Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 24.06.2026 die Obergrenze der Gesamtkosten der DB InfraGO AG für die Fahrplanperiode 2026/2027 (OGK 2027) auf 7.317 Mio. EUR festgelegt. Für die DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH wurde die OGK 2027 auf 99,1 Mio. EUR festgelegt.

Die Festsetzungen für 2027 liegen damit jeweils rund 5% über den Festsetzungen der OGKs des Vorjahres (OGK 2026: 6.991 Mio. EUR bei der DB InfraGO AG und 94,3 Mio. EUR bei der DB RNI GmbH). Gegenstand der Erörterungen im Verfahren war bei der DB InfraGO AG insbesondere die Frage der anzusetzenden Instandhaltungsaufwendungen und Instandhaltungszuwendungen für das Jahr 2027. Hier hat die Beschlusskammer jeweils etwas niedrigere Ansätze gewählt als noch im Vorjahresverfahren berücksichtigt. Die vorgesehenen Instandhaltungsaufwendungen und bundesseitige Zuwendungen werden letztlich allerdings nicht im hiesigen Verfahren, sondern u.a. im Rahmen der Verhandlungen der Leistungsvereinbarung (LV) InfraGO zwischen Bundesministerium für Verkehr / Bund und DB InfraGO AG vereinbart werden.

Von der DB InfraGO AG vorgetragene Kosten aus Maßnahmen der Task Force zuverlässige Bahn und aus dem Sofortprogramm Sicherheit & Sauberkeit waren aus Sicht der Beschlusskammer im hiesigen Verfahren nicht anerkennungsfähig. Es handelt sich nach Auffassung der Beschlusskammer nicht um Kosten, die gemäß § 26 Abs. 1 ERegG auf ein „außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis“ (exogenes Ereignis) zurückzuführen sind. Vielmehr handelt es sich um Kosten für Maßnahmen, deren Durchführung unabhängig davon im Interesse der DB InfraGO AG liegt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt, sobald eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung vorliegt. Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

24.06.2026
24.06.2026

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.12.2025, Gz. BK10-25-0065_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 10212/25), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 18 L 437/26) der DB InfraGO AG vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig.

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 437/26 ist darauf gerichtet, die Bundesnetzagentur vorläufig zu verpflichten, höhere Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 28.04.2026 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 05.06.2026 beim Verwaltungsgericht Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

28.04.2026
16.04.2025
02.12.2025

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.09.2024,Gz. BK10-24-0053_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 6445/24), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 18 L 2379/24) der DB InfraGO AG vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig. 

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 2379/24 ist darauf gerichtet, die Bundesnetzagentur vorläufig zu verpflichten, höhere Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 28.04.2026 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 05.06.2026 beim Verwaltungsgericht Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

28.04.2026
16.04.2024
17.09.2024

Entscheidung des EuGH zur Trassenpreisbremse SPNV

Mit Urteil vom 19.03.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die im deutschen Recht verankerte Trassenpreisbremse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Damit durfte und darf die Trassenpreisbremse im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Trassenpreissysteme (TPS) der DB InfraGO AG und der DB RNI GmbH nicht angewendet werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat in der genannten Regelung unter Einbezug des Regionalisierungsgesetzes einen festen Prozentsatz festgelegt, um den die Trassenpreise des SPNV jährlich steigen dürfen. Die Steigerungsraten sind dabei unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung bei der DB InfraGO AG. Dies hatte insbesondere in der beim EuGH verfahrensgegenständlichen Genehmigung zum TPS 2025 zu deutlichen Entgeltverschiebungen zwischen den Verkehrsdiensten geführt, da die gestiegenen Kosten der DB InfraGO AG hauptsächlich vom Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) und Schienengüterverkehr (SGV) zu tragen waren. So kam es im TPS 2025 beim SPFV und SGV zu überproportionalen Trassenpreissteigerungen. In der Folge hatten verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die DB InfraGO AG selbst Klage und teils Eilantrag beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingelegt. Das VG Köln hatte die Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorgelegt.

Hinsichtlich des TPS 2025 und des nachfolgenden TPS 2026 beabsichtigt die Bundesnetzagentur nunmehr, von Amts wegen Verfahren zur Aufhebung der bisherigen Genehmigungen und zur Neubescheidung der Anträge einzuleiten. Die Verfahren sollen im ersten Schritt dazu dienen, um Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des weiteren Vorgehens einzuholen. Beteiligte könnten einerseits auf zeitnahe Entscheidungen der Bundesnetzagentur dringen, andererseits aber auch ein Zuwarten empfehlen und dabei zudem verschiedene Präferenzen für die Entscheidungsreihenfolge äußern.

