Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am

Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 06.05.2025 die DB InfraGO AG zu einer Änderung ihres Verhaltens in Bezug auf die Durchführung einer im Zeitraum vom 09.05.2025 bis 16.05.2025 unterjährig geplanten Baumaßnahme im Bereich des Bahnhofs Crailsheim verpflichtet.

Konkret ist die DB InfraGO AG verpflichtet, es zu unterlassen, die Durchführung der den beiden Beschwerdeführerinnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen im Schienenpersonennahverkehr) ursprünglich zugewiesenen Zugtrassen unter Berufung auf den Beschwerdeführerinnen kommunizierte Anpassungen an diesen Zugtrassen zu verweigern.

Die DB InfraGO AG hatte geplant, nördlich des Bahnhofs Crailsheim Arbeiten an einer beschädigten Eisenbahnbrücke vorzunehmen, die für eine separat geplante vollständige Instandsetzung der Brücke erforderlich sind. Die dafür erforderliche Totalsperrung hätte u. a. den (Teil-)Ausfall von dort verkehrenden Nahverkehrszügen der Beschwerdeführerinnen auf der Linie RE 90 (Relation Stuttgart – Crailsheim – Nürnberg) zur Folge gehabt.

Für die Entscheidung war insbesondere maßgeblich, dass die DB InfraGO AG die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für Baumaßnahmen unterschritten hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen zu kurzfristigen Umplanungsmaßnahmen angehalten wurden. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu treffende Abwägung zwischen den Interessen der DB InfraGO AG und denen der Beschwerdeführerinnen sowie anderer Zugangsberechtigter ergab, dass im zu entscheidenden Einzelfall die Interessen der Beschwerdeführerinnen höher zu gewichten waren.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

Eine öffentliche Fassung der Entscheidung wird in den kommenden Tagen veröffentlicht werden.

07.05.2025
24.04.2025

Die Beschusskammer hat mit Teilbeschluss vom 03.04.2025 gegenüber der DB InfraGO AG aufgrund der noch immer unzureichenden Baustellenkommunikation im Falle der sog. A- und B-Maßnahmen zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500.000 Euro festgesetzt.

Die DB InfraGO AG verstößt nach wie vor gegen die ihr mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.05.2023 (BK10-22-0422_Z) aufgegebene Verpflichtung, die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für unterjährig geplante Baumaßnahmen nicht zu missachten. Die in Folge des Beschlusses vom 24.05.2023 festgesetzten Zwangsgelder summieren sich damit nun auf 1.825.000 Euro. Für den Fall, dass die DB InfraGO AG ab dem 01.07.2025 die zur Verfügung zu stellenden Dokumente (die sog. Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen, ZvF) weiterhin nicht fristgerecht an die Zugangsberechtigten übermittelt, werden ihr mit dem Beschluss weitere Zwangsgelder angedroht. Diese sind in ihrer Höhe und in Abhängigkeit vom Grad der Fristentreue innerhalb eines Monats in Schritten von 100.000 Euro gestaffelt und betragen zwischen 100.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 95 Prozent der Fälle) und 500.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 55 Prozent der Fälle).

Zusätzlich hat die Beschlusskammer die Berichtspflichten der DB InfraGO AG in Bezug auf die Kommunikation von A- und B-Maßnahmen neu gefasst. Hierdurch wird zukünftig auch eine Betrachtung der Situation in den einzelnen Regionen des Schienennetzes der DB InfraGO AG möglich sein. Außerdem ermöglichen die neuen Berichtspflichten eine zeitnahe Berücksichtigung nicht erstellter Dokumente bei der Ermittlung der Fristeinhaltungsquoten.
Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Beschlusskammer die Notwendigkeit durchschlagkräftigerer Maßnahmen zur Erhöhung der Fristentreue prüfen und ggf. einen weiteren Teilbeschluss erlassen. Die Beschlusskammer hat sich in Vorbereitung darauf am 04.04.2025 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung intensiv mit dem Markt ausgetauscht.

07.04.2025
12.03.2025

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 19.02.2024 die Obergrenze der Gesamtkosten der DB InfraGO AG für die Fahrplanperiode 2025/2026 (OGK 2026) vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das unter dem Aktenzeichen 18 K 7156/24 vor dem Verwaltungsgericht Köln geführte Klageverfahren auf 7.841,450 Mio. EUR festgelegt. Der Beschluss dient der Umsetzung einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 24.01.2025 (Az. 18 L 2172/24).

