Genehmigung der Entgelte für den Gasnetzzugang (§ 23a EnWG)
Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang einer Genehmigung. Die Genehmigung ist mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten zusammenzustellen.
Durchführen der Verfahren zur Anreizregulierung
Das Verfahren der Anreizregulierung regelt sich in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Unter anderem werden von der Beschlusskammer die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) bestimmt.
Das Ausgangsniveau wird ermittelt durch eine Kostenprüfung.
Entscheidungen in Missbrauchsverfahren auf der Grundlage der §§ 30, 31 EnWG
Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt z. B. vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig, behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
Missbrauchsverfahren können von der Beschlusskammer auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.
Durchführung der Aufsicht nach § 65 EnWG
Die Beschlusskammer kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Festlegungen nach § 29 EnWG und nach der GasNEV
Die Beschlusskammer kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegungen Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Mitwirkung an den diversen Berichtspflichten der Bundesnetzagentur (z.B. § 35 EnWG).
Beiträge z. B. am Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur