Aktuelle Veröffentlichungen

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Hier wer­den ak­tu­el­le Mit­tei­lun­gen der Be­schluss­kam­mer 10 zu aus­ge­wähl­ten Ent­schei­dun­gen der letz­ten 6 Mo­na­te vor­ge­stellt.
Geschäfts­zei­chen Kurzinformation Veröffent­licht am

Mit Beschluss vom 15.09.2025 hat die Bundesnetzagentur gegen die DB InfraGO AG im Zusammenhang mit der Nichtbesetzung bzw. Unterbesetzung von Stellwerken drei Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 192.500 Euro festgesetzt.

Die unzureichende personelle Ausstattung der Stellwerke ist seit Jahren ein erhebliches Problem. Sind Stellwerke nicht besetzt, kann der Zugverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Dies steht dem Ziel eines leistungsfähigen und zuverlässigen Schienenverkehrs entgegen.

Die Beschlusskammer hat die DB InfraGO AG daher bereits am 16.09.2024 im Verfahren BK10-23-0255_Z verpflichtet, den für die durchgängige Einhaltung der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten erforderlichen sogenannten „leistungswirksamen Personalbedarfsdeckungsquote“ (L-PBDQ) von 100 % beim Stellwerkspersonal nicht zu unterschreiten. Hierzu hatte die Beschlusskammer der DB InfraGO AG einen Entwicklungspfad für einen realisierbaren und kontinuierlichen Aufbau von Stellwerkspersonal vorgegeben. Der Entwicklungspfad sieht für jeden Regionalbereich Quartalsziele vor. Gleichzeitig hatte die Beschlusskammer Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass diese Ziele nicht erreicht werden.

Auf Basis dieser Vorgaben hat die Beschlusskammer bereits zwei Mal Zwangsgelder gegen die DB InfraGO AG verhängt: Zum einen mit Beschluss vom 20.03.2025 aufgrund einer Unterschreitung der Zielwerte in fünf von sieben Regionalbereichen in Höhe von insgesamt 246.250 Euro, zum anderen mit Beschluss vom 05.06.2025 aufgrund einer Unterschreitung der Zielwerte in zwei von sieben Regionen in Höhe von insgesamt 90.000 €. Für den Fall der Nichterfüllung wurden jeweils weitere Zwangsgelder angedroht.

Die neuerlichen Auswertungen der Beschlussumsetzung haben nun ergeben, dass die DB InfraGO AG aktuell in drei von sieben Regionen die Vorgaben zum Personalaufbau nicht erreicht hat. Die Beschlusskammer hat daher erneut Zwangsgelder gegenüber der DB InfraGO AG festgesetzt. Hierdurch hält die Bundesnetzagentur den Druck auf die DB InfraGO AG aufrecht, den notwendigen personellen Aufwuchs zeitnah konsequent vorzusehen. Nach der zuletzt positiven Entwicklung, die zu einer Reduzierung der Höhe der verhängten Zwangsgelder geführt hat, ist nunmehr wieder eine negativere Tendenz zu erkennen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich die Gesamtzahl der bundesweit nicht ausreichend besetzten Stellwerke von ca. 500 auf aktuell 400 verringert hat.

24.09.2025
28.07.2025

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 11.09.2025 die DB InfraGO AG zur Durchführung von sogenannten "Alternativenprüfungen" für 77 im Jahr 2028 geplante sehr große Baumaßnahmen verpflichtet.
Bei Baumaßnahmen, die zu Ausfällen, Umleitungen oder Verkehrsverlagerungen bei mehr als 50% der erwarteten Verkehre über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen führen, ist der Betreiber von Eisenbahnanlagen verpflichtet, auf Antrag der betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Alternativenprüfung durchzuführen.

Hierbei muss die DB InfraGO AG gemeinsam mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen alternative Szenarien zur Durchführung der Baumaßnahmen einschließlich der verkehrlichen Ersatzkonzepte entwickeln. Zwar steht der DB InfraGO AG am Ende das Letztentscheidungsrecht über die konkrete Durchführung zu. Gleichwohl darf sie dabei die Interessen der Verkehrsunternehmen nicht mehr als notwendig beeinträchtigen.

