Grundsätze zum offenen Netzzugang in Fördergebieten
Veröffentlichung der Grundsätze nach § 155 Abs. 4 TKG
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hiermit Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien.
Die Grundsätze sind ein Baustein, um das Ziel des beihilferechtlich vorgegebenen und in § 155 TKG verankerten offenen Netzzugangs zu geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien zu erreichen. Der offenen Netzzugang bezweckt die Förderung von Wettbewerb auf mit staatlicher Beihilfe errichteten Netzen. Endnutzern soll eine vergleichbare Auswahl an Produkten unterschiedlicher Anbieter, Qualitäten und Preise zur Verfügung stehen wie in privatwirtschaftlich erschließbaren Gebieten. Hierzu sind in den Grundsätzen wesentliche beihilferechtliche Vorgaben zusammengefasst.
Stand: 29.07.2025