Re­dis­pat­ch­kos­ten

Redispatch 2.0

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 (BGBl. I 2019, 706) wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2017) mit Wirkung zum 01.10.2021 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Strom- und spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind als sog. Redispatch 2.0 einheitlich in § 13a EnWG geregelt. Der Redispatch 2.0 umfasst somit die konventionelle Erzeugung, die Erzeugung aus Stromspeichern und die EE- und KWK-Stromerzeugung. Ziel ist eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung und den Kosten. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie dazu hier. (Bundesnetzagentur - Redispatch).

Informationen zu den Kosten für Netzsicherheitsmaßnahmen finden Sie auch so aktuell wie möglich auf SMARD.de und in den Berichten zum Netzengpassmanagement.

Bilanzieller Ausgleich

Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat nach 13a Abs. 1a EnWG einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich gegen den anfordernden Netzbetreiber.

Die Beschlusskammer 6 hat gemäß § 13j Abs. 5 EnWG nähere Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 1a EnWG getroffen (Beschluss vom 06.11.2020 BK6-20-059). Weitere Festlegungen der Beschlusskammer 6 regeln die Netzbetreiberkoordinierung (Beschluss vom 12.03.2021 BK6-20-060) und die Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen (Beschluss vom 23.03.2021 BK6-20-061).

Stand 2022/2023

Die Einführung des bilanziellen Ausgleichs erweist sich als äußerst anspruchsvoll für alle Beteiligten. Zuletzt haben sich die Beschlusskammern 6 und 8 daher in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 03.05.2022 zu den weiteren Rahmenbedingungen für den Übergang zum Redispatch 2.0 und zur Übergangslösung des BDEW (BDEW-Übergangslösung) und zum aktuellen Umsetzungsstand geäußert (Mitteilung Nr. 9)

Finanzieller Ausgleich

Die Beschlusskammer 8 kann Festlegungen zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs treffen. Darin ist ein Anspruch des Betreibers einer in Anspruch genommenen Anlage zur Erzeugung oder Erzeugung aus Stromspeichern auf finanziellen Ausgleich kodifiziert. Der finanzielle Ausgleich erfolgt unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 1a EnWG und regelt Gegenstände wie die Erzeugungsauslagen, den anteiligen Werteverbrauch, entgangene Erlösmöglichkeiten, Betriebsbereitschaftsauslagen und Auslagen für Revisionsverschiebungen, sowie den ersparten Aufwendungen, die beim negativen Redispatch an den Netzbetreiber auszukehren sind.

Die Beschlusskammer hat am 19.01.2022 ein Verfahren zur Festlegung des angemessenen finanziellen Ausgleichs eingeleitet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mastodon