Mit ihrem ursprünglichen Beschluss vom 04.10.2024 hatte die Bundesnetzagentur die OGK 2026 auf 7.382 Mio. EUR festgelegt (Gz. BK10-24-0058_E). Die DB InfraGO AG hatte in dem Verfahren geltend gemacht, dass außerplanmäßige Kosten (Kapitalkosten, Abschreibungen) aus dem Wegfall von Baukostenzuschüssen und der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Eigenkapitalerhöhungen zu berücksichtigen seien. Mit ihrer ursprünglichen Festlegung erkannte die Beschlusskammer zwar grundsätzlich zusätzliche Kosten als Folge der Eigenkapitalerhöhungen an, allerdings nur mit einer deutlichen Kürzung. Hauptgrund war ein geringerer Ansatz bei der anzunehmenden Eigenkapitalverzinsung.

Gegen den ursprünglichen Beschluss der Bundesnetzagentur hatte sich die DB InfraGO AG im Klagewege und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Die DB InfraGO AG beanstandete die – aus ihrer Sicht zu niedrige – Höhe des angesetzten Eigenkapitalzinssatzes. Das VG Köln folgte mit Bezug auf die Kapitalverzinsung in der Eilentscheidung vom 24.01.2025 der Argumentation der DB InfraGO AG und verpflichtete die Bundesnetzagentur zur vorläufigen höheren Festlegung der OGK 2026. Das beim VG Köln anhängige Hauptsacheverfahren (Az. 18 K 7156/24) wird unterdessen fortgesetzt, eine Entscheidung steht noch aus.

24.02.2025
05.02.2025

Mit Beschluss vom 20.03.2025 hat die Bundesnetzagentur gegen die DB InfraGO AG im Zusammenhang mit der Nichtbesetzung bzw. Unterbesetzung von Stellwerken mehrere Zwangsgelder in Höhe von insgesamt rund 250.000 Euro festgesetzt.

Mit der Festsetzung der Zwangsgelder erhöht die Beschlusskammer den Druck auf die DB InfraGO AG zur Umsetzung einer Vorgabe zum Aufbau ausreichender Stellwerkspersonalkapazitäten. Die unzureichende personelle Ausstattung der Stellwerke ist seit Jahren ein erhebliches Problem. Sind Stellwerke nicht besetzt, kann der Zugverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Dies steht dem Ziel eines leistungsfähigen und zuverlässigen Schienenverkehrs entgegen.

Die Beschlusskammer hat die DB InfraGO AG daher bereits am 16.09.2024 im Verfahren BK10-23-0255_Z verpflichtet, den für die durchgängige Einhaltung der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten erforderlichen sogenannten „leistungswirksamen Personalbedarfsdeckungsgrad“ (L-PBDQ) von 100 % beim Stellwerkspersonal nicht zu unterschreiten. Hierzu hatte die Beschlusskammer der DB InfraGO AG einen Entwicklungspfad für einen realisierbaren und kontinuierlichen Aufbau von Stellwerkspersonal vorgegeben. Der Entwicklungspfad sieht für jeden Regionalbereich Quartalsziele vor. Gleichzeitig hatte die Beschlusskammer Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass diese Ziele nicht erreicht werden.

Die Auswertungen der Beschlussumsetzung haben nun ergeben, dass die DB InfraGO AG in fünf von sieben Regionen bereits die erste Zielvorgabe zum Personalaufbau nicht erreicht und zum Teil deutlich verfehlt hat. Lediglich in den Regionen Süd und Südwest verläuft der Personalaufbau planmäßig.
Die Beschlusskammer hat die Zielverfehlungen zum Anlass genommen, die angedrohten Zwangsgelder gegen die DB InfraGO AG festzusetzen. Für die betroffenen Regionalbereiche hat die Beschlusskammer darüber hinaus weitere Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass die Zielvorgaben weiterhin nicht erreicht werden. Damit wird der Druck auf die DB InfraGO AG aufrechterhalten, die Zielvorgaben zeitnah zu erfüllen.

