Fest­le­gun­gen ge­mäß Art. 18 Abs. 5 Gas­VO

Die Neufassung der GasVO sieht für Fernleitungsnetzbetreiber in Art. 18 Abs. 1 und Abs. 4 GasVO an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Erdgasspeicheranlagen (Speicherpunkten) und an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten (GÜPs) grundsätzlich die Anwendung von Preisnachlässen für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas vor. Regulierungsbehörden können nach Art. 18 Abs. 5 GasVO jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz beschließen.

Das Festlegungsverfahrens nach Art. 18 Abs. 5 GasVO dient der Nichtanwendung von Preisnachlässen für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas an Speicherpunkten und an GÜPs. Adressaten der Festlegung sind alle Fernleitungsnetzbetreiber.

Folgende Festlegungen wurden von der Beschlusskammer erlassen:

AktenzeichenVerfahrenStatus
BK9-25-616Art. 18 Abs. 5 GasVOin Konsultation
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