Mus­ter­schwär­zung für Be­schlüs­se ge­mäß § 26 Abs. 2 ARegV (un­strei­ti­ge Teil­netz­über­gän­ge)

Die Beschlusskammer wird die Beschlüsse gem. § 26 Abs. 2 ARegV (unstreitige Teilnetzübergänge) anhand des folgenden Musters veröffentlichen:

Musterschwärzung für Beschlüsse gemäß § 26 Abs. 2 ARegV (pdf / 540 KB)

Auf diese Musterschwärzung werden die betroffenen Netzbetreiber mit jeder Beschlussübersendung hingewiesen. Falls die Netzbetreiber mit einer Veröffentlichung anhand des Beschlussmusters nicht einverstanden sind, wird ihnen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage einer abweichend geschwärzten Fassung eingeräumt. Die allgemeinen Hinweise zur Zulässigkeit von Schwärzungen gelten in diesem Fall entsprechend. Falls die Netzbetreiber mit der Veröffentlichung aufgrund der Musterschwärzung einverstanden sind, ist die Vorlage einer geschwärzten Fassung nebst Begründung nicht erforderlich.

Soweit in der Musterschwärzung Werte von „0“ exemplarisch ungeschwärzt sind, bedeutet dies, dass die Beschlusskammer Werte von „0“, die keine eigenständige Aussagekraft besitzen, nicht schwärzen wird. Keine eigenständige Aussagekraft besitzt dieser Wert dann, wenn er nicht Gegenstand des konkreten Teilnetzübergangs und damit nicht Gegenstand der Entscheidung der Beschlusskammer war.

Stand: 22.03.2019

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