21.03.2025
24.01.2025

Die Beschlusskammer 10 hat die DB InfraGO AG mit Teilbeschluss vom 17.04.2025 verpflichtet, gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) in Absprache mit den Beteiligten Leitlinien zur Koordinierung des Geschäftsplans zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das Eisenbahnregulierungsgesetz sieht gemäß § 9 ERegG vor, dass jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen einen Geschäftsplan aufzustellen hat, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Vor Aufstellung des Geschäftsplans ist ein Koordinierungsverfahren durchzuführen, in dem Zugangsberechtigte die Möglichkeit erhalten sollen, sich zu dessen Inhalt zu äußern. Die Koordinierung selbst folgt den Leitlinien, die der Hauptinfrastrukturbetreiber zuvor in Absprache mit den Beteiligten erstellt und veröffentlicht hat.

Die DB InfraGO AG hat die gesetzlichen Vorgaben zur Absprache, Erstellung und Veröffentlichung von Leitlinien zur Koordinierung der Geschäftsplanung bisher nicht eingehalten.

Mit dem Teilbeschluss hält die Beschlusskammer die DB InfraGO AG zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 9 Abs. 3 Satz 1 ERegG an. Der Teilbeschluss konkretisiert dabei Mindestanforderungen an den Leitlinieninhalt und den Abspracheprozess, ohne das Abspracheergebnis abschließend vorweg zu nehmen. Danach müssen sich die Leitlinien jedenfalls auf das Format der Koordinierung, den Informationsaustausch und den Umgang mit Anmerkungen der Zugangsberechtigten beziehen.

Die Beschlusskammer hat der DB InfraGO AG unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 Euro eine Frist bis zum 30.11.2025 zur Erstellung und Veröffentlichung der Leitlinien gesetzt. Im Übrigen wird das Verfahren fortgeführt, soweit es die anschließende Durchführung des Koordinierungsverfahrens anbelangt.

22.04.2025
14.01.2025

Trassenpreisverfahren (TPS) 2026

Verschiebung der Entgeltgenehmigung zum TPS 2026

Mit Schreiben vom 26.02.2025 hat die Beschlusskammer 10 alle Verfahrensbeteiligten des Verfahrens zum TPS 2026 mit Blick auf die erheblichen bestehenden Unsicherheiten darüber informiert, die Genehmigungsentscheidung bezüglich der Trassenentgelte nicht bis Ende März 2025 zu treffen, sondern noch zuzuwarten. Allerdings soll bis Ende März eine Teilgenehmigung der Entgeltgrundsätze und weiterer für die Netzfahrplanerstellung notwendigen Regelungen – etwa betreffend das Regelentgeltverfahren – erfolgen. Die finale Genehmigung der Trassenentgelte im Übrigen erfolgt bis spätestens Mitte Dezember 2025. Eine frühere Entscheidung wird – soweit gangbar – angestrebt.

Die Unsicherheiten begründen sich zum einen in der Anwendung der sogenannten Trassenpreisbremse des SPNV, gegen deren Anwendung im Genehmigungsbeschluss zum TPS 2025 zahlreiche Unternehmen wie auch die DB InfraGO AG Klage erhoben haben. Die Unternehmen tragen vor, die Trassenpreisbremse des SPNV sei unionsrechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) hat die Frage am 06.11.2024 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Vorgabe widerspreche „eklatant“ der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Das VG Köln trägt weiter vor, dass es die nationale Trassenpreisbremse für unions-rechtswidrig halte und schlägt dem EuGH vor, entsprechend zu entscheiden. Gleichwohl ist die vorgelegte Rechtsfrage aus Sicht des VG Köln durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend beantwortet (im Sinne eines sog.acte éclairé“). Trotz erheblicher Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Trassenpreisbremse wäre bei einer frühen Entscheidung das derzeit geltende nationale Recht anzuwenden. Zum anderen bestehen weiterhin Unsicherheiten bezüglich der anzusetzenden Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) 2026. Zwar ist am 24.01.2025 eine Eilentscheidung des VG Köln zur Festlegung der OGK 2026 ergangen. Das VG Köln ist in seiner Eilentscheidung weitgehend dem Vortrag der DB InfraGO AG gefolgt. Hier steht allerdings weiter eine Entscheidung in der Hauptsache aus.

