender Redispatch-Leistung aus der Netzreserve nach vertraglicher Vereinbarung unter Erstattung der Kosten. Die Netzreserve wird gesichert aus systemrelevanten inländischen Kraftwerken, welche die Betreiber vorläufig oder endgültig stilllegen wollten und bei zusätzlichem Bedarf durch die vertragliche Bindung ausländischer Kraftwerke.

Sicherheitsbereitschaft und zeitlich gestreckte Stilllegung: Vorübergehende Vorhaltung von Braunkohlekraftwerken im Rahmen der Elektrizitätssicherung sowie anschließender endgültiger Stilllegung gegen Vergütung nach § 13g EnWG und § 5 KVBG.

Einspeisemanagement: Abregelung von Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien- und KWK-Strom auf Verlangen des Netzbetreibers mit Entschädigung.

Kapazitätsreserve: Bereithaltung von Reserveleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber zum Ausgleich des deutschen Netzregelverbundes bei Leistungsbilanzdefiziten an den Strommärkten unter Erstattung der Kosten. Zum Beschaffungsverfahren

Systemrelevante Gaskraftwerke: Absicherung von Gaskapazitäten zur Erzeugung elektrischer Energie bei systemrelevanten Gaskraftwerken unter Erstattung der Kosten. Zu den Ausweisungen

Besondere netztechnische Betriebsmittel (bnBm): Instrument zur kurzfristigen Wiederherstellung der Netzstabilität nach einem tatsächlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz nach § 11 Abs. 3 EnWG idF v. 22.7.2017 (eingeführt durch Art. 1 G.v.17.7.2017 (BGBl. I S. 2503). Entschieden wurde im Jahr 2021 über vier zu errichtenden Kraftwerksanlagen. Mit der EnWG Novelle 2021 wurde das Instrument wieder abgeschafft. Noch unter der Bezeichnung „Netzstabilitätsanlagen“ gem. § 13k EnWG idF v. 30.7.2016 finden Sie die durchgeführten Untersuchungen zur Bedarfsfeststellung hier.

Zu den Aufgaben der Beschlusskammer 8 gehört der Umgang mit den Kosten dieser Maßnahmen, teilweise schon im Vorfeld zur Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe, spätestens jedoch im Rahmen der Netzentgeltprüfung. Wirksam verfahrensregulierte Kosten werden als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten in die Erlösobergrenze der ÜNB übernommen und sind somit ein Bestandteil der Netzentgelte.

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