Um­la­gen

Zusätzlich zu den Netzentgelten, welche die Kosten des Gasnetzbetriebs und einen angemessenen Gewinnanteil der Netzbetreiber decken sollen, existieren Umlagen zur Finanzierung weiterer Aufgaben der Netzbetreiber. Dabei handelt es sich um die Biogasumlage und die Marktraumumstellungsumlage. Die Kosten, welche den einzelnen Netzbetreibern in diesen Bereichen entstehen, werden auf das gesamte deutsche Marktgebiet umgelegt und von den Fernleitungsnetzbetreibern an allen inländischen Ausspeisepunkten erhoben. Einzelheiten zu den Umlagemechanismen sind in der REGENT-Festlegung der Beschlusskammer 9 sowie in der Kooperationsvereinbarung (KOV) der Gasnetzbetreiber geregelt.

Biogasumlage

Die Biogasumlage nach § 20b GasNEV dient zur Finanzierung des Anschlusses von Biogasanlagen an das Netz, des erweiterten Bilanzausgleichs für Biogas (Jahresbilanzierung anstatt Tagesbilanzierung), bestimmter Bestandteile der Konditionierung von Biogas sowie der an die Einspeiser von Biogas vom Netzbetreiber zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten. Die Kosten, welche in die Umlage eingebracht werden sollen, sind der Bundesnetzagentur vom Netzbetreiber unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens mitzuteilen und können von dieser ggf. im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtsbefugnisse beanstandet werden, sofern sie nicht umlagefähig sein sollten.

EHB_Kostenwaelzung_Biogas (xlsx / 351 KB)

Marktraumumstellungsumlage

Die Marktraumumstellungsumlage nach § 19a Abs. 1 EnWG dient zur Finanzierung der Anpassung der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte in Gasnetzen, welche von L-Gas auf H-Gas umgestellt werden. Die Kosten, welche in die Umlage eingebracht werden sollen, sind der zuständigen Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber (bei Netzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens) mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann nach § 19a Abs. 2 S. 3 EnWG feststellen, dass bestimmte Kosten für die Anpassung nicht notwendig waren, wodurch diese nicht umgelegt werden dürfen. Neben dieser förmlichen ex post-Prüfung bietet die Beschlusskammer 9 auf freiwilliger Basis ein informelles ex ante-Prüfungsverfahren für größere Umstellprojekte bei industriellen Anschlusskunden an. Einzelheiten lassen sich dem Leitfaden entnehmen.

EHB_Marktraumumstellung (xlsx / 67 KB)
Leitfaden MRU (pdf / 195 KB)

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