Die am Verfahren beteiligten Unternehmen haben sich vor diesem Hintergrund teils für eine spätere Genehmigungsentscheidung ausgesprochen, teils aber auch darauf hingewiesen, dass für die Netzfahrplanbestellungen Klarheit über die zu zahlenden Trassenentgelte herrschen müsse. Der Wunsch der Marktteilnehmer nach Planungssicherheit durch eine frühzeitige Genehmigung ist aus Sicht der Beschlusskammer nachvollziehbar. Gleichzeitig muss aber im Blick behalten werden, dass auch mit einer (formellen) Genehmigung der Trassenentgelte bis Ende März keine tatsächlich belastbare Grundlage für die Netzfahrplanbestellungen hergestellt werden könnte.

Durch die spätere Entscheidung bleibt hingegen die Chance erhalten, Entwicklungen im OGK-Hauptsacheverfahren, etwaige Reformen der Trassenpreisregelungen, Hinweise des EuGH im Vorlageverfahren und/oder mittelbare oder unmittelbare finanzielle Entlastungen bei den Trassenentgelten im Rahmen der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen.

14.03.2025

Mit Teilbeschluss vom 26.03.2025 hat die Beschlusskammer Entgeltgrundsätze und für Netzfahrplanerstellung notwendige Entgeltregelungen des Trassenpreissystems (TPS) 2026 der DB InfraGO AG und DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH genehmigt. Nicht Bestandteil der Teilgenehmigung sind die Trassenentgelte, über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.

Die Entgeltgrundätze wurden weitestgehend wie beantragt genehmigt. Eine Regelung zur kostenfreien Stornierung von Trassen hat die Beschlusskammer allerdings nur mit Änderungen zugunsten des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs genehmigt. Demnach können Zugangsberechtigte bei internationalen Trassen den nationalen Trassenabschnitt bei der DB InfraGO AG auch dann kostenfrei stornieren, wenn eine Störung beim vor- oder nachgelagerten Infrastrukturbetreiber vorliegt. Voraussetzung ist, dass es sich um vordefinierte internationale Trassen („Pre-Arranged Paths“) oder um sogenannte „international harmonisierte“ Trassen handelt. Die genannten Trassen sind eisenbahnrechtlich als einheitliche Trassen zu werten, auch wenn sie sich aus Trassenabschnitten mehrerer Infrastrukturbetreiber zusammensetzen. Die Betreiber sind gemeinsam zur Leistung verpflichtet und können nach Auffassung der Beschlusskammer keine Stornierungsentgelte für einen Teilabschnitt verlangen, wenn die Trasse dem Zugangsberechtigten nicht vollständig angeboten werden kann.

Die Teilgenehmigung soll sicherstellen, dass die zur Netzfahrplanerstellung für die Fahrplanperiode 2025/2026 notwendigen Regelungen des TPS 2026 von der Bundesnetzagentur genehmigt sind. Trassenanmeldungen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung können bei der DB InfraGO AG bis zum 14.04.2025 erfolgen.

Die Genehmigung der Trassenentgelte im Übrigen erfolgt bis spätestens Mitte Dezember 2025 (vgl. Hinweise der Beschlusskammer vom 14.03.2025 zum hiesigen Verfahren). Eine frühere Entscheidung wird – soweit gangbar – angestrebt. Beginn der Netzfahrplanperiode 2025/2026 ist der 14.12.2025.

27.03.2025
14.10.2024

Mit Beschluss vom 22.11.2024 untersagte die Beschlusskammer der DB InfraGO AG zwei beabsichtigte Einschränkungen des Koordinierungsverfahrens.

Das Eisenbahnregulierungsgesetz sieht für den Fall von Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität (Zugtrassen) die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens vor. In diesem Rahmen bemüht sich der Infrastrukturbetreiber, so weit wie möglich allen Anträgen stattzugeben und die Erfordernisse der Nutzer bestmöglich zu erfüllen. Das Koordinierungsverfahren spielt daher eine Schlüsselrolle bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität.

