Erlösobergrenze
Die Gasnetze gehören, wie u.a. auch die Stromnetze, zu den sogenannten „natürlichen Monopolen“, in denen der Wettbewerb nur eingeschränkt wirkt oder ganz außer Kraft gesetzt ist. Sowohl volkswirtschaftlich, als auch betriebswirtschaftlich ist es in der Regel nicht sinnvoll, in einem bestimmten Versorgungsgebiet parallele Gasleitungen von verschiedenen Unternehmen aufzubauen. Daher entfällt allerdings auch der Konkurrenzdruck unter den Gasnetzbetreibern. Damit die Netzbetreiber jedoch keine Monopolgewinne erzielen und die Netze trotzdem so kostensparend wie möglich betrieben werden, werden die Gasnetzbetreiber reguliert.
Im Interesse der Allgemeinheit (private Verbraucher, Gewerbe- und Industriekunden sowie Gashändler und -lieferanten) müssen die Entgelte für die Durchleitung von Gas transparent und angemessen kalkuliert werden. Im Rahmen der Anreizregulierung werden allerdings nicht das einzelne Netzentgelt (Preis auf dem Preisblatt), sondern vielmehr die Kosten des Netzbetriebs geprüft und unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnanteils der Netzbetreiber die Erlösobergrenzen festgelegt. Mit den genehmigten Erlösen könnendie Unternehmen ihre Aufgaben als Gasnetzbetreiber erfüllen.
Grundlage der Kostenermittlung sind sogenannte Tätigkeitsabschlüsse der Netzbetreiber nach § 6b EnWG (siehe hierzu auch die Festlegung zu zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen).
Außerdem ergeben sich noch Vorgaben aus der Festlegung KANU 2.0 zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen der Großen Beschlusskammer Energie. Die Beschlusskammer 9 hat hierzu die begleitenden Festlegungen BK9-24-614-1 bis BK9-24-614-4 zu Verfahrensfragen für Gasverteilernetzbetreiber in Zuständigkeit der Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe) erlassen.
Zum anderen sind im Folgenden die von der Beschlusskammer 9 durchzuführenden Verfahren aufgeführt, welche alle weiteren Einfluss auf die Bildung der Erlösobergrenze haben:
Erlösobergrenze § 4 ARegV
Effizienzvorgaben § 16 Abs. 2 ARegV
Kapitalkostenaufschlag § 10a ARegV
Regulierungskonto § 5 ARegV
Netzübergänge § 26 ARegV
Festlegungen zu volatilen Kosten § 11 Abs. 5 ARegV
Festlegungen zu Kostenanteilen, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), nach Tenorziffer 7.6 von RAMEN-Gas