Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 24.06.2026 die Obergrenze der Gesamtkosten der DB InfraGO AG für die Fahrplanperiode 2026/2027 (OGK 2027) auf 7.317 Mio. EUR festgelegt. Für die DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH wurde die OGK 2027 auf 99,1 Mio. EUR festgelegt.

Die Festsetzungen für 2027 liegen damit jeweils rund 5% über den Festsetzungen der OGKs des Vorjahres (OGK 2026: 6.991 Mio. EUR bei der DB InfraGO AG und 94,3 Mio. EUR bei der DB RNI GmbH). Gegenstand der Erörterungen im Verfahren war bei der DB InfraGO AG insbesondere die Frage der anzusetzenden Instandhaltungsaufwendungen und Instandhaltungszuwendungen für das Jahr 2027. Hier hat die Beschlusskammer jeweils etwas niedrigere Ansätze gewählt als noch im Vorjahresverfahren berücksichtigt. Die vorgesehenen Instandhaltungsaufwendungen und bundesseitige Zuwendungen werden letztlich allerdings nicht im hiesigen Verfahren, sondern u.a. im Rahmen der Verhandlungen der Leistungsvereinbarung (LV) InfraGO zwischen Bundesministerium für Verkehr / Bund und DB InfraGO AG vereinbart werden.

Von der DB InfraGO AG vorgetragene Kosten aus Maßnahmen der Task Force zuverlässige Bahn und aus dem Sofortprogramm Sicherheit & Sauberkeit waren aus Sicht der Beschlusskammer im hiesigen Verfahren nicht anerkennungsfähig. Es handelt sich nach Auffassung der Beschlusskammer nicht um Kosten, die gemäß § 26 Abs. 1 ERegG auf ein „außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis“ (exogenes Ereignis) zurückzuführen sind. Vielmehr handelt es sich um Kosten für Maßnahmen, deren Durchführung unabhängig davon im Interesse der DB InfraGO AG liegt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt, sobald eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung vorliegt. Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

24.06.2026
24.06.2026

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.12.2025, Gz. BK10-25-0065_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 10212/25), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 18 L 437/26) der DB InfraGO AG vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig.

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 437/26 ist darauf gerichtet, die Bundesnetzagentur vorläufig zu verpflichten, höhere Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 28.04.2026 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 05.06.2026 beim Verwaltungsgericht Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

28.04.2026
16.04.2025
02.12.2025

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 06.09.2024,Gz. BK10-24-0053_E ist sowohl eine Klage (Az. 18 K 6445/24), als auch ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 18 L 2379/24) der DB InfraGO AG vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig. 

Der Antrag im Verfahren Az. 18 L 2379/24 ist darauf gerichtet, die Bundesnetzagentur vorläufig zu verpflichten, höhere Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu genehmigen und zur Zahlung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 28.04.2026 angeordnet, dass im Gerichtsverfahren nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer Frist bis zum 05.06.2026 beim Verwaltungsgericht Köln beantragen. Die Einzelheiten sind dem verlinkten Beschluss zu entnehmen.

28.04.2026
16.04.2024
17.09.2024
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