Die nun von der Beschlusskammer abgelehnten Einschränkungen des Koordinierungsverfahrens betrafen zwei Konstellationen:

Einmal hat die Beschlusskammer entschieden, dass auch bei Zugtrassen, die an mehreren Konflikten beteiligt sind, nicht auf eine Koordinierung verzichtet werden kann. Dies betrifft insbesondere langlaufende, häufig internationale Zugtrassen. Die DB InfraGO AG beabsichtigte für die Fälle, in denen solche Zugtrassen wegen eines ersten Konflikts nicht vollständig zugewiesen werden können, den restlichen Teil der beantragten Zugtrasse nur dann zuzuweisen, wenn auf dem restlichen Laufweg / in der restlichen Zeit keine weiteren Unvereinbarkeiten mit anderen Nutzungsanträgen aufgetreten wären. Nach der Entscheidung der Beschlusskammer muss auch in diesen Fällen zunächst gemeinsam mit den Nutzern nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden.

Eine weitere beabsichtigte Einschränkung des Koordinierungsverfahrens betraf Konflikte auf überlasteten Schienenwegen. Auf verschiedenen überlasteten Schienenwegen beabsichtigt die DB InfraGO AG die Einführung einer verbindlichen „Pufferminute“ im Fahrplan. Auf die jeweilige Belegungszeit eines sog. Blockabschnitts soll zusätzlich jeweils eine Minute aufgeschlagen werden, damit etwaige Unpünktlichkeiten im täglichen Betrieb nicht oder nur verzögert auf Folgezüge durchschlagen. Die Einführung dieses Qualitätselementes geht aber mit einer weiteren Verknappung von Kapazität einher, so dass erwartbar mehr Konflikte auftreten werden. Für Konflikte, die durch Unterschreiten der Pufferminute entstehen, beabsichtigte die DB InfraGO AG – zur Reduzierung ihres Aufwandes – lediglich eine sog. vereinfachte Koordinierung durchzuführen. Nach Auffassung der Beschlusskammer hätten sich die Zugangsberechtigten damit jedoch nicht im gesetzlich geforderten Maße in die Konfliktlösung einbringen konnten.

03.12.2024
14.10.2024

Mit Beschluss vom 07.02.2025 hat die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur die Beschwerde der agilis Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG (Beschwerdeführerin) gegen die DB InfraGO AG (Beschwerdegegnerin) wegen der im Rahmen der Generalsanierung vom 06.02. bis 10.07.2026 geplanten Totalsperrung der Strecke zwischen Regensburg und Nürnberg zurückgewiesen (BK10-24-0329_Z).

Die Beschwerdeführerin, die als Eisenbahnverkehrsunternehmen im bayerischen Raum Leistungen im Schienenpersonennahverkehr anbietet, sieht sich von der geplanten Totalsperrung in ihren Rechten verletzt. Bei der Überprüfung der entsprechenden Planungen konnte die Beschlusskammer indes keinen Verstoß der Beschwerdegegnerin gegen Eisenbahnregulierungsrecht feststellen.

Die Beschwerdegegnerin hat die in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen niedergelegten formellen Vorgaben zur Bauplanung eingehalten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin mit der Ankündigung einer fünfmonatigen Totalsperrung evident unangemessene Beeinträchtigungen der Interessen der Zugangsberechtigten in Kauf genommen hätte. Maßgeblich für diese Einschätzung ist insbesondere, dass – bei gegebenem Bauvolumen – eine alternative Bauplanung (abschnittsweises Bauen, Bauen bei eingleisiger Sperrung) zu einer beträchtlichen Verlängerung der Bauzeit letztlich zu Lasten aller sonstigen Zugangsberechtigten geführt hätte. Der hilfsweise geforderten erheblichen Verkürzung der Totalsperrung stand dagegen der Umfang des geplanten Bauvolumens entgegen.

Die Beschwerdegegnerin war auch nicht gehalten, im Rahmen einer detaillierteren Prüfung Alternativen zur vorgesehenen fünfmonatigen Totalsperrung zu entwickeln und zu bewerten. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren entsprechenden Forderungen präkludiert. Denn sie hat es versäumt, sich mit ihrem Wunsch nach alternativen Kapazitätsbeschränkungen rechtzeitig in das von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich durchgeführte Konsultationsverfahren einzubringen.

Es ist nachstehender Beschluss gefasst worden.

07.02.2025
30.08.2024
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