Die DB InfraGO AG hatte nach den Feststellungen der Beschlusskammer in den 77 Fällen keine adäquate Alternativenprüfung durchgeführt. Diese muss sie nun bis zum 20.10.2025 nachholen, wenn sie die Baumaßnahmenplanung fortsetzen und die geplanten Maßnahmen im Netzfahrplanjahr 2028 durchführen will. Führt sie die Baumaßnahmenplanung fort, ohne die Alternativenprüfung nachgeholt zu haben, droht ihr jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

23.09.2025
08.07.2025

Mit Beschluss vom 05.06.2025 hat die Bundesnetzagentur gegen die DB InfraGO AG im Zusammenhang mit der Nichtbesetzung bzw. Unterbesetzung von Stellwerken zwei Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 90.000 Euro festgesetzt.

Die unzureichende personelle Ausstattung der Stellwerke ist seit Jahren ein erhebliches Problem. Sind Stellwerke nicht besetzt, kann der Zugverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Dies steht dem Ziel eines leistungsfähigen und zuverlässigen Schienenverkehrs entgegen.

Die Beschlusskammer hat die DB InfraGO AG daher bereits am 16.09.2024 im Verfahren BK10-23-0255_Z verpflichtet, den für die durchgängige Einhaltung der veröffentlichten Streckenöffnungszeiten erforderlichen sogenannten „leistungswirksamen Personalbedarfsdeckungsgrad“ (L-PBDQ) von 100 % beim Stellwerkspersonal nicht zu unterschreiten. Hierzu hatte die Beschlusskammer der DB InfraGO AG einen Entwicklungspfad für einen realisierbaren und kontinuierlichen Aufbau von Stellwerkspersonal vorgegeben. Der Entwicklungspfad sieht für jeden Regionalbereich Quartalsziele vor. Gleichzeitig hatte die Beschlusskammer Zwangsgelder für den Fall angedroht, dass diese Ziele nicht erreicht werden.

Auf Basis dieser Vorgaben hatte die Beschlusskammern bereits am 20.03.2025 aufgrund einer Unterschreitung der Zielwerte in fünf von sieben Regionalbereichen, ein Zwangsgeld in Höhe von 246.250 Euro gegen die DB InfraGO AG verhängt und weitere Zwangsgelder im Falle der Nichterfüllung angedroht.

Die neuerlichen Auswertungen der Beschlussumsetzung haben nun ergeben, dass die DB InfraGO AG aktuell in zwei von sieben Regionen die Vorgaben zum Personalaufbau nicht erreicht hat. Die Beschlusskammer hat daher erneut Zwangsgelder gegenüber der DB InfraGO AG festgesetzt. Hierdurch hält die Bundesnetzagentur den Druck auf die DB InfraGO AG aufrecht, den notwendigen personellen Aufwuchs zeitnah konsequent vorzusehen. Gleichwohl ist positiv festzuhalten, dass fünf von sieben Regionalbereichen zwischenzeitlich die gesetzten Zielvorgaben einhalten. Das ist eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum letzten Quartal.

10.06.2025
05.05.2025

Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 06.05.2025 die DB InfraGO AG zu einer Änderung ihres Verhaltens in Bezug auf die Durchführung einer im Zeitraum vom 09.05.2025 bis 16.05.2025 unterjährig geplanten Baumaßnahme im Bereich des Bahnhofs Crailsheim verpflichtet.

Konkret ist die DB InfraGO AG verpflichtet, es zu unterlassen, die Durchführung der den beiden Beschwerdeführerinnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen im Schienenpersonennahverkehr) ursprünglich zugewiesenen Zugtrassen unter Berufung auf den Beschwerdeführerinnen kommunizierte Anpassungen an diesen Zugtrassen zu verweigern.

Die DB InfraGO AG hatte geplant, nördlich des Bahnhofs Crailsheim Arbeiten an einer beschädigten Eisenbahnbrücke vorzunehmen, die für eine separat geplante vollständige Instandsetzung der Brücke erforderlich sind. Die dafür erforderliche Totalsperrung hätte u. a. den (Teil-)Ausfall von dort verkehrenden Nahverkehrszügen der Beschwerdeführerinnen auf der Linie RE 90 (Relation Stuttgart – Crailsheim – Nürnberg) zur Folge gehabt.

Für die Entscheidung war insbesondere maßgeblich, dass die DB InfraGO AG die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für Baumaßnahmen unterschritten hatte. Dies hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen zu kurzfristigen Umplanungsmaßnahmen angehalten wurden. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu treffende Abwägung zwischen den Interessen der DB InfraGO AG und denen der Beschwerdeführerinnen sowie anderer Zugangsberechtigter ergab, dass im zu entscheidenden Einzelfall die Interessen der Beschwerdeführerinnen höher zu gewichten waren.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.

