Aktuelle Veröffentlichungen
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Hier werden aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 10 zu ausgewählten Entscheidungen der letzten 6 Monate vorgestellt. |
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Geschäftszeichen | Kurzinformation | Veröffentlicht am |
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Mit Beschluss vom 04.10.2024 (Gz. BK10-24-0058_E) hat die Beschlusskammer die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (OGK 2026) für die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (DB RNI GmbH) festgelegt. |
04.10.2024
25.04.2024
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Die Beschlusskammer hat am 16.09.2024 einen Beschluss erlassen, der eine durchgängige Einhaltung der im Infrastrukturregister der DB InfraGO AG veröffentlichten Streckenöffnungszeiten in den einzelnen Regionen sicherstellen soll. Er verpflichtet die DB InfraGO AG, ausreichend einsatzbereites Stellwerkspersonal in den einzelnen Regionen vorzuhalten und die Bundesnetzagentur fortlaufend über die sog. leistungswirksame Personalbedarfsdeckungsquote beim Stellwerkspersonal zu informieren. Der Beschluss definiert Meilensteine auf dem Weg zu einer 100-prozentigen Deckung des leistungswirksamen Personalbedarfs, die ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2025 erreicht werden soll. Sollte die DB InfraGO AG bis dahin die Meilensteine in einer Region verfehlen, wird ihr für jede Region ein Zwangsgeld angedroht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist vom Grad der Abweichung von den Zielwerten abhängig und beträgt pro Region gestaffelt in Schritten von 2.500 Euro zwischen 40.000 und 65.000 Euro. |
17.09.2024
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Die Beschusskammer hat mit Beschluss vom 13.09.2024 gegenüber der DB InfraGO AG aufgrund der noch immer unzureichenden Baustellenkommunikation im Falle der sog. A- und B-Maßnahmen zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 300.000 Euro festgesetzt. Die DB InfraGO AG verstößt nach wie vor gegen die ihr mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.05.2023 (BK10-22-0422_Z) aufgegebene Verpflichtung, die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für unterjährig geplante Baumaßnahmen nicht zu missachten. Für den Fall, dass die DB InfraGO AG ab dem 01.01.2025 die zur Verfügung zu stellenden Dokumente (die sog. Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen, ZvF) weiterhin nicht fristgerecht an die Zugangsberechtigten übermittelt, werden ihr mit dem Beschluss weitere Zwangsgelder angedroht. Diese sind in ihrer Höhe und in Abhängigkeit vom Grad der Fristentreue innerhalb eines Monats in Schritten von 100.000 Euro gestaffelt und betragen zwischen 100.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 95 Prozent der Fälle) und 500.000 Euro bei einer Fristentreue in weniger als 55 Prozent der Fälle). |
17.09.2024
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Mit Beschluss vom 06.09.2024 (Gz. BK10-24-0053_E) hat die Beschlusskammer das Stationspreissystem 2025 der DB InfraGO AG genehmigt. Effektiv beträgt die Entgeltsteigerung im Schienenpersonennahverkehr im Durchschnitt 1,67 % und im Schienenpersonenfernverkehr im Durchschnitt 7,40 % gegenüber dem Vorjahr. Zu beachten ist, dass mit den Trassenentgelten im Schienenpersonenverkehr ab dem Trassenpreissystem 2025 (Gz. BK10-23-0400_E) die Nutzung der Personenbahnsteige abgegolten ist. Die bisher als Teil der Stationsentgelte zu entrichtenden Entgelte für die Bahnsteignutzung entfallen daher bei den Stationsentgelten. |
17.09.2024
16.04.2024
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Mit Beschluss vom 14.04.2024 hat die Beschlusskammer die Beschwerde einer Zugangsberechtigten gegen die DB InfraGO AG wegen der Entgelterhebung für Fahrten innerhalb eines Bahnhofs zum Übergang auf die eigene Infrastruktur zurückgewiesen. Nach Auffassung der Beschlusskammer wird auch bei Fahrten innerhalb einer Betriebsstelle eine Trasse genutzt, die nach dem Trassenpreissystem der DB InfraGO AG entgeltpflichtig ist. Die DB InfraGO AG hat die Gleise in der konkreten Betriebsstelle auch zu Recht nach ihren NBN als Trassen- und nicht als (entgeltfreie) Zuführungsgleise klassifiziert, da diese einen durchgehend benutzbaren Teil ihres Schienennetzes darstellen. |
24.05.2024
24.04.2023
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Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 09.07.2024 die Beschwerde einer Zugangsberechtigten gegen die Nutzungsbedingungen der DB InfraGO AG für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege während der Baumaßnahmen auf der Strecke Oberhausen - Emmerich zurückgewiesen. Hierfür war im Wesentlichen maßgeblich, dass nach Auffassung der Beschlusskammer kein Verstoß gegen eisenbahnregulierungsrechtliche Vorschriften vorliegt. Dies betrifft sowohl die Veröffentlichungsfrist zur Stellungnahme, die Ermittlung und Festlegung des konkreten Verkehrsartenmixes, die Vorgaben des Anhangs VII zur RL 2012/34/EU, die Notwendigkeit zur Durchführung einer Kapazitätsanalyse, die Vorgaben des Transparenzgebots als auch die Koordinationspflichten mit anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen. |
21.05.2024
31.07.2024
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