Für den SPNV dürfte eine Neubescheidung zu Belastungen bei den Trassenentgelten führen, SPFV und SGV dürften spiegelbildlich entlastet werden. Beim TPS 2026 lag der Umverteilungsbetrag beim letzten Antrag der DB InfraGO AG bei rund 400 Mio. EUR. Um diesen Betrag würden der SPNV belastet und SGV und SPFV entlastet. Im früheren Verfahrensverlauf des TPS 2026 hatte die DB InfraGO AG noch einen Antrag gestellt, bei dem die Entgelte des SPNV ohne Anwendung der Trassenpreisbremse mit abweichender Methodik bestimmt wurden. Dort lag der Umverteilungsbetrag bei rund 850 Mio. EUR.

Bezüglich des laufenden Verfahrens zum TPS 2027 ist festzuhalten, dass vor einer Entscheidung noch verschiedene Fragen hinsichtlich der Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) 2027, d.h. des entgeltbegrenzenden vorgelagerten Schritts zum laufenden Genehmigungsverfahren, zu klären sind. So ist insbesondere noch offen, in welcher Höhe Instandhaltungszuwendungen künftig erfolgen sollen und ggf. entgeltmindernd zu berücksichtigen sind und ob weitergehende Reformen des Trassenpreissystems abgewartet werden sollten.

19.03.2026

Mit Teilbeschluss vom 11.03.2026 hat die Beschlusskammer Entgeltgrundsätze sowie die für die Netzfahrplanerstellung notwendigen Entgeltregelungen des Trassenpreissystems (TPS) 2027 der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH genehmigt. Nicht Bestandteil der Teilgenehmigung sind die Trassenentgelte sowie das Anreizsystem, über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

Die Entgeltgrundätze wurden weitestgehend wie beantragt genehmigt. Gegenüber den bisherigen Regelungen ist insbesondere die Abschaffung des Neuverkehrsnachlasses und des Nachlasses zur Weiterentwicklung von Punkt-zu-Punkt-Verkehren zu beachten. Das Anbieten der genannten Verkehrsnachlässe ist gemäß § 38 Abs. 3 ERegG in das Ermessen des Infrastrukturbetreibers gestellt („Kann-Regelung“). Für den Nachlass zur Weiterentwicklung für Punkt-zu-Punkt-Verkehre sind keine Neuanmeldungen mehr möglich, bestehende Verkehre in der dreijährigen Rabattstaffel werden bis zum Auslaufen der Regelung aber noch unter Gewährung des (abschmelzenden) Nachlasses bepreist. Darüber hinaus entfallen die Komponenten „Express“ und „R-Flex“ im Schienengüterverkehr (SGV). Im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) wird Komponente „Express“ in „Schnell“ umbenannt.

Nur mit Änderungen wurde hingegen Ziffer 5.6.4 „Maluszahlungen für Stornierungen“ der INB 2027 genehmigt. Hier war analog dem Vorgehen des Vorjahres bei der Genehmigung sicherzustellen, dass Zugangsberechtigte bei internationalen Trassen den nationalen Trassenabschnitt bei der DB InfraGO AG auch dann kostenfrei stornieren können, wenn eine Störung beim vor- oder nachgelagerten Infrastrukturbetreiber vorliegt. Voraussetzung ist, dass es sich um vordefinierte internationale Trassen („Pre-Arranged Paths“) oder um sogenannte „international harmonisierte“ Trassen handelt. Weiterhin war die beantragte Regelung zur kostenfreien Stornierung von Umlauftrassen nicht mit den vorgesehenen Einschränkungen zu genehmigen. So sahen die Regelungen u.a. vor, dass bei Umläufen ausschließlich eine direkte Nachfolgetrasse kostenfrei storniert werden kann, wenn eine Zulauftrasse aus Sicht von Zugangsberechtigten von externen Störungen betroffen ist.

Die Teilgenehmigung soll sicherstellen, dass die zur Netzfahrplanerstellung für die Fahrplanperiode 2026/2027 notwendigen Regelungen des TPS 2027 von der Bundesnetzagentur genehmigt sind. Trassenanmeldungen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung können bei der DB InfraGO AG bis zum 13.04.2026 erfolgen.

Die Genehmigung der Trassenentgelte im Übrigen erfolgt bis spätestens Mitte Dezember 2026 (vgl. Hinweise der Beschlusskammer vom 19.01.2026 zum hiesigen Verfahren). Eine frühere Entscheidung wird – soweit gangbar – angestrebt. Beginn der Netzfahrplanperiode 2026/2027 ist der 13.12.2026.

18.03.2026
06.10.2025
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