07.05.2025
24.04.2025

Die Beschlusskammer 10 hat die DB InfraGO AG mit Teilbeschluss vom 17.04.2025 verpflichtet, gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) in Absprache mit den Beteiligten Leitlinien zur Koordinierung des Geschäftsplans zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das Eisenbahnregulierungsgesetz sieht gemäß § 9 ERegG vor, dass jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen einen Geschäftsplan aufzustellen hat, der auch die geplanten Investitions- und Finanzierungsprogramme enthält. Vor Aufstellung des Geschäftsplans ist ein Koordinierungsverfahren durchzuführen, in dem Zugangsberechtigte die Möglichkeit erhalten sollen, sich zu dessen Inhalt zu äußern. Die Koordinierung selbst folgt den Leitlinien, die der Hauptinfrastrukturbetreiber zuvor in Absprache mit den Beteiligten erstellt und veröffentlicht hat.

Die DB InfraGO AG hat die gesetzlichen Vorgaben zur Absprache, Erstellung und Veröffentlichung von Leitlinien zur Koordinierung der Geschäftsplanung bisher nicht eingehalten.

Mit dem Teilbeschluss hält die Beschlusskammer die DB InfraGO AG zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 9 Abs. 3 Satz 1 ERegG an. Der Teilbeschluss konkretisiert dabei Mindestanforderungen an den Leitlinieninhalt und den Abspracheprozess, ohne das Abspracheergebnis abschließend vorweg zu nehmen. Danach müssen sich die Leitlinien jedenfalls auf das Format der Koordinierung, den Informationsaustausch und den Umgang mit Anmerkungen der Zugangsberechtigten beziehen.

Die Beschlusskammer hat der DB InfraGO AG unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 Euro eine Frist bis zum 30.11.2025 zur Erstellung und Veröffentlichung der Leitlinien gesetzt. Im Übrigen wird das Verfahren fortgeführt, soweit es die anschließende Durchführung des Koordinierungsverfahrens anbelangt.

22.04.2025
14.01.2025

Die Beschusskammer hat mit Teilbeschluss vom 03.04.2025 gegenüber der DB InfraGO AG aufgrund der noch immer unzureichenden Baustellenkommunikation im Falle der sog. A- und B-Maßnahmen zwei weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500.000 Euro festgesetzt.

Die DB InfraGO AG verstößt nach wie vor gegen die ihr mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.05.2023 (BK10-22-0422_Z) aufgegebene Verpflichtung, die in ihren Nutzungsbedingungen niedergelegten Ankündigungsfristen für unterjährig geplante Baumaßnahmen nicht zu missachten. Die in Folge des Beschlusses vom 24.05.2023 festgesetzten Zwangsgelder summieren sich damit nun auf 1.825.000 Euro. Für den Fall, dass die DB InfraGO AG ab dem 01.07.2025 die zur Verfügung zu stellenden Dokumente (die sog. Zusammenstellungen der vertrieblichen Folgen, ZvF) weiterhin nicht fristgerecht an die Zugangsberechtigten übermittelt, werden ihr mit dem Beschluss weitere Zwangsgelder angedroht. Diese sind in ihrer Höhe und in Abhängigkeit vom Grad der Fristentreue innerhalb eines Monats in Schritten von 100.000 Euro gestaffelt und betragen zwischen 100.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 95 Prozent der Fälle) und 500.000 Euro (bei einer Fristentreue in weniger als 55 Prozent der Fälle).

Zusätzlich hat die Beschlusskammer die Berichtspflichten der DB InfraGO AG in Bezug auf die Kommunikation von A- und B-Maßnahmen neu gefasst. Hierdurch wird zukünftig auch eine Betrachtung der Situation in den einzelnen Regionen des Schienennetzes der DB InfraGO AG möglich sein. Außerdem ermöglichen die neuen Berichtspflichten eine zeitnahe Berücksichtigung nicht erstellter Dokumente bei der Ermittlung der Fristeinhaltungsquoten.
Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Beschlusskammer die Notwendigkeit durchschlagkräftigerer Maßnahmen zur Erhöhung der Fristentreue prüfen und ggf. einen weiteren Teilbeschluss erlassen. Die Beschlusskammer hat sich in Vorbereitung darauf am 04.04.2025 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung intensiv mit dem Markt ausgetauscht.

07.04.2025
12.03.2025
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