Beschlusskammer 8
Die Beschlusskammer 8 ist zuständig für alle Entscheidungen, die von der Bundesnetzagentur im Bereich der Stromwirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 42 vom 12.07.05) und nach den Rechtsverordnungen zur Ausfüllung des EnWG zu treffen sind, soweit sie die Bildung und Überprüfung der Netzentgelte betreffen.
Die Entscheidungen werden in einem justizähnlichen Verfahren getroffen.
Zu den Aufgaben der Beschlusskammer 8 gehören insbesondere:
- Durchführen der Verfahren zur Anreizregulierung
Das Verfahren der Anreizregulierung regelt sich in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Unter anderem werden von der Beschlusskammer die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) bestimmt. Das Ausgangsniveau wird durch eine Kostenprüfung nach den Vorgaben der StromNEV ermittelt.
- Entscheidungen in Missbrauchsverfahren auf der Grundlage der §§ 30, 31 EnWG
Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt z. B. vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig, behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
Missbrauchsverfahren können von der Beschlusskammer auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.
- Durchführung der Aufsicht nach § 65 EnWG
Die Beschlusskammer kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen ein.
- Festlegungen nach § 29 EnWG und nach der StromNEV
Die Beschlusskammer kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegungen Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
- Mitwirkung an den diversen Berichtspflichten der Bundesnetzagentur (z. B. § 35 EnWG).
Die Beschlusskammer liefert Beiträge z. B. zum Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur.
Kontakt
Